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   VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14   

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VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14 (https://dejure.org/2015,10838)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.05.2015 - 16-VII-14 (https://dejure.org/2015,10838)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - 16-VII-14 (https://dejure.org/2015,10838)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Änderung eines sich sich teilweise auf ein Landschaftsschutzgebiet erstreckenden Bebauungsplans

  • rewis.io

    Rechtsstaatsprinzip, Bebauungsplan

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VerfGH 68, 93
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • VerfGH Bayern, 03.12.2013 - 8-VII-13

    Popularklage gegen Bebauungsplan

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14
    Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wurde, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (vgl. VerfGH vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/130; vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17; vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237; vom 28.10.2014 - Vf. 7-VII-14 - juris Rn. 24).

    Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese - wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV - keine Grundrechte verbürgen (vgl. VerfGHE 65, 125/132; VerfGH BayVBl 2014, 237).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.7.2009 VerfGHE 62, 156/159 f.; VerfGHE 65, 125/132 f.; VerfGH BayVBl 2014, 237 f.; vom 28.10.2014 - Vf. 7-VII-14 - juris Rn. 36).

    Ob eine solche Befreiung in Betracht kommt, hat die Gemeinde im Rahmen ihrer Planung prognostisch zu ermitteln und zu bewerten (sog. Planen in die Befreiungslage; vgl. VerfGH vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/238; BVerwG NVwZ 2004, 1242/1243; BayVGH BayVBl 2003, 686/687; Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rn. 31; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 144 f.).

    Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. VerfGHE 65, 125/136 f.; VerfGH BayVBl 2014, 237/239, jeweils m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14
    Hat sich dieser bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGH vom 31.5.2006 VerfGHE 59, 109/114 f.; vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/180 f.; vom 17.3.2011 VerfGHE 64, 20/30).

    Ein Bebauungsplan kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde die sich aus Art. 141 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Verpflichtungen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB offensichtlich in krasser Weise verkennt (vgl. VerfGHE 61, 172/180 ff.; 64, 20/30).

  • VerfGH Bayern, 23.08.2012 - 4-VII-12

    Mangels hinreichender Substanziierung unzulässige Popularklage gegen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14
    Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wurde, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (vgl. VerfGH vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/130; vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17; vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237; vom 28.10.2014 - Vf. 7-VII-14 - juris Rn. 24).

    Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten Belange gehört vielmehr zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (vgl. VerfGH BayVBl 2013, 17/18 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14
    Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wurde, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (vgl. VerfGH vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/130; vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17; vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237; vom 28.10.2014 - Vf. 7-VII-14 - juris Rn. 24).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.7.2009 VerfGHE 62, 156/159 f.; VerfGHE 65, 125/132 f.; VerfGH BayVBl 2014, 237 f.; vom 28.10.2014 - Vf. 7-VII-14 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 30.01.2003 - 4 CN 14.01

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Ziele der Regionalplanung; Anpassungsgebot;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung als dauerhaftes rechtliches Hindernis für die Umsetzung des Bebauungsplans erweisen würden und es daher offensichtlich an der Erforderlichkeit der Planung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlen würde (vgl. BVerwG vom 17.12.2002 BVerwGE 117, 287/289; vom 30.1.2003 BVerwGE 117, 351/353 f.; vom 9.2.2004 NVwZ 2004, 1242/1243).

    Da eine Befreiung von den Bestimmungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nur für Einzelmaßnahmen und nicht für Bauleitpläne möglich ist, wäre sie im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Gestattungen zu erteilen, die für die Umsetzung des Bebauungsplans erforderlich sind (vgl. BVerwGE 117, 351/353 f.; BayVGH vom 14.1.2003 BayVBl 2003, 686/687; HessVGH vom 25.2.2004 NVwZ-RR 2004, 726/728).

