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   KG, 06.02.2003 - 2 Verg 1/03   

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https://dejure.org/2003,4850
KG, 06.02.2003 - 2 Verg 1/03 (https://dejure.org/2003,4850)
KG, Entscheidung vom 06.02.2003 - 2 Verg 1/03 (https://dejure.org/2003,4850)
KG, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - 2 Verg 1/03 (https://dejure.org/2003,4850)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftraggeber: im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art (Wohnungsbauunternehmen - bejaht)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungsbau AG als öffentlicher Auftraggeber?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Auftraggebers; Beurteilung der Betätigung von Wohnungsbauunternehmen; Vermutung der Auftraggebereigenschaft; Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe; Kriterien für die Annahme von Aufgaben nichtgewerblicher Art

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Vergabe im sozialen Wohnungsbau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GWB § 98 Nr. 2
    Begriff des Auftraggebers i.S. von § 98 Nr. 2 GWB

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungsbaugesellschaft als öffentlicher Auftraggeber? (IBR 2003, 560)

Papierfundstellen

  • NZBau 2003, 346
  • VergabeR 2003, 355
  • ZfBR 2003, 622 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Erfurt, 28.01.2000 - 214 C 3198/99

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers

    Auszug aus KG, 06.02.2003 - 2 Verg 1/03
    Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des AG Erfurt (BauR 2001, 271) stützt ihren Standpunkt nicht.
  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus KG, 06.02.2003 - 2 Verg 1/03
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe als gewerblich oder nichtgewerblich im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB anzusehen ist, entscheidend darauf an, ob es sich um eine Aufgabe handelt, auf die der Staat einen zumindest gewissen Einfluss behalten möchte oder muss und die er deshalb nicht vollständig dem Marktmechanismus überlassen kann oder will (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1998 Rs. C-360/96 - Arnheim - Rdnr. 43, EuZW 1999, 16).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

    Auszug aus KG, 06.02.2003 - 2 Verg 1/03
    auch des Deutschen - Vergaberechts anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 Rs. C-470/99, Rdnrn. 50 ff.).
  • KG, 12.04.2000 - KartVerg 9/99

    Kein Vergaberechtsschutz nach Auftragserteilung!

    Auszug aus KG, 06.02.2003 - 2 Verg 1/03
    Der Senat hat im Verfahren KartVerg 9/99 (Beschluss vom 12. April 2000) die Eigenschaft einer Berliner Wohnungsbaugesellschaft, öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB zu sein, bejaht, wobei sich jene Gesellschaft - wie übrigens die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall - freiwillig dem Vergaberegime unterworfen und einen Bauauftrag gemeinschaftsweit ausgeschrieben hatte und die - anders als die Beschwerdeführerin - ihre Auftraggebereigenschaft im Nachprüfungsverfahren nicht in Abrede gestellt hat.
  • OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19

    Kommunales Wohnungsunternehmen als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des

    So entspricht es der ganz überwiegenden Auffassung in der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass im Bereich des sozialen Wohnungsbaus tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaften in der Regel als öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB anzusehen sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 40 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.02.2005 - 6 Verg 6/04, VergabeR 2005, 358-362; KG Berlin, Beschluss vom 11.11.2004 - 2 Verg 16/04, juris Rn. 12 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2003 - 2 Verg 1/03, VergabeR 2003, 346-348; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-24/17, juris Rn. 28 ff.; VK Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2015 - VK 12/15, juris Rn. 64 ff.; VK Lüneburg, Beschluss vom 13.02.2012 - VgK-2/2012, juris Rn. 26 ff.; VK Berlin, Beschluss vom 14.10.2011 - VK-B 2/24/11, juris Rn. 33; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2001 - 1 VK 27/01, juris Rn. 66 ff.; Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, a.a.O., § 99 GWB Rn. 267; Krohn/Schneider in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, 2. Aufl. 2017, Kap. 1 § 3 Rn. 68; Pünder in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2. Aufl. 2015, § 98 GWB Rn. 35, relativierend 3. Aufl. 2019, § 99 GWB Rn. 38; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 99 GWB 196; Werner in: Byok/Jaeger, a.a.O., § 99 GWB Rn. 141; Wieddekind in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 4. Aufl. 2017, § 99 GWB Rn. 61; Badenhausen-Fähnle in: Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, 2016, § 99 GWB Rn. 83; a.A. in der vergaberechtlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich nur OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2019 - 1 Verg 3/15, juris, [unter ausdrücklicher Berufung auf das Vorliegen einer Einzelfallentscheidung und mit kritischer Anmerkung Kus, VergabeR 2019, 408-410, und Seitz, IBR 2019, 272]; im Einzelfall verneinend zudem VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2017 - 1 VK 43/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. April 2008 - 8 U 228/06, juris, im vergaberechtlichen Sekundärrechtschutz).

