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   VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14   

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https://dejure.org/2014,35227
VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14 (https://dejure.org/2014,35227)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.11.2014 - 70-VI-14 (https://dejure.org/2014,35227)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. November 2014 - 70-VI-14 (https://dejure.org/2014,35227)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ohne zuvorige Rechtswegerschöpfung; Behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte durch einen Landtagsbeschluss zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 18.11.2014)

    Fall Schottdorf: Bayerisches Verfassungsgericht weist Beschwerde ab

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Causa Labor)

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 104 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Laborunternehmer kann Untersuchungsausschuss des Landtags nicht verhindern

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.09.2014)

    Schottdorf-Laboraffäre: Landtag weist Verfassungsbeschwerde zurück

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 44, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG
    Rechtsschutz Privater gegen Einsetzungsbeschluss eines Untersuchungsausschusses

Sonstiges (3)

  • bubgauweilerpartner.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
  • sueddeutsche.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 26.01.2015)

    Laboraffäre: Brisante Aktenvermerke im Fall Schottdorf

  • zdf.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 438
  • DÖV 2015, 343
  • VerfGH 67, 291
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (51)

  • VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93

    Verpflichung von, öffentliche Gewalt ausübenden parlamentarischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14
    Es kann jedoch besondere Gestaltungen geben, in denen ausnahmsweise schon der Einsetzungsbeschluss die Rechtsposition von Bürgern unmittelbar berührt, z. B. wenn sich eine parlamentarische Untersuchung wegen eines möglichen Fehlverhaltens (sog. Missstandsenquete) ausdrücklich gegen bestimmte (Amts- oder Privat-)Personen richtet und damit in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht oder in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (VerfGH vom 19.4.1994 VerfGHE 47, 87/124; VerfGHE 48, 34/36).

    Ist die vom Ausschuss vorzunehmende Beweiserhebung durch eine detaillierte Fragestellung im Einsetzungsbeschluss weitgehend vorprogrammiert, so spricht dies ebenso wie die mit der Einsetzung verbundene Publizitätswirkung dafür, die gebotene Grundrechtskontrolle nicht erst bei den einzelnen Beweiserhebungsmaßnahmen ("Durchführungsebene") vorzunehmen, sondern auch auf den zugrunde liegenden parlamentarischen Untersuchungsauftrag ("Einsetzungsebene") zu erstrecken (VerfGHE 47, 87/125; 48, 34/37; Kästner, NJW 1990, 2649/2651 f.; Casper, DVBl 2004, 845/847 f.; Teubner, Untersuchungs- und Eingriffsrechte privatgerichteter Untersuchungsausschüsse, 2009, S. 39 f.; Glauben, a. a. O., § 8 Rn. 19 m. w. N.; kritisch Köhler, NVwZ 1995, 664/665; Quaas/ Zuck, NJW 1988, 1873/1880).

    Wenn mit einer Enquete negative Auswirkungen auf die private Sphäre von Betroffenen unvermeidbar verbunden sind, muss der Landtag schon bei der Einsetzung des Ausschusses eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Abwägung zwischen dem jeweils bestehenden öffentlichen Aufklärungsinteresse und den Grundrechten der betroffenen Privaten vornehmen und damit zwischen den verfassungsrechtlich garantierten Untersuchungsrechten des Ausschusses und den grundrechtlichen Schutzansprüchen Einzelner einen angemessenen Ausgleich herstellen (VerfGHE 47, 87/125; 48, 34/37; StGH BW vom 13.8.1991 NVwZ-RR 1992, 593/596).

    Mit der Einsetzung des Ausschusses und der Bestimmung des Untersuchungsgegenstands übt das Parlament öffentliche Gewalt aus, sodass die Grundrechte Betroffener beachtet werden müssen, soweit sie bereits zu diesem Zeitpunkt berührt sind (vgl. VerfGHE 47, 87/124 m. w. N.; 48, 34/38).

    Bei dieser Abwägung sind namentlich Art und Bedeutung des mit der beabsichtigten Beweiserhebung verfolgten Ziels und die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der betroffenen Daten und Persönlichkeitsbelange angemessen zu berücksichtigen (VerfGHE 47, 87/124; 48, 34/38).