  • BVerwG, 09.02.2004 - 4 BN 28.03

    Bebauungsplan; Landschaftsschutzverordnung; Befreiung; Befreiungslage;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung als dauerhaftes rechtliches Hindernis für die Umsetzung des Bebauungsplans erweisen würden und es daher offensichtlich an der Erforderlichkeit der Planung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlen würde (vgl. BVerwG vom 17.12.2002 BVerwGE 117, 287/289; vom 30.1.2003 BVerwGE 117, 351/353 f.; vom 9.2.2004 NVwZ 2004, 1242/1243).

    Ob eine solche Befreiung in Betracht kommt, hat die Gemeinde im Rahmen ihrer Planung prognostisch zu ermitteln und zu bewerten (sog. Planen in die Befreiungslage; vgl. VerfGH vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/238; BVerwG NVwZ 2004, 1242/1243; BayVGH BayVBl 2003, 686/687; Sauthoff in Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rn. 31; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 144 f.).

  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14
    Der Schutz dieses Gebiets beruht auf einer Anordnung des Landratsamts Miesbach vom 28. Oktober 1955 (ABl Nr. 20 S. 59), die als Landschaftsschutzgebietsverordnung nach wie vor fortgilt (vgl. VerfGH vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/159 f.).

    Jede bauliche Entwicklung seither musste und muss so zwangsläufig in Konflikt mit den Festsetzungen der Anordnung vom 28. Oktober 1955 geraten (vgl. VerfGHE 65, 152/165; BayVGH vom 26.7.1994 - 9 N 92.02455 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14
    Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301/309; vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309/314 f.).
  • BVerwG, 15.10.2002 - 4 BN 51.02

    Grundsätze der Abwägung im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung; Verhältnis zu

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14
    Vielmehr bleibt es Aufgabe der Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will (vgl. BVerwG vom 15.10.2002 NVwZ-RR 2003, 171 zu Art. 20 a GG).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14
    Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301/309; vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309/314 f.).
  • VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11

    Erfolglose Popularklage gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

  • VGH Hessen, 25.02.2004 - 9 N 3123/01

    Erschließungsstraße; Verkehrsbelastung; Biotopwertverfahren

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

  • VGH Bayern, 26.07.1994 - 9 N 92.02455
  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

  • BVerwG, 16.12.2010 - 4 C 8.10

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften;

  • VerfGH Bayern, 04.05.2012 - 10-VII-11

    Unzulässigkeit einer gegen die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung und

  • VerfGH Bayern, 18.02.2016 - 5-VII-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans im Wege der Popularklage

    Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen wurde, kann sowohl insgesamt als auch wegen einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.5.2015 BayVBl 2015, 677 m. w. N.).

    Da die Popularklage in zulässiger Weise erhoben ist, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese - wie z. B. das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) - keine Grundrechte garantieren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2015, 677/678 m. w. N.).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2015, 677/678 m. w. N.).

    Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten Belange gehört vielmehr zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 677/679).

    Vielmehr bleibt es Aufgabe der Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 677/680; BVerwG vom 15.10.2002 NVwZ-RR 2003, 171 zu Art. 20 a GG).

  • VerfGH Bayern, 21.03.2016 - 21-VII-15

    Substanziierungsanforderungen einer gegen einen Bebauungsplan gerichteten

    Dieser kann sowohl insgesamt als auch wegen einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.5.2015 BayVBl 2015, 677 Rn. 34 m. w. N.).

    Sie müssen ihre Willkürrüge vielmehr in Bezug setzen zu den die Abwägung tragenden Erwägungen der Gemeinde, wie sie in der Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 i. V. m. § 2 a BauGB) oder anderweitig, etwa in Sitzungsunterlagen des Beschlussgremiums der Gemeinde, dokumentiert sind (VerfGHE 65, 73/87; VerfGH BayVBl 2015, 677 Rn. 36).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2015, 677 Rn. 40 m. w. N.).

    Vielmehr bleibt es Aufgabe der Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 677 Rn. 54).

  • VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Außenbereichssatzung

    Selbst wenn man von einer zulässigen Popularklage ausgeht und der Verfassungsgerichtshof infolgedessen die angefochtene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung zu überprüfen hat, auch wenn diese - wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV - keine Grundrechte verbürgen (vgl. VerfGHE 63, 128/130; VerfGH vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/132; vom 13.5.2015 BayVBl 2015, 677 Rn. 37), kann der Antragsteller keinen Erfolg haben.

