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   EuGH, 01.02.2001 - C-237/99   

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https://dejure.org/2001,525
EuGH, 01.02.2001 - C-237/99 (https://dejure.org/2001,525)
EuGH, Entscheidung vom 01.02.2001 - C-237/99 (https://dejure.org/2001,525)
EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - C-237/99 (https://dejure.org/2001,525)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Begriff. öffentlicher Auftraggeber'

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b
    Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Sozialwohnungsaktiengesellschaften - Einbeziehung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Öffentliche Bauaufträge; "Öffentlicher Auftraggeber" und öffentliche Bauaufträge

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 93/37/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Begriff "öffentlicher Auftraggeber"

  • datenbank.nwb.de

    Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Bauaufträge - Begriff "öffentlicher Auftraggeber"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Wohnungsbaugesellschaft als öffentlicher Auftraggeber

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Richtlinie 93/37 EWG Art. 1 l . b
    Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts; Begriff des öffentlichen Auftraggebers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Französische Sozialwohnungsgesellschaften: Müssen sie Bauleistungen öffentlich ausschreiben? (IBR 2001, 324)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (Pflicht zur Veröffentlichung im ABl. EG) - Öffentliche Auftraggeber ("Einrichtung des öffentlichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1847 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 6 (Ls.)
  • EuZW 2001, 184
  • NZBau 2001, 215
  • BauR 2001, 1006 (Ls.)
  • VergabeR 2001, 118
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-237/99
    Aufgrund der Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96 (Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73) und vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding, Slg. 1998, I-6821) schließt sie sich jetzt auch der Auffassung der Kommission an, dass es sich bei den OPAC um Einrichtungen des öffentlichen Rechts handelt.

    Auch müssen die in dieser Vorschrift genannten drei Tatbestandsmerkmale gleichzeitig vorliegen (Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Randnr. 21).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-380/98

    University of Cambridge

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-237/99
    Außerdem hat der Gerichtshof hinsichtlich des Zweckes der Richtlinie entschieden, dass die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und somit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen soll, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (siehe zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-353/96

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-237/99
    Im Licht dieser Ziele ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers einschließlich des Begriffes der Einrichtung des öffentlichen Rechts funktionell zu verstehen (siehe in diesem Sinne zuletzt Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-353/96, Slg. 1998, I-8565, Randnr. 36).
  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-237/99
    Aufgrund der Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96 (Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73) und vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding, Slg. 1998, I-6821) schließt sie sich jetzt auch der Auffassung der Kommission an, dass es sich bei den OPAC um Einrichtungen des öffentlichen Rechts handelt.
  • EuGH, 13.12.2007 - C-337/06

    Bayerischer Rundfunk u.a. - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche

    Der Gerichtshof hat diese Ziele später erneut genannt und hinzugefügt, dass der Begriff des "öffentlichen Auftraggebers" einschließlich des Begriffs der "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Licht dieser Ziele funktionell zu verstehen ist (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, Slg. 2001, I-939, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und somit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen soll, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (Urteile University of Cambridge, Randnr. 16, und Kommission/Frankreich, Randnr. 41).

  • VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17

    Vergabeverfahren: Privater Träger einer Einrichtung für soziale Leistung als

    Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Leitung einer Aufsicht der öffentliche Hand untersteht, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen des Antragsgegners auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.02.2001, Az.: C-237/99 Tz. 48-49; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013, Az. Verg 55/12).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers wie auch das Tatbestandsmerkmal der staatlichen Aufsicht über die Leitung eines potentiellen öffentlichen Auftraggebers funktional und damit unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung zu verstehen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC", sowie Urteil vom 12.09.2013, Rs C-526/11 "Ärztekammer Westfalen-Lippe).

    Dieser besteht darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 15.01.1998 - Rs C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria; Urteil vom 03.10.2000, Rs C-380/98 "University of Cambridge"; Urteil vom 01.02.2001, Rs C-237/99, "OPAC" sowie Urteil vom 13.12.2007, Rs C-337/06 "öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten).

