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   OLG Brandenburg, 24.05.2002 - Verg W 3/02   

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https://dejure.org/2002,12902
OLG Brandenburg, 24.05.2002 - Verg W 3/02 (https://dejure.org/2002,12902)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2002 - Verg W 3/02 (https://dejure.org/2002,12902)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Mai 2002 - Verg W 3/02 (https://dejure.org/2002,12902)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungspflicht der Kosten von Beigeladenen im Vergabenachprüfungsverfahren; Außergerichtliche Kosten eines kein Rechtsmittel einlegenden Beigeladenen

  • OLG Brandenburg PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    VWGO § 162 Abs. 3; ; GWB § 109

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VWGO § 162 Abs. 3; GWB § 109
    Keine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf den Beigeladenen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostentragung der Beigeladenen nach Beschwerderücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Potsdam - VK 4/02
  • OLG Brandenburg, 24.05.2002 - Verg W 3/02
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 12.02.2002 - Verg W 9/01

    Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.05.2002 - Verg W 3/02
    Dieses Risiko könnte sich bei Erstattungspflicht der Kosten der Beigeladenen so stark erhöhen, daß sich die Ingangsetzung des Nachprüfungsverfahrens bereits aus wirtschaftlichen Gründen für den Antragsteller verbietet (s. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluß vom 12.2.2002,. Verg W 9/01 ).
  • VK Brandenburg, 29.08.2002 - VK 45/02

    Betriebe der öffentlichen Hand als Bewerber/Bieter

    Inhaltlich hat sie hinsichtlich der vergaberechtlichen Zulässigkeit, des Nachweises der Genehmigung zur Einzugsgebietserweiterung der Deponie X angeregt, die Akten des OLG Brandenburg Verg W 3/02 zum Beschwerdeverfahren der Beigeladenen zu 3. gegen den Beschluss der Vergabekammer VK 4/02 vom 26.03.2002 beizuziehen.
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