    Der für parlamentarische Untersuchungen notwendige Gemeinwohlbezug (vgl. VerfGHE 47, 87/127) ergibt sich hier aus den im Einsetzungsbeschluss vom 1. Juli 2014 im Einzelnen geschilderten Vorwürfen, dass bayerische Justiz- und Polizeibehörden in der Vergangenheit strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem u. a. vom Beschwerdeführer zu 1 praktizierten Abrechnungssystem aus sachfremden Beweggründen nicht in der rechtlich gebotenen Weise betrieben hätten bzw. von ihren vorgesetzten Stellen daran gehindert worden seien und dass auch die politisch Verantwortlichen erkennbaren Fehlentwicklungen bei der Abrechnung von Laborleistungen nicht entgegengetreten seien.

    Diese zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Ausschusseinsetzung ist von der Rechtsprechung für die Fälle entwickelt worden, in denen ein mögliches Fehlverhalten Privater den Untersuchungsgegenstand bildet und daher vorrangig private Angelegenheiten, wie z. B. steuerliche oder geschäftliche Vorgänge, in den Blick genommen werden (vgl. VerfGHE 47, 87/125 ff. m. w. N.).

    Dürften privatgerichtete Untersuchungen ohne diese Einschränkung beschlossen werden, könnten sie zur beliebigen Ausforschung privater Bereiche benutzt werden; dies würde die Grundrechte der Betroffenen unverhältnismäßig beschränken (VerfGHE 47, 87/126 f.; Peters, Untersuchungsausschussrecht, Rn. 102 m. w. N.).

    Es genügt das Vorliegen von Umständen, die bei vernünftiger Betrachtung - zumindest im Rahmen einer Gesamtschau - auf Missstände oder Rechtsverletzungen hindeuten und deshalb weitere Klärung erforderlich erscheinen lassen (vgl. VerfGHE 47, 87/126 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 31.03.1995 - 43-VI-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14
    Nach mittlerweile wohl überwiegender Auffassung liegt daher in dem Rechtsschutzbegehren eines Privaten gegen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist (SaarlOVG vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 - juris Rn. 8 ff.; vom 3.8.2010 - 3 B 205/10 - juris Rn. 53 ff.; Prehn, NVwZ 2013, 1581 f.; Di Fabio, JZ 1995, 828; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 40 Rn. 33; Sodan in Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 231; Reimer in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 40 Rn. 135; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 29; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 91; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 Rn. 186; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 40 Rn. 4; offengelassen VerfGH vom 31.3.1995 VerfGHE 48, 34/38; SaarlVerfGH vom 31.10.2002 NVwZ-RR 2003, 393; a. A. Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 7; Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 25 Rn. 6 b; Schröder, Empfiehlt sich eine gesetzliche Neuordnung der Rechte und Pflichten parlamentarischer Untersuchungsausschüsse?, Gutachten E zum 57. Deutschen Juristentag, 1988, S. 34 f.; Glauben, a. a. O., § 8 Rn. 22 ff.; ders., DVBl 2006, 1263/1264 f.; Platter, Das parlamentarische Untersuchungsverfahren vor dem Verfassungsgericht, 2004, S. 134; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2012, Rn. 149).

    a) Beschlüsse des Landtags über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Art. 25 Abs. 1 BV) bewirken im Allgemeinen noch keinen Eingriff in verfassungsmäßige Rechte von Bürgern (VerfGHE 48, 34/36 m. w. N.).

    Es kann jedoch besondere Gestaltungen geben, in denen ausnahmsweise schon der Einsetzungsbeschluss die Rechtsposition von Bürgern unmittelbar berührt, z. B. wenn sich eine parlamentarische Untersuchung wegen eines möglichen Fehlverhaltens (sog. Missstandsenquete) ausdrücklich gegen bestimmte (Amts- oder Privat-)Personen richtet und damit in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht oder in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (VerfGH vom 19.4.1994 VerfGHE 47, 87/124; VerfGHE 48, 34/36).