    Die soziale Wohnraumversorgung ist, wie den Regelungen des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) zu entnehmen ist, eine solche Aufgabe, die der Staat nicht dem Spiel der Marktkräfte überlässt, sondern die er durch Förderung der Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, selbst erfüllt und steuert (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 57; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2003 - 2 Verg 1/03, VergabeR 2003, 346-348).

  • OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16

    Wohnungsverwaltung - Durchführungspflicht für ein Vergabeverfahren: Stellung

    Der soziale Wohnungsbau und die soziale Wohnraumförderung sind als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge im Allgemeininteresse liegende Aufgaben (allg. Meinung: vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 15.02.2005 - 6 Verg/04, VergabeR 2005, 357; KG Berlin, Beschl. v. 06.02.2003 - 2 Verg 1/03, VergabeR 2003, 355; Senat, Beschl. v. 03.08.2001 - Verg W 3/01, VergabeR 2002, 45; VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.10.2001 - 1 VK 27/01, zit. nach juris; VK Lüneburg, Beschl. v. 13.02.2012 - VgK-2/12, zit. nach veris; VK Brandenburg, Beschl. v. 27.12.205 - VK 12/15, zit. nach veris; Eschenbruch, a.a.O., 4. Aufl., § 99 Rn. 267 ff; Ziekow/ Völlink, a.a.O., Rn. 52, 58; Reidt/Stickler/Glahs Vergaberecht, 2. Aufl., Rn. 92; Heuveles/ Höß/Kuß/Wagner, Vergaberecht, Aufl. 2013, § 98 Rn. 58).

    Die soziale Wohnraumversorgung stellt, wie den gesetzlichen Regelungen des WoFG zu entnehmen ist, eine solche Aufgabe dar, die der Staat nicht dem Spiel der Marktkräfte überlässt, sondern die er durch Förderung der Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, selbst erfüllt und steuert (vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 06.02.2003 - 2 Verg 1/03, VergabeR 2003, 355).

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2008 - 8 U 228/06

    Kommunales Unternehmen als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB -

    Allerdings ist für den Senat unübersehbar, dass insoweit auch bei kommunalen Wohnbaufirmen ein deutlicher Wandel eingetreten ist (vgl. hierzu auch KG VergabeR 2003, 355, 356).

    Insbesondere sei in ihrer Satzung (anders als z. B. im Fall des KG VergabeR 2003, 355) nicht hervorgehoben, dass sie zur städtebaulichen Entwicklung der Stadt Mannheim beitrage und den Anforderungen des Umweltschutzes gerecht werde; ganz abgesehen davon, dass solch allgemeine Ziele bereits Bestandteil des Baugesetzbuches seien und daher für jeden Bauherrn Gültigkeit hätten.

    Der Senat verkennt nicht, dass soziale Wohnraumförderung zumindest auch zum Teil im Wettbewerb stattfinden kann und wohl auch bei der Beklagten stattfindet (vgl. hierzu KG VergabeR 2003, 355, 357).