    Es ist daher für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die der staatlichen Stelle eingeräumte Aufsicht eine Verbindung mit der staatlichen Stelle schafft, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen einer Einrichtung in Bezug öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH Urteil vom 01.02.2001, Rs. C-237/99 "OPAC").

    Grund ist wiederum die Überlegung, dass eine Gleichstellung von juristischen Personen mit staatlichen Stellen nur dann stattfinden kann, wenn die juristische Person ähnlich wie eine staatliche Stelle handelt (in diesem Sinne auch EuGH Urteil vom 01.02.2001, Rs. C-237/99, Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-373/00, "Adolf Truley, Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, "Ärztekammer Westfalen Lippe").

    Gerade letztere Befugnisse sind vom EuGH als Indizien für eine qualifizierte Staatsnähe i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB herangezogen worden (vgl. EuGH, Urt. v. 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC").

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    21 bis 38, BFI Holding, Randnr. 29, vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnr. 40, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 26).

    Wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, soll die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und damit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (insbesondere Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 41, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 43, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-0000, Randnr. 51).

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck der Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge ferner darin, die Gefahr einer Bevorzugung inländischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich zu verhindern, dass sich eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. insbesondere Urteile University of Cambridge, Randnr. 17, Kommission/Frankreich, Randnr. 42, und Universale-Bau u. a., Randnr. 52).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile University of Cambridge, Randnr. 20, und Kommission/Frankreich, Randnr. 44) geht hervor, dass jedes der alternativen Tatbestandsmerkmale in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinien 92//50, 93/36 und 93/37 die enge Verbindung einer Einrichtung mit dem Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts widerspiegelt.

    Gerade zu dem Tatbestandsmerkmal der Aufsicht über die Leitung hat der Gerichtshof entschieden, dass es nur erfüllt ist, wenn diese Aufsicht eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schafft, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale erfüllt ist, nämlich dass die Finanzierung überwiegend durch die öffentliche Hand erfolgt oder dass die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieser Einrichtung, die es der öffentlichen Hand ermöglichen, die Entscheidungen dieser Einrichtung im Bereich öffentlicher Aufträge zu beeinflussen, von der öffentlichen Hand ernannt wird (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00

    Adolf Truley

    So hat der Gerichtshof bei der Qualifikation der österreichischen Staatsdruckerei durchaus berücksichtigt, dass sie durch Gesetz gegründet wurde und mit dem Drucken von Reisepässen, Führerscheinen und Personalausweisen sowie dem Druck von Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Aufgabe wahrnimmt, die im Allgemeininteresse liegt.(24) In der Rechtssache Telaustria hat er sich darauf gestützt, dass die Telaustria durch Gesetz geschaffen wurde und ihr Geschäftsgegenstand im Angebot öffentlicher Telekommunikationsdienste besteht.(25) Und im Urteil in der Rechtssache C-237/99 hat er bei der Qualifikation der staatlichen Planungs- und Bauämter ("offices d'aménagement et de construction") und der Sozialwohnungsaktiengesellschaften ("sociétés anonymes d'habitations à loyer modéré") auch auf die sie betreffenden nationalen Rechtsvorschriften abgestellt.(26).

    Die Kommission verweist auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache C-237/99(53) und meint, die Kontrolle im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/36 sei durch eine enge Abhängigkeit der Einrichtung von der öffentlichen Gewalt gekennzeichnet.

    Unter Berufung auf die Ausführungen Generalanwalts Mischo in der Rechtssache C-237/99(54) stellt sie darauf ab, ob die Kontrolle lediglich die zahlenmäßige Richtigkeit betrifft oder bewirkt, dass sich die Einrichtung in ihrem Geschäftsgebaren in einer bestimmten Weise verhält.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-237/99 festgestellt hat, geht es im Rahmen der Prüfung dieses Kriteriums darum, festzustellen, ob die Kontrolle eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schafft, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen.

    26: - Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnrn.