    Im Interesse des Minderheitenschutzes wird der Landtag ein öffentliches Interesse zu bejahen haben, wenn keine triftigen Gegengründe vorliegen (vgl. VerfGHE 48, 34/38 f. m. w. N.).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14
    Die Unschuldsvermutung steht in engem Zusammenhang mit der Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates in einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet (BVerfG vom 29.5.1990 BVerfGE 82, 106/114).

    Sie soll den Beschuldigten vor Nachteilen schützen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (BVerfGE 82, 106/115 m. w. N.).

    Die Feststellung eines bloßen Tatverdachts ist, da ihr kein sozialethisches Unwerturteil innewohnt, etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfGE 82, 106/119).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14
    Mit dem Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren wird gewährleistet, dass der Beschuldigte bzw. Angeklagte die ihm zustehenden prozessualen Rechte und Handlungsmöglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen, Übergriffe staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren und sich von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen lassen kann (BVerfG vom 19.3.2013 BVerfGE 133, 168 Rn. 59, 63 m. w. N.).

    Die Unschuldsvermutung verlangt den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor diese dem Verurteilten im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (BVerfGE 133, 168 Rn. 61 m. w. N.).

    Dazu gehört vor allem, dass niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen; der Beschuldigte bzw. Angeklagte muss über seine Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können (BVerfGE 133, 168 Rn. 60 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 27.11.1985 - 67-IV-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14
    Dazu gehört die Willensbildung der Staatsregierung sowohl hinsichtlich der Erörterungen innerhalb des Kabinetts als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (VerfGH vom 27.11.1985 VerfGHE 38, 165/176; vom 6.6.2011 VerfGHE 64, 70/81 f. m. w. N.; BVerfG vom 17.7.1984 BVerfGE 67, 100/139; kritisch Masing, a. a. O., S. 185 f. und 320 ff.).

    Untersuchungsausschüsse zum Zweck verfahrensbegleitender oder vorbeugender Kontrolle sind daher unzulässig (VerfGHE 38, 165/177 m. w. N.; Peters, a. a. O., Rn. 74; Masing, a. a. O., S. 309 ff. ).

    Denn bei der am 21. März 2014 erfolgten Zulassung der Anklage (Fragen 8.3. Halbsatz 2 und 8.4.) und bei dem gerichtlichen Entschluss, die Hauptverhandlung nicht mehr im Jahr 2014 durchzuführen (Frage 8.5.), handelt es sich ebenfalls um bereits abgeschlossene Vorgänge, die sich unabhängig von den im Hauptverfahren anstehenden gerichtlichen Entscheidungen beurteilen lassen (vgl. VerfGHE 38, 165/177).

  • LG Augsburg, 13.01.2016 - 9 KLs 501 Js 113815/08

    Bernd Schottdorf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14
    Der Bayerische Landtag sehe sich ausweislich des angegriffenen Beschlusses berufen, den Ermittlungsgegenstand der derzeit gegen die Beschwerdeführer beim Landgericht Augsburg anhängigen Anklage der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 30. Januar 2012 (Az. 9 KLs 501 Js 113815/08) mit den Mitteln der Strafprozessordnung, aber ohne Einschaltung von Verteidigern zu untersuchen.

    Es ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern durch die beabsichtigten parlamentarischen Untersuchungen zu einem (möglichen) früheren Fehlverhalten von Polizei- oder Justizbehörden oder politischen Funktionsträgern grundrechtlich geschützte Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu 1 in dem gegenwärtig gegen ihn anhängigen Strafprozess vor dem Landgericht Augsburg (Az. 9 KLs 501 Js 113815/08) verletzt sein könnten.

    Darüber hinaus macht sie allerdings geltend, als Mitangeklagte in dem gegenwärtig anhängigen Strafverfahren vor dem Landgericht Augsburg (Az. 9 KLs 501 Js 113815/08) und als ehemalige Beschuldigte in einem von der Staatsanwaltschaft Augsburg mit Verfügung vom 24. Mai 2012 nach § 154 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren werde sie durch die zu denselben Tatkomplexen vorgesehene parlamentarische Untersuchung insbesondere in ihrem grundrechtlich geschützten Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren und in einer Reihe weiterer Justizgrundrechte verletzt.