    Zwar sind dort Wohnungsunternehmen als öffentliche Auftraggeber genannt, wobei diese Nennung nach Auffassung von Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung (vgl. z. B. KG VergabeR 2003, 355, 356 m. w. N.) eine Vermutung begründet, das dort genannte Unternehmen als öffentliche Auftraggeber anzusehen sind.

  • VK Berlin, 26.08.2004 - VK-B1-36/04

    Information nach § 13 VgV: § 13 VgV gilt für ein Verhandlungsverfahren mit

    Hierauf stützt sich auch der EuGH (verb. Rs. C- 223/99 u. C-260/99, NZBau 2001, S. 403) und das Kammergericht Berlin mit seinem Hinweis auf Art. 1 b) (Beschluss vom 06.02.2003, 2 Verg 1/03, S. 6).

    Als Maßstab hierfür hat das KG die Satzung des betreffenden Unternehmens herangezogen (2 Verg 1/03, S. 7).

    Das KG stellt für die Frage, ob eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe als gewerblich oder nichtgewerblich anzusehen ist, darauf ab, ob der Staat auf diese Aufgabe ,,einen zumindest gewissen Einfluss behalten möchte oder muss und die er deshalb nicht vollständig dem Marktmechanismus überlassen will oder kann" (Beschluss vom 06.02.2003, 2 Verg 1/03, S. 8, mit Verweis auf EuGH Rs. C-360/96 Rn. 43).

    Dabei hält es das KG nicht für erheblich, das die soziale Wohnraumförderung durch das Unternehmen teilweise im Wettbewerb erbracht wird, wenn und solange es sich nach Maßgabe seiner Satzung anders als ein privat beherrschtes Unternehmen nicht dem in der Satzung festgelegten Unternehmenszweck durch rein wirtschaftliche Erwägungen entziehen könne (Beschluss vom 06.02.2003, 2 Verg 1/03, S. 8 f, m.w.N.).

  • VK Sachsen, 11.06.2021 - 1/SVK/006-21

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!

    Zunächst ist für den streitigen Sachverhalt allgemein festzustellen, dass es der überwiegenden Auffassung in der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur entspricht, dass im Bereich des sozialen Wohnungsbaus tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaften in der Regel als öffentliche Auftraggeber i. S. v. § 99 Nr. 2 GWB anzusehen sind (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 02.10.2019 - 17 Verg 3/19 -; OLG Brandenburg Beschl. v. 06.12.2016 - 6 Verg 4/16 -, BeckRS 2016, 114888; OLG Schleswig Beschl. v 15.2.2005 - 6 Verg 6/04 -, BeckRS 2005, 1848; KG NZBau 2005, 538; NZBau 2003, 346; VK Rheinland-Pfalz Beschl. v. 21.12.2017 - VK 1 - 24/17 -, BeckRS 2017, 148099; VK Brandenburg Beschl. v. 27.07.2015 - VK 12/15 -, BeckRS 2015, 55047; VK Niedersachsen Beschl. v. 13.02.2012 - VgK-2/2012 -, BeckRS 2012, 210576; VK Berlin Beschl. v. 14.10.2011 - VK-B 2/24/11 -, BeckRS 2012, 11412; VK Baden- Württemberg Beschl. v. 09.10.2001 - 1 VK 27/01 -; Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, § 99 GWB Rn. 267; Krohn/Schneider in Gabriel/Krohn/Neun, Hdb. Vergaberecht, 2. Aufl. 2017, Kap. 1 § 3 Rn. 68; Ziekow in Ziekow/Völlink, § 99 GWB Rn. 196; Werner in Byok/Jaeger, § 99 GWB Rn. 141; Wieddekind in Willenbruch/Wieddekind, § 99 GWB Rn. 61; Badenhausen-Fähnle in Müller-Wrede, § 99 GWB Rn. 83; aA in d. vergaberechtlichen Rspr. soweit ersichtlich nur OLG Hamburg NZBau 2019, 398 - GWG mbH [unter ausdr.
  • VK Schleswig-Holstein, 03.11.2004 - VK-SH 28/04

    Wohnungsbauunternehmen d. öffentlichen Hand: Öffentliche Auftraggeber?

