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   OLG Brandenburg, 19.10.2010 - Verg W 13/10   

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OLG Brandenburg, 19.10.2010 - Verg W 13/10 (https://dejure.org/2010,9751)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.10.2010 - Verg W 13/10 (https://dejure.org/2010,9751)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - Verg W 13/10 (https://dejure.org/2010,9751)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Drittschützende Wirkung des Verbots nicht auskömmlicher Preise

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drittschützende Wirkung des Verbots nicht auskömmlicher Preise

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Lediglich 10 % Preisunterschied: Kein unauskömmliches Angebot!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Preisunterschied von fast 10%: Kein Unterangebot! (IBR 2011, 159)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 12.09.2000 - Verg 4/00

    Zur Prüfung der Gleichwertigkeit im Vergabeverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.10.2010 - Verg W 13/10
    Das Verbot, auf ein Angebot mit unangemessen niedrigem Preis den Zuschlag zu erteilen, dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagerteilung auf ein Unterkostenangebot Gefahr laufen kann, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß zu Ende führt oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht (vgl. BayObLG VergabeR 2001, 65; OLG Düsseldorf VergabeR 2001, 128 und Beschluss vom 29.09.2008, Az.: VII-Verg 50/08, zitiert nach juris.de; Thüringer OLG, VergabeR 2009, 809 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Aus diesem Grund billigt die Rechtsprechung in zwischenzeitlich wohl vorherrschender Ansicht der Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bieterschützende Wirkung dann zu, wenn es für den Auftraggeber angesichts seiner aus § 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A 2006 folgenden Verpflichtung, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu beschränken, geboten ist, das Angebot auszuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, VergabeR 2001, 65; OLG Celle, VergabeR 2004, 397; BayObLG, VergabeR 2004, 379; OLG Koblenz, VergabeR 2006, 392; OLGR Bremen, 2006, 638; offen gelassen: OLG München, VergabeR 2007, 536; Thüringer OLG, VergabeR 2009, 809; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2008).

    Die Ausführungen beziehen sich auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, für die Beurteilung eines unangemessen niedrigen Preises ist indes maßgeblich auf den Gesamtpreis des Angebots abzustellen (vgl. BGH aaO.; BayObLG, VergabeR 2001, 65; OLG Düsseldorf, VergabeR 2004 aaO.; Thüringer OLG, VergabeR 2009 aaO.).

  • OLG Jena, 05.06.2009 - 9 Verg 5/09

    Keine Berücksichtigung sicher erwarteter Gesetzesänderungen im Angebot

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.10.2010 - Verg W 13/10
    Das Verbot, auf ein Angebot mit unangemessen niedrigem Preis den Zuschlag zu erteilen, dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagerteilung auf ein Unterkostenangebot Gefahr laufen kann, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß zu Ende führt oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht (vgl. BayObLG VergabeR 2001, 65; OLG Düsseldorf VergabeR 2001, 128 und Beschluss vom 29.09.2008, Az.: VII-Verg 50/08, zitiert nach juris.de; Thüringer OLG, VergabeR 2009, 809 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Aus diesem Grund billigt die Rechtsprechung in zwischenzeitlich wohl vorherrschender Ansicht der Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bieterschützende Wirkung dann zu, wenn es für den Auftraggeber angesichts seiner aus § 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A 2006 folgenden Verpflichtung, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu beschränken, geboten ist, das Angebot auszuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, VergabeR 2001, 65; OLG Celle, VergabeR 2004, 397; BayObLG, VergabeR 2004, 379; OLG Koblenz, VergabeR 2006, 392; OLGR Bremen, 2006, 638; offen gelassen: OLG München, VergabeR 2007, 536; Thüringer OLG, VergabeR 2009, 809; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2008).

    Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung liegt dann vor, wenn der angebotene Gesamtpreis derart eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genauere Überprüfung nicht im einzelnen erforderlich ist und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt (vgl. BGH BauR 1977, 52; OLG Düsseldorf, VergabeR 2004, 248; Thüringer OLG, VergabeR 2009, 809).