  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14
    Der Ausschuss soll aufklären, wie diese Behörden bis zur (gegenteiligen) Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2012 (Az. 1 StR 45/11) zu der rechtlichen Einschätzung gekommen sind, es fehle an den Tatbestandsvoraussetzungen einer Straftat, sodass die Ermittlungen eingestellt und verjährungsunterbrechende Maßnahmen unterlassen wurden; außerdem soll geklärt werden, ob nach Bekanntwerden der genannten höchstrichterlichen Entscheidung neue Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden.

    Weder aus der Beschreibung des Untersuchungsgegenstands noch aus dem zugehörigen Fragenkatalog ergibt sich für den Ausschuss die Verpflichtung, das umstrittene Abrechnungsmodell, das aus Presseberichten allgemein bekannt ist und dessen Funktionsweise auch im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2012 (Az. 1 StR 45/11) ausführlich beschrieben wird, hinsichtlich der betriebsinternen Geschäftsvorgänge und Verfahrensabläufe weitergehend zu untersuchen.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14
    Dazu gehört die Willensbildung der Staatsregierung sowohl hinsichtlich der Erörterungen innerhalb des Kabinetts als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (VerfGH vom 27.11.1985 VerfGHE 38, 165/176; vom 6.6.2011 VerfGHE 64, 70/81 f. m. w. N.; BVerfG vom 17.7.1984 BVerfGE 67, 100/139; kritisch Masing, a. a. O., S. 185 f. und 320 ff.).

    Die bloße Möglichkeit, dass mit der Ausübung des - zum "Wesenskern" des parlamentarischen Untersuchungsrechts gehörenden (vgl. BVerfGE 67, 100/132) - Aktenvorlagerechts in Grundrechte eingegriffen wird, kann der Einsetzung des Ausschusses und der Erteilung des Untersuchungsauftrags nicht entgegengehalten werden.

  • BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05

    Internet-Bericht über Hanf züchtenden Politikerinnen-Sohn erlaubt

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14
    Da zuvor aufgrund von Pressemitteilungen der örtlichen Justizbehörden und einzelner Zeitungsberichte nur ein enger gefasster Personenkreis von den strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer zu 1 erfahren hatte, kann in der Weiterverbreitung dieser personenbezogenen Daten durch das Parlament zugleich ein Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen werden (vgl. BVerfG vom 9.3.2010 NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33; BGH vom 5.11.2013 BGHZ 198, 346 Rn. 21; Masing, a. a. O., S. 156).

    Diese seiner persönlichen Ehre abträglichen Tatsachen waren aber aufgrund der früheren Berichte bereits in Teilen der Öffentlichkeit bekannt und haben die Sicht auf seine Person wesentlich mitgeprägt, wodurch sich das Gewicht der mit dem Einsetzungsbeschluss verbundenen medialen Weiterverbreitung erheblich vermindert (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33 m. w. N.; BGHZ 198, 346 Rn. 21).

  • BGH, 05.11.2013 - VI ZR 304/12

    Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14
    Da zuvor aufgrund von Pressemitteilungen der örtlichen Justizbehörden und einzelner Zeitungsberichte nur ein enger gefasster Personenkreis von den strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer zu 1 erfahren hatte, kann in der Weiterverbreitung dieser personenbezogenen Daten durch das Parlament zugleich ein Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen werden (vgl. BVerfG vom 9.3.2010 NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33; BGH vom 5.11.2013 BGHZ 198, 346 Rn. 21; Masing, a. a. O., S. 156).

    Diese seiner persönlichen Ehre abträglichen Tatsachen waren aber aufgrund der früheren Berichte bereits in Teilen der Öffentlichkeit bekannt und haben die Sicht auf seine Person wesentlich mitgeprägt, wodurch sich das Gewicht der mit dem Einsetzungsbeschluss verbundenen medialen Weiterverbreitung erheblich vermindert (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33 m. w. N.; BGHZ 198, 346 Rn. 21).