    40: - Urteil in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 26, Randnrn. 45 und 47).

    53: - Schlussanträge vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-941).

    54: - Schlussanträge in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 53, Nr. 51).

    55: - Urteil in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 26, Randnr. 48).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-526/11

    IVD - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2

    Eine solche Verbindung kann es den öffentlichen Stellen nämlich ermöglichen, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen, was die Möglichkeit mit sich bringt, dass andere als wirtschaftliche Überlegungen diese Entscheidungen leiten, und insbesondere die Gefahr, dass einheimische Bieter oder Bewerber bevorzugt werden, wodurch Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr geschaffen würden, die durch die Anwendung der Vergaberichtlinien gerade verhindert werden sollen (vgl. zu entsprechenden, der Richtlinie 2004/18 vorangegangenen Vorschriften, Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, Slg. 2001, I-939, Randnrn.

    Im Licht dieser Ziele ist jedes dieser Kriterien funktionell auszulegen (vgl. zu entsprechenden, der Richtlinie 2004/18 vorangegangenen Vorschriften, Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Bayerischer Rundfunk u. a., Randnr. 40), d. h. unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, Slg. 1998, I-6821, Randnrn.

  • OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16

    Wohnungsverwaltung - Durchführungspflicht für ein Vergabeverfahren: Stellung

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers funktional zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil v. 01.02.2001, C-237/99, VergabeR 2001, 118 - OPAC).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen diese drei Tatbestandsmerkmale gleichzeitig vorliegen (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, Slg. 2001, I-939, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14

    Bayerisches Rotes Kreuz ist öffentlicher Auftraggeber!

    Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 98 Nr. 2 GWB unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Leitung einer Aufsicht der öffentliche Hand untersteht, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen des Antragsgegners auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.02.2001, Az.: C-237/99 Tz. 48-49; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19.06.2013, Verg 55/12).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers wie auch das Tatbestandsmerkmal der staatlichen Aufsicht über die Leitung eines potentiellen öffentlichen Auftraggebers funktional und damit unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung zu verstehen (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC" Rz. 43, sowie Urt. v. 12.09.2013, Rs C-526/11 "Ärztekammer Westfalen-Lippe", Rz. 21).

    Dieser besteht darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 15.01.1998 - Rs C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria sowie Urt. v. 03.10.2000, Rs C-380/98 "University of Cambridge" sowie Urt. v. 01.02.2001, Rs C-237/99, "OPAC", sowie Urt. v. 13.12.2007, Rs C-337/06 "öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten).

    Es ist daher für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die der staatlichen Stelle eingeräumte Aufsicht eine Verbindung mit der staatlichen Stelle schafft, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen einer Einrichtung in Bezug öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH Urt, v. 01.02.2001, Rs. C-237/99 "OPAC" Rz. 48; EuGH).

    Grund ist wiederum die Überlegung, dass eine Gleichstellung von juristischen Personen mit staatlichen Stellen nur dann stattfinden kann, wenn die juristische Person ähnlich wie eine staatliche Stelle handelt (in diesem Sinne auch EuGH Urt, v. 01.02.2001, Rs. C-237/99, Urt. v. 27.02.2003, Rs. C-373/00, "Adolf Truley" Rz. 69, Urt. v. 12.092013, Rs. C-526/11, "Ärztekammer Westfalen Lippe", Rz. 20).

    Gerade letztere Befugnisse sind vom EuGH als Indizien für eine qualifizierte Staatsnähe i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB herangezogen worden (vgl. EuGH, Urt. v. 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC").