  • VK Brandenburg, 20.09.2010 - VK 45/10

    Kenntnis von Konkurrenzangebot: Keine ordnungsgemäße Vergabe!

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.10.2010 - Verg W 13/10
    Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vom 04.10.2010 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 20.09.2010 - VK 45/10 - bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

    Der angefochtene Beschluss der Vergabekammer ist der Antragstellerin am 22.09.2010 - so ihr Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Bl. 2 d.A.) - oder aber - laut Empfangsbekenntnis ihrer Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 172 VK 45/10) - am 23.09.2010 zugestellt worden.

  • OLG München, 11.05.2007 - Verg 4/07

    Rügeschreiben als konkludente Verlängerung der Bindefrist?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.10.2010 - Verg W 13/10
    Aus diesem Grund billigt die Rechtsprechung in zwischenzeitlich wohl vorherrschender Ansicht der Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bieterschützende Wirkung dann zu, wenn es für den Auftraggeber angesichts seiner aus § 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A 2006 folgenden Verpflichtung, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu beschränken, geboten ist, das Angebot auszuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, VergabeR 2001, 65; OLG Celle, VergabeR 2004, 397; BayObLG, VergabeR 2004, 379; OLG Koblenz, VergabeR 2006, 392; OLGR Bremen, 2006, 638; offen gelassen: OLG München, VergabeR 2007, 536; Thüringer OLG, VergabeR 2009, 809; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2008).
  • BGH, 21.10.1976 - VII ZR 327/74

    Offenbares Mißverhältnis zwischen Preisen und Leistung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.10.2010 - Verg W 13/10
    Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung liegt dann vor, wenn der angebotene Gesamtpreis derart eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genauere Überprüfung nicht im einzelnen erforderlich ist und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt (vgl. BGH BauR 1977, 52; OLG Düsseldorf, VergabeR 2004, 248; Thüringer OLG, VergabeR 2009, 809).
  • OLG Celle, 18.12.2003 - 13 Verg 22/03

    Ausschreibung von Versicherungsleistungen für Gebäude und Inventar;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.10.2010 - Verg W 13/10
    Aus diesem Grund billigt die Rechtsprechung in zwischenzeitlich wohl vorherrschender Ansicht der Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bieterschützende Wirkung dann zu, wenn es für den Auftraggeber angesichts seiner aus § 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A 2006 folgenden Verpflichtung, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu beschränken, geboten ist, das Angebot auszuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, VergabeR 2001, 65; OLG Celle, VergabeR 2004, 397; BayObLG, VergabeR 2004, 379; OLG Koblenz, VergabeR 2006, 392; OLGR Bremen, 2006, 638; offen gelassen: OLG München, VergabeR 2007, 536; Thüringer OLG, VergabeR 2009, 809; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2008).
  • OLG Düsseldorf, 19.11.2003 - Verg 22/03

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.10.2010 - Verg W 13/10
    Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung liegt dann vor, wenn der angebotene Gesamtpreis derart eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genauere Überprüfung nicht im einzelnen erforderlich ist und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt (vgl. BGH BauR 1977, 52; OLG Düsseldorf, VergabeR 2004, 248; Thüringer OLG, VergabeR 2009, 809).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2000 - Verg 28/00

    Drittbezogenheit des Zuschlagsverbots auf einen unangemessen niedrigen Preis;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.10.2010 - Verg W 13/10
    Das Verbot, auf ein Angebot mit unangemessen niedrigem Preis den Zuschlag zu erteilen, dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagerteilung auf ein Unterkostenangebot Gefahr laufen kann, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß zu Ende führt oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht (vgl. BayObLG VergabeR 2001, 65; OLG Düsseldorf VergabeR 2001, 128 und Beschluss vom 29.09.2008, Az.: VII-Verg 50/08, zitiert nach juris.de; Thüringer OLG, VergabeR 2009, 809 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2003 - Verg 58/03