  • VerfGH Bayern, 16.01.1968 - 94-VI-67
  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.1998 - 5 A 216/95

    Deutscher Bundestag; Untersuchungsausschuss; Auskunftsverweigerungsrecht

  • VerfGH Saarland, 31.10.2002 - Lv 2/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bezeichnung eines Untersuchungsausschusses mit

  • OVG Saarland, 03.08.2010 - 3 B 205/10

    Rechtsschutzbedürfnis für verwaltungsgerichtlichen Antrag auf Erlass einer

  • BGH, 19.02.1960 - 1 StR 609/59

    August Geislhöringer

  • BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07

    BGH präzisiert Befugnisse von Verdeckten Ermittlern

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 05.11.2001 - 2 BvR 1551/01

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1, Art 19 Abs 4 durch Einstellung gem StPO §

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

  • BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10

    Zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im Richterablehnungsverfahren aufgrund

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2576/11

    Zentralisierung der Datenverarbeitung der hessischen Justiz begründet keine

  • BVerwG, 25.03.1980 - 1 D 14.79

    Gesetzlich geordnetes Verfahren - Übernahme von Feststellungen - Sachentscheidung

  • OLG Köln, 14.09.1984 - 2 Ws 368/84

    Akteneinsicht; Akteneinsicht durch parlamentarischen Untersuchungsausschuss;

  • OLG Naumburg, 06.10.2008 - 1 Ws 504/07

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich des Vorwurfs der Rechtsbeugung

  • VerfGH Bayern, 13.01.1966 - 35-VI-65
  • VerfGH Bayern, 16.01.2008 - 40-VI-06

    Verfassungsbeschwerde: Nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens fachgerichtliche

  • VerfGH Bayern, 24.05.2012 - 1-VII-10

    Vorrang der Hilfsorganisationen beim Rettungsdienst

  • VerfGH Bayern, 15.10.2013 - 79-VI-12

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen einen Richter des VerfGH

  • VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07

    Antrag des 2. Untersuchungsausschusses gegen die Sächsische Staatsregierung auf

  • VerfGH Bayern, 19.04.1989 - 1-VI-88
  • VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00

    Verfassungsstreitigkeit wegen der Antwort der Bayerischen Staatsre­gierung auf

  • VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05

    Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen

  • VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12

    Wertersatz für Nutzung defekter Kaufsache

  • VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10

    Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien

  • BVerwG, 10.08.2011 - 6 A 1.11

    Rechtsweg; sachliche Zuständigkeit; Beweiserhebung eines Parlamentarischen

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 85.78

    Zeuge - Vorladung zur Vernehmung - Untersuchungsausschuss des Bayerischen

  • BVerwG, 19.05.1988 - 7 C 37.87

    Parlamentarische Kontrolle - Parlamentarische Untersuchungsausschüsse - Effizienz

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • OVG Berlin, 01.06.2001 - 2 L 5.01
  • OVG Saarland, 17.07.2002 - 1 W 15/02

    Untersagung der Verwendung der "Kurzbezeichnung B-Untersuchungsausschuss" durch

  • StGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - GR 1/91

    Beschränkung der Zahl der Untersuchungspersonen im Beschluß des Landtags BW von

  • LG Augsburg, 23.10.2000 - 9 KLs 502 Js 114771/98

    Labormedizin: Schottdorf freigesprochen

  • VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen wurden oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (BVerfG, a. a. O.; VerfGH vom 17.11.2014 VerfGHE 67, 291 Rn. 52).
  • VerfGH Saarland, 21.01.2020 - Lv 15/19

    Missbrauchsverdacht an Uniklinik: Erweiterung des Untersuchungsausschusses

    Solche Beschlüsse berühren jedenfalls dann den Rechtskreis von Bürgerinnen und Bürgern, wenn sie, wie hier, auch darauf abzielen, deren mögliches Fehlverhalten zum Gegenstand der parlamentarischen Kontrolle zu machen (BayVerfGH v. 17.11.2014 - Vf. 70-VI-14 - VerfGHE BY 67, 291; v. 31.03.1995 - Vf 43-VI-94 - NVwZ 1996, 1206).

    Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn eine parlamentarische Untersuchung wegen etwaigen Fehlverhaltens gegen eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet ist (sog. Missstandsenquête; vgl. bereits VerfGH des Saarlandes v. 31.10.2002, Lv 2/02, NVwZ-RR 2003, 393, juris Rn. 23: Verfassungsbeschwerde zulässig; BayVerfGH v. 17.11.2014, Vf. 70-VI-14, juris Rn. 41; BayVerfGH v. 31.03.1995, Vf. 43-VI/94, NVwZ 1996, 1206; BayVerfGH v. 19.04.1994, Vf. 71-Iva/93, NVwZ 1995, 681 (682 f.)).

    Die mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses und der Durchführung der Untersuchung verbundene Öffentlichkeitswirkung macht hier eine Grundrechtskontrolle nicht erst bei den einzelnen Entscheidungen des Untersuchungsausschusses, etwa über Beweiserhebungsmaßnahmen ("Durchführungsebene"), erforderlich, sondern sie ist auf den zugrunde liegenden parlamentarischen Untersuchungsauftrag ("Einsetzungsebene") zu erstrecken (vgl. BayVerfGH v. 17.11.2014, Vf. 70-VI-14, juris Rn. 41; BayVerfGH v. 19.04.1994, Vf. 71- IVa/93, NVwZ 1995, 681 (682 f); Caspar, DVBl. 2004, 845, 847 f.; Glauben in Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern - Handbuch mit Kommentierung zum PUAG, 2. Aufl. 2016, Kapitel 8 Rn. 19 m.w.N.; a.A. Köhler, NVwZ 1995, 664 (665)).

  • VerfGH Bayern, 02.05.2016 - 93-VI-14

    Vorläufige Entbindung aus dem Amt des Bereitschaftsleiters bei der Bergwacht

    Behörden im Sinn dieser Bestimmungen sind alle organisatorisch selbstständigen, an die Bayerische Verfassung gebundenen Amtsstellen, die Hoheitsakte erlassen und dadurch in verfassungsmäßige Rechte Einzelner eingreifen können (VerfGH vom 26.11.1981 VerfGHE 34, 178; vom 17.11.2014 BayVBl 2015, 154 Rn. 33).

    Die vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassene Frage, ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, bedarf daher auch hier keiner Entscheidung (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; VerfGH BayVBl 2015, 154 Rn. 51; vom 22.9.2015 - Vf. 8-VI-15 - juris Rn. 29).

    dd) Inwieweit die als verletzt gerügten verfahrensrechtlichen Anforderungen aus der Unschuldsvermutung, dem Grundsatz "in dubio pro reo" und dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung ("nemo tenetur se ipsum accusare") bzw. der Aussagefreiheit eines Beschuldigten ihre Grundlage nicht bloß im Rechtsstaatsprinzip, sondern auch in der grundrechtlichen Garantie der Menschenwürde (Art. 100 BV) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) haben, so dass sie mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können, kann hier weiterhin offenbleiben (vgl. zur Unschuldsvermutung: VerfGH BayBl 2015, 154 Rn. 72; zur "in dubio"-Regel: VerfGH vom 23.4.1982 VerfGHE 35, 39/48; vom 26.2.2007 VerfGHE 60, 45/52; zum "nemo tenetur"-Prinzip: VerfGH BayVBl 2015, 154, Rn. 76).

  • VerfG Hamburg, 15.09.2015 - HVerfG 5/14

    Norminterpretationsantrag zur Auslegung von Art 26 Abs 5 S 1 Verf HA - Vorrang

    Dieser Teil der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen unterliegt im Verhältnis zu Dritten nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gerichtlicher Kontrolle (vgl. statt vieler: BayVerfGH, Entsch. v. 17.11.2014, Vf. 70-VI-14, BayVBl. 2015, 154, juris Rn. 35; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 44 Rn. 2; jeweils m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 12.07.2016 - 49-VI-15

    Überprüfung eines strafgerichtlichen Beschlusses am Maßstab des Willkürverbots

    Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44; vom 17.11.2014 BayVBl 2015, 154 Rn. 51; vom 15.2.2016 - Vf. 45-VI-15 - juris Rn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2023 - 3 B 44.21

    Keine Klagemöglichkeit gegen den BDS-Beschluss des Bundestages vor den

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn beide Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte sind und das Streitobjekt materielles Verfassungsrecht darstellt ("doppelte Verfassungsunmittelbarkeit", vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. - juris Rn. 191; BVerfG, Kammerentscheidung vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - OVG 3 S 113/20 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 - OVG 10 S 19.16 - juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2011 - 3a B 5.11 - juris Rn. 24; VerfGH München, Entscheidung vom 17. November 2014 - Vf. 70-VI-14 - juris Rn. 39; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 40 Rn. 189 f.; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO § 40 Rn. 136 ff.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, § 40 Rn. 21).