    So darf eine Gemeinde im Rahmen ihrer "Städtebaupolitik" hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich dabei an den Wünschen der Grundstückseigentümer im Plangebiet orientieren (vgl. VerfGH vom 16.2.2009 VerfGHE 62, 23/26; VerfGHE 65, 73/83; BayVBl 2015, 677 Rn. 58).

  • VerfGH Bayern, 09.03.2016 - 17-VII-15

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Popularklage gegen einen vorhabenbezogenen

    Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (vgl. VerfGH vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/130; vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17; vom 28.10.2014 BayVBl 2015, 337 Rn. 24; vom 13.5.2015 BayVBl 2015, 677 Rn. 34).

    Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese - wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV - keine Grundrechte verbürgen (vgl. VerfGHE 65, 125/132; VerfGH BayVBl 2015, 677 Rn. 37).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.7.2009 VerfGHE 62, 156/159 f.; VerfGHE 65, 125/132 f.; VerfGH BayVBl 2015, 677 Rn. 40).

  • VerfGH Bayern, 17.07.2020 - 23-VII-19

    Unbegründete Popularklage gegen Bebauungsplan

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.5.2015 VerfGHE 68, 93 Rn. 40 m. w. N.).

    Ein Bebauungsplan kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch dann gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn die planaufstellende Gemeinde die sich aus Art. 141 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Verpflichtungen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB offensichtlich in krasser Weise verkennt (vgl. VerfGHE 68, 93 Rn. 62; 69, 84 Rn. 51 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 18.03.2020 - 17-VII-18

    Begründungsanforderungen an eine Rechtssatz-Popularklage

    Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen wurde, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.10.2014 VerfGHE 67, 274 Rn. 24; vom 13.5.2015 VerfGHE 68, 93 Rn. 34; vom 21.3.2016 BayVBl 2016, 743 Rn. 23).
  • VGH Bayern, 04.08.2015 - 15 N 12.2124

    Rechtsmäßigkeit eines Bebauungsplans

    Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.5.2015 - Vf. 16-VII-14 - BayVBl 2015, 677 = juris Rn. 53 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 30.11.2020 - 17-VII-19

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

    a) Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wurde, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.10.2014 VerfGHE 67, 274 Rn. 24; vom 13.5.2015 VerfGHE 68, 93 Rn. 34; vom 21.3.2016 VerfGHE 69, 99 Rn. 23; vom 18.3.2020 - Vf. 17-VII-18 - juris Rn. 34).
  • VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 10-VII-17

    Popularklage bei massiver Nachverdichtung

    Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.10.2014 VerfGHE 67, 274 Rn. 24; vom 13.5.2015 VerfGHE 68, 93 Rn. 34; vom 21.3.2016 BayVBl 2016, 743 Rn. 23).
  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 69-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen einen Bebauungsplan

    Ein Bebauungsplan kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch dann gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn die planaufstellende Gemeinde die sich aus Art. 141 Abs. 2 BV ergebenden Verpflichtungen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB offensichtlich in krasser Weise verkennt (VerfGH vom 13.5.2015 VerfGHE 68, 93 Rn. 62; VerfGH BayVBl 2020, 737 Rn. 73).
  • VerfGH Bayern, 28.03.2023 - 88-VII-20

    Popularklage gegen Bebauungsplan - unsubstanziierte Willkürrüge

  • VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 9 K 13.02100

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für Nutzungsänderung von

  • VG Stuttgart, 16.03.2016 - 2 K 1666/15

    Formell und materiell rechtmäßige Landschaftschutzverordnung; kein Anspruch auf

  • VG München, 08.05.2018 - M 2 K 17.4807

    Nichtigkeit einer straßenrechtlichen Widmung

  • VGH Bayern, 03.12.2020 - 2 N 18.1181

    Wirksamkeit einer Vorkaufsrechtsatzung

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