    In der Rechtsprechung werden daher der indiziellen Vermutung folgend die Wohnungsbauunternehmen überwiegend als öffentliche Auftraggeber angesehen (vgl. EuGH, Urteil v. 01.07.1991 ­Rs. C-247/89; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2003 -2 Verg 1/03), wenn auch nicht verkannt wird, dass der Wettbewerb in diesem Bereich zunimmt und dieser Wandel künftig zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnte.

    Diese Vermutung der öffentlichen Auftraggebereigenschaft für Wohnungsbauunternehmen ist zwar grundsätzlich widerlegbar (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 06.02.03 ­ 2 Verg 1/03; Müller-Wrede in Ingenstau-Korbion § 98 Rn 12).

  • OLG Schleswig, 15.02.2005 - 6 Verg 6/04

    Anforderungen an die Bekanntgabe der technischen Mindestanforderungen für

    Den überzeugenden Ausführungen der Vergabekammer (S. 11-12 des Beschl.-Abdr.), die sich im Einklang mit der Rechtsprechung (KG, Beschl. v. 06.02.2003, 2 Verg 1/03, NZBau 2003, 346) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. Stickler, in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 2003, § 98 GWB Rn. 42; Eschenbruch, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Komm. zum Vergaberecht, 2000, § 98 GWB Rn. 97; jüngst - ausführlich - Müller- Wrede/Greb in VergabeR 2004, 565 ff./576) zu dieser Frage befinden, ist daher zuzustimmen.
  • KG, 11.11.2004 - 2 Verg 16/04

    Vergabeverfahren: Nichtigkeitsfolge bei de-facto-Vergabe

    Der Senat hatte unlängst bereits über die Frage der Auftraggebereigenschaft eines Berliner Wohnungsunternehmens, dessen gesamtes Aktienkapital vom Land Berlin gehalten wurde, zu befinden (Bs. v. 6. Februar 2003 - 2 Verg 1/03, VergabeR 2003, 355).
  • VK Rheinland-Pfalz, 21.12.2017 - VK 1-24/17

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!

    Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei den von der Antragsgegnerin wahrgenommenen Tätigkeiten, die ausweislich des Gesellschaftsvertrags in erster Linie der sozialen Wohnraumförderung und Wohnraumbewirtschaftung dienen, nach allgemeiner Ansicht um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben (vgl. EuGH, Urt. v. 22.05.2003, Rs. C-18/01; OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.12.2016, 6 Verg 4/16; OLG Schleswig, Beschl. v. 15.02.2005, 6 Verg/04; KG Berlin, Beschl. v. 06.02.2003, 2 Verg 1/03; VK Brandenburg, Beschl. v. 27.07.2015, VK 12/15; VK Lüneburg, Beschl. v. 13.02.2012, VgK-2/2012; Dörr in: Burgi/Dreher, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., § 99 GWB, Rn. 100).
  • VG Meiningen, 16.01.2007 - 2 E 613/06

    Preisrecht; Rechtsweg; Vergabe; Auslobung; Wettbewerb; Preisgericht; Auftrag;

    Bei der sozialen Wohnraumförderung handelt es sich um eine solche politische Aufgabe, auf deren Erfüllung der Staat Einfluss behalten will, um eventuelle, politisch nicht mehr hinnehmbaren Missständen unabhängig von Gewinnmaximierungserwägungen gegensteuern zu können (LG Schwerin a.a.O. unter Verweis auf KG Berlin, Beschl. v. 06.06.2003, IBR 2003, 560).
  • VK Berlin, 05.06.2007 - VK-B2-17/07

    Vergleich in der mündlichen Verhandlung?

  • LG Schwerin, 13.11.2003 - 4 O 78/03

    Kommunales Wohnungsunternehmen: Öffentl. AG gem. § 17 VOB/B!

  • LG Schwerin, 13.11.2003 - 4078/03
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