    Eine Beschränkung des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit auf diese Fälle erweist sich indessen als zu eng und bedarf der Modifikation (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 17. November 2014 - Vf. 70-VI-14 - juris Rn. 39; VGH München, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 5 ZB 20.2632 - juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 2 E 112/16 - juris Rn. 5; Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 40 Rn. 32 ff.; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, § 40 Rn. 136 ff.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 40 Rn. 192 ff.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, § 40 Rn. 21; Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 40 VwGO Rn. 159 ff.; vorsichtig Reimers, in: BeckOK VwGO, § 40 Rn. 98).

  • VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 8-VI-15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO;

    Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44 m. w. N.; vom 17.11.2014 BayVBl 2015, 154 Rn. 51).
  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im

    Zudem dürfen sich daraus schon mit Blick auf die wechselseitige Verpflichtung zur Verfassungsorgantreue (vgl. VerfGH vom 17.11.2014 VerfGHE 67, 291 Rn. 55) keine erheblichen Erschwernisse der Mandatsausübung ergeben.
  • VGH Bayern, 27.06.2022 - 5 ZB 20.2632

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren betreffend die

    Unabhängig davon kann auch das Rechtsschutzbegehren eines Privaten, das einen parlamentsinternen Verfahrensakt betrifft, verfassungsrechtlicher Natur sein; der Grundsatz der sogenannten doppelten Verfassungsunmittelbarkeit kann in solchen Fällen der Modifikation bedürfen (vgl. BayVerfGH, E.v. 17.11.2014 - Vf. 70-VI-14 - VerfGH 67, 291 Rn. 39).

    Entscheidungen, die unmittelbar in parlamentsinterne Verfahrensabläufe wie die Wahl nach Art. 2 PKGG eingreifen, müssen den Verfassungsgerichten vorbehalten bleiben (vgl. für Beschluss über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses BayVerfGH, E.v. 17.11.2014 - Vf. 70-VI-14 - VerfGH 67, 291 Rn. 37 f.).

    Entsprechend kann auch die Überprüfung nichtlegislativer Parlamentsakte wie vorliegend die Wahl nach Art. 2 PKKG nicht (gleichzeitig) in einem fachgerichtlichen Rechtszug erfolgen (vgl. BayVerfGH, E.v. 17.11.2014 - Vf. 70-VI-14 - VerfGH 67, 291 Rn. 38).

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 61-VI-19

    Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV

    a) Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.; vom 12.11.2020 NJW 2021, 451 Rn. 31 ff.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 17.11.2014 VerfGHE 67, 291 Rn. 51; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 36, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 13.03.2018 - 31-VI-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem

  • VerfGH Bayern, 15.09.2023 - 20-VI-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

  • StGH Niedersachsen, 10.02.2017 - StGH 1/16

    Organstreitverfahren wegen Einsetzung des 23. Parlamentarischen

  • VerfGH Bayern, 29.11.2022 - 5-VI-22

    Landesverfassungsbeschwerde gegen eine nach Bundesrecht ergangene

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

  • VerfGH Bayern, 28.02.2023 - 53-VI-22

    Gebühr für unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Gegenvorstellung und

  • VerfGH Bayern, 15.02.2016 - 45-VI-15

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidung u.a. mangels Erhebung

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15

    Soll die Wahl des Richterwahlausschusses im Landtag gerichtlich überprüft werden,

  • VG Düsseldorf, 08.05.2017 - 20 L 1557/17

    Untersuchungsausschuss; Zwischenbericht; Verwaltungsrechtsweg;

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