    Beteiligung eines in Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.10.2010 - Verg W 13/10
    Aus diesem Grund billigt die Rechtsprechung in zwischenzeitlich wohl vorherrschender Ansicht der Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bieterschützende Wirkung dann zu, wenn es für den Auftraggeber angesichts seiner aus § 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A 2006 folgenden Verpflichtung, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu beschränken, geboten ist, das Angebot auszuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, VergabeR 2001, 65; OLG Celle, VergabeR 2004, 397; BayObLG, VergabeR 2004, 379; OLG Koblenz, VergabeR 2006, 392; OLGR Bremen, 2006, 638; offen gelassen: OLG München, VergabeR 2007, 536; Thüringer OLG, VergabeR 2009, 809; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2008).
  • BGH, 24.05.2005 - X ZR 243/02

    Anforderungen an die Vollständigkeit eines Angebots; Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.10.2010 - Verg W 13/10
    Mit letztgenannter Vorschrift soll sichergestellt werden, dass das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Verdingungsunterlagen entspricht, damit der durch die öffentliche Ausschreibung eröffnete Wettbewerb der Bieter in einem transparenten, auf Gleichbehandlung beruhenden Verfahren gewährleistet werden kann und vergleichbare Angebote vorgelegt werden (vgl. BGH VergabeR 2005, 754; VergabeR 2003, 558).
  • OLG Koblenz, 26.10.2005 - 1 Verg 4/05

    Vergabenachprüfungsverfahren: Nachschieben von Vergabeverstößen; Prüfung des

  • BGH, 07.01.2003 - X ZR 50/01

    Zulässigkeit eines Grund- und eines Teilurteils; Abgrenzung der Erläuterung eines

  • OLG Brandenburg, 30.05.2008 - Verg W 5/08

    Vergabenachprüfungsverfahren : Abgrenzung zwischen einem dem Kartellvergaberecht

  • OLG Brandenburg, 12.01.2010 - Verg W 5/09

    Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe eines Lieferungsvertrages für

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2008 - Verg 50/08

    Anforderungen an die Vollständigkeit der Angebotsunterlagen; Angaben über die

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2014 - Verg 41/13

    Überprüfung der Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 19 Abs. 6 VOL/A -EG im

    Der Interventionsgrad wird von den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte unterschiedlich definiert (für das Erfordernis eines 20 %-igen Abstands zum nächstniedrigen Angebot haben sich z.B. ausgesprochen: OLG Jena, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - 6 Verg 3/99; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. März 2004 - 11 Verg 4/04; OLG Celle, Beschluss vom 17.November 2011 - 13 Verg 6/11; OLG Düsseldorf, z.B. Beschluss vom 23. März 2005 - VII-Verg 77/04; Beschluss vom 25. April 2012 - VII-Verg 61/11; einen zehnprozentigen Preisabstand als Aufgreifschwelle haben unter anderem vertreten: OLG München, VergabeR 2006, 802, 807; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - Verg W 13/10; Beschluss vom 22. März 2011 - Verg W 18/10 - wobei zu verzeichnen ist, dass das OLG München durch Beschluss vom 7. März 2013 - Verg 36/12 - wie das BayObLG wiederum zu einer Aufgreifschwelle von 20 % übergegangen ist).
  • OLG Brandenburg, 14.01.2013 - Verg W 13/12

    Auch bei evidentem Vergaberechtsverstoß: Keine Nachprüfung ohne Rüge!

    Die Vorschrift des § 16 Abs. 6 VOL/A und in gleicher Weise die inhaltlich identischen Regelungen der EG VOL/A, der VOB/A und der EG VOB/A dienen in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagerteilung auf ein Unterkostenangebot Gefahr laufen kann, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß zu Ende führt oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht (vgl. Senat, Beschluss v. 19.10.2010, Verg W 13/10, IBR 2011, 159, vpr-online und Beschluss v. 16.02.2012, Verg W 1/12 a.a.O.; BayObLG, Beschluss v. 12.09.2000, Verg 4/00, VergabeR 2001, 65, vpr-online; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.09.2008, Verg 50/08, vpr-online; OLG Jena, Beschluss v. 05.06.2009, 9 Verg 5/09, VergabeR 2009, 809, vpr-online).