  • EuG, 20.05.2010 - T-258/06

    Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften -

    Zu Punkt 2.2.1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung, dem gleichen Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedstaaten, vertritt das Gericht die Auffassung, dass sich dieses Ziel, den Wirtschaftsteilnehmern unabhängig von ihrer Herkunft gleichen Zugang zu den ausgeschriebenen Aufträgen zu sichern, aus der Beachtung der Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs sowie des freien Wettbewerbs (vgl. hierzu Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1998, C-44/96, Slg. 1998, I-73, I-77, Nr. 47, aufgegriffen in den Schlussanträgen von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Kommission/Frankreich, Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2001, C-237/99, Slg. 2001, I-939, I-941, Nr. 49), und insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes (siehe oben, Randnr. 112) in seiner Ausprägung durch das in Art. 12 EG aufgestellte Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergibt.
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2007 - Verg 50/06

    Ausschreibungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen

    b) Im Mittelpunkt der Diskussion steht das dritte Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Staatsnähe (vgl. EuGH, Urteil vom 01.02.2001, C-237/99, Rdnrn. 44), wie sie in Art. 1 Abs. 9 lit. c) der Richtlinie näher definiert wird.
  • EuGH, 03.02.2021 - C-155/19

    Für einen nationalen Sportverband wie den italienischen Fußballverband können die

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02

    Rechtsfolgen der Übertragung des Bekleidungswesens der Bundeswehr auf eine

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers i.S. von § 97 Abs. 1 GWB

  • EuGH, 03.02.2021 - C-156/19

    Auch ein Sportverband kann öffentlicher Auftraggeber sein!

  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2020 - C-155/19

    FIGC und Consorzio Ge.Se.Av. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2006 - Verg 13/06

    Vorlage an den EuGH: Vergabe von Reinigungsdienstleistungen durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Wasser-, Energie- und

  • BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04

    Landesversicherungsanstalt als öffentliche Auftraggeberin - zwingender Ausschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-337/06

    Bayerischer Rundfunk u.a. - Öffentliche Aufträge - Öffentlicher Auftraggeber -

  • OLG München, 07.06.2005 - Verg 4/05

    Rechtswidrige Vergabe eines Dienstleistungsauftrags durch Stiftung des

  • EuGH, 27.11.2001 - C-285/99

    Impresa Lombardini

  • EuGH, 15.05.2003 - C-214/00

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-91/08

    Wall - Allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Dienstleistungskonzession

  • VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02

    Beschaffung von Schuhen

  • VK Südbayern, 30.05.2022 - 3194.Z3-3_01-21-70

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Nachprüfungsverfahren,

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2005 - Verg 22/05

    Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - öffentliche Auftraggeber

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-147/06

    SECAP - Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2001 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

  • OLG Naumburg, 17.03.2005 - 1 Verg 3/05

    "Krankenhaus-Catering II"; Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-18/01

    Korhonen u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2008 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2002 - C-214/00

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2010 - C-271/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2009 - C-536/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • VK Sachsen, 09.12.2014 - 1/SVK/032-14

    Energieversorger will Telefonanlage beschaffen: SektVO ist anzuwenden!

  • VK Düsseldorf, 30.10.2006 - VK-44/06

    Wer ist der richtige Antragsgegner im Vergabenachprüfungsverfahren?

  • VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kein öffentlicher Auftraggeber!

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2009 - C-196/08

    Acoset - Öffentlich-private Partnerschaften - Direkte Vergabe der Verwaltung der

  • VK Nordbayern, 24.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-9

    Juristische Personen des privaten Rechts als öffentliche Auftraggeber bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2004 - C-247/02

    Sintesi

  • EuG, 16.09.2013 - T-402/06

    Spanien / Kommission

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2007 - 3 VK 4/07

    IHK ist kein öffentlicher Auftraggeber!

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001 - C-212/00

    Stallone

  • EuGH, 27.11.2001 - C-286/99

    Impresa Lombardini - Unternehmensrecht

  • VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07

    Gesetzliche Krankenkassen sind keine öffentlichen Auftraggeber

  • VK Sachsen, 23.01.2004 - 1/SVK/160-03

    Angabe von Fabrikaten im Leistungsverzeichnis erlaubt?

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2005 - Verg 22
  • VK Sachsen, 26.01.2004 - 1/SVK/161-03

    Art und Umfang der Darstellung von Nebenangeboten

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