    Der Senat folgt der Rechtsprechung in zwischenzeitlich wohl vorherrschender Ansicht, wonach das Verbot der Zuschlagserteilung auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, dann bieterschützende Wirkung hat, wenn es für den Auftraggeber geboten ist, Angebote wegen wettbewerbsbeschränkenden und unlauteren Verhaltensweisen auszuschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.10.2010, Verg W 13/10 a.a.O. und Beschluss v. 16.02.2012, Verg W 1/12 a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.09.2008, Verg 50/08 a.a.O.; OLG Jena, Beschluss v. 05.06.2009, 9 Verg 5/09 a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2011, 15 Verg 8/11, vpr-online; OLG Koblenz, Beschluss v. 15.10.2009, 1 Verg 9/09, vpr-online; OLG Naumburg, Beschluss v. 02.04.2009, 1 Verg 10/08, vpr-online).

  • OLG Brandenburg, 14.01.2013 - Verg W 12/12

    Und es gibt ihn doch: Den Drittbieterschutz bei Niedrigpreisangeboten!

    Das Verbot, auf ein Angebot mit unangemessen niedrigem Preis den Zuschlag zu erteilen, dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagerteilung auf ein Unterkostenangebot Gefahr laufen kann, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß zu Ende führt oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht (vgl. Senat, Beschluss vom 19.10.2010, Verg W 13/10, IBR 2011, 159; BayObLG VergabeR 2001, 65; OLG Düsseldorf VergabeR 2001, 128 und Beschluss vom 29.09.2008, Az.: VII-Verg 50/08, zitiert nach juris.de; Thüringer OLG, VergabeR 2009, 809 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Senat folgt der Rechtsprechung in zwischenzeitlich wohl vorherrschender Ansicht, wonach das Verbot der Zuschlagserteilung auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, dann bieterschützende Wirkung hat, wenn es für den Auftraggeber geboten ist, Angebote wegen wettbewerbsbeschränkenden und unlauteren Verhaltensweisen auszuschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.10.2010, Verg W 13/10, IBR 2011, 159; BayObLG, VergabeR 2001, 65; OLG Celle, VergabeR 2004, 397; BayObLG, VergabeR 2004, 379; OLG Koblenz, VergabeR 2006, 392; OLGR Bremen, 2006, 638; offen gelassen: OLG München, VergabeR 2007, 536; Thüringer OLG, VergabeR 2009, 809; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2008, VII-Verg 50/08, zitiert nach juris.de).

  • KG, 23.06.2011 - 2 Verg 7/10

    Zuschlag darf auch auf ein Unterkostenangebot erfolgen!

    Erst wenn für den Auftraggeber feststeht, dass er mit der Auftragserteilung wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen begünstigt oder das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben worden ist, Mitbewerber nicht nur von Erteilung des Auftrags im jeweiligen Vergabeverfahren auszuschließen, sondern insgesamt vom Markt zu verdrängen, entfaltet die Vorschrift bieterschützende Wirkung (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NZBau 2002, 626 ff (628); bestätigt im Beschluss vom 28.4.2008 - Verg 55/07 - OLG München Beschluss vom 21 Mai 2010 - Verg 2/10 - und wohl auch OLG Brandenburg Beschluss vom 9. Oktober 2010 - Verg W 13/10 -).
  • VK Schleswig-Holstein, 09.12.2011 - VK-SH 22/11

    Weiter Beurteilungsspielraum der Vergabestelle bei Prüfung der Eignung

    Ein Angebot erscheint im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung dann im Sinne von § 19 (6) EG VOL/A als ungewöhnlich niedrig, wenn der angebotene Gesamtpreis derart eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genauere Überprüfung nicht im Einzelnen erforderlich ist und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2010 - Verg W 13/10).
  • VK Thüringen, 25.10.2011 - 250-4002.10-4704/2011-N-013-EIC
    Für die Beurteilung eines Angebotspreises als unangemessen niedrig ist maßgeblich auf den Gesamtpreis des Angebots abzustellen und nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2010 - Verg W 13/10, aus: IBR-Online).
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