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   OLG München, 21.02.2013 - Verg 21/12   

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https://dejure.org/2013,2881
OLG München, 21.02.2013 - Verg 21/12 (https://dejure.org/2013,2881)
OLG München, Entscheidung vom 21.02.2013 - Verg 21/12 (https://dejure.org/2013,2881)
OLG München, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - Verg 21/12 (https://dejure.org/2013,2881)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich einer Kooperation zweier Klinikträger bei der Arzneimittelversorgung; Überbrückung eines "vergabefreien" Zustandes

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 99; GWB § 101b Abs. 2 GWB
    Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich einer Kooperation zweier Klinikträger bei der Arzneimittelversorgung; Überbrückung eines "vergabefreien" Zustandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann besteht positive Kenntnis von einer de-facto-Vergabe?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Arzneimittelversorgungsvertrag eines öffentlichen Klinikums mit externer Apotheke muss öffentlich ausgeschrieben werden

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    30-Tage-Frist bei de-facto-Vergabe beginnt erst mit positiver Kenntnis! (IBR 2013, 364)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2013, 458
  • BauR 2013, 1742
  • VergabeR 2013, 750
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - Verg 21/12
    Die Konstellation sei auch nicht mit dem Fall "Stadtreinigung Hamburg" (EuGH vom 09.06.2009, C-480/06) vergleichbar.

    44 Wie der EuGH in den Entscheidungen vom 09.06.2009, C-480/06 und vom 19.12.2012, C-159/11 ausgeführt hat, unterfallen entgeltliche Dienstleistungsaufträge von öffentlichen Auftraggebern mit Dienstleistungserbringern, mögen diese auch selbst Körperschaften des öffentlichen Rechts sein, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 09.06.2009, C-480/06 "Stadtreinigung Hamburg" und vom 19.12.2012, C-159/11) sind die unionsrechtlichen Vergabevorschriften im Falle der Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen nicht anwendbar, sofern.

    Das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen - ein freier Dienstleistungsverkehr und die Eröffnung eines unverfälschten Wettbewerbs in allen Mitgliedsstaaten - steht nach Auffassung des EuGH nicht in Frage, solange die Umsetzung dieser Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen und der in der Richtlinie 92/50 genannte Grundsatz der Gleichbehandlung der Interessenten gewährleistet ist, so dass kein privates Unternehme besser gestellt wird als sein Wettbewerber (EuGH vom 09.06.2009, C-480/06, Rn. 45, 47).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - Verg 21/12
    44 Wie der EuGH in den Entscheidungen vom 09.06.2009, C-480/06 und vom 19.12.2012, C-159/11 ausgeführt hat, unterfallen entgeltliche Dienstleistungsaufträge von öffentlichen Auftraggebern mit Dienstleistungserbringern, mögen diese auch selbst Körperschaften des öffentlichen Rechts sein, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 09.06.2009, C-480/06 "Stadtreinigung Hamburg" und vom 19.12.2012, C-159/11) sind die unionsrechtlichen Vergabevorschriften im Falle der Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen nicht anwendbar, sofern.

    Die ordnungsgemäße Müllentsorgung ist zweifelsfrei eine den staatlichen Stellen gemeinsam obliegende öffentliche Aufgabe (vgl. auch EuGH vom 19.12.2012, C-159/11, Rn.37: dort äußert der EuGH erhebliche Zweifel an einer derartigen öffentlichen Aufgabe, soweit es um eine Tätigkeit geht, die im Allgemeinen von Ingenieuren und Architekten ausgeübt wird).

    Zudem liegt zwischenzeitlich die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2012, C-159/11 vor, in der der EuGH nochmals die Anforderungen an eine vergabefreie interkommunale Zusammenarbeit klargestellt hat.

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2011 - Verg 39/11

    Begriff des öffentlichen Auftrags i.S. von Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - Verg 21/12
    Zuletzt hat die Antragsgegnerin angeregt, das Verfahren im Hinblick auf das beim EuGH durch die Vorlage des OLG Düsseldorf vom 06.07.2011, Verg 39/11 anhängige Verfahren C-386/11 auszusetzen.

    Für die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen beantragten Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlage des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 06.07.2011, Verg 39/11) besteht keine Veranlassung.

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2011 - Verg 20/11

    Zulässigkeit der Vergabe von Leistungen der Abfallentsorgung an eine im Auftrag

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - Verg 21/12
    Insoweit sieht der Senat die Sachlage vergleichbar mit der Fallkonstellation, die das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 28.07.2011, Verg 20/11 zu beurteilen hatte.

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er - in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.07.2011, Verg 20/11 - der Auffassung ist, dass auch bei einer interkommunalen Zusammenarbeit beachtlich ist, ob eine Verfälschung des Wettbewerbs drohe, weil der Auftragnehmer in nicht unerheblichem Umfang auf dem Markt tätig ist und von Dritten Aufträge akquiriert (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 84/85 zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Verg 15/12

    Vergaberechtswidrigkeit einer ohne öffentliche Ausschreibung geschlossenen

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - Verg 21/12
    Nach Auffassung des OLG Düsseldorf vom 03.08.2011, Verg 33/11 beginnt die 30-Tagesfrist frühestens mit Vertragsschluss, zudem verlangt das OLG Düsseldorf, dass die Kenntnis des Antragstellers auf einer Information des Auftraggebers beruht (Beschluss vom 01.08.2012, Verg 15/12).

    Allein der Umstand, dass ein Auftraggeber einen Vertrag mit einem Unternehmer ordentlich gekündigt hat, weil er mit dessen Leistung unzufrieden ist, rechtfertigt nicht, diesen Unternehmer von vorneherein von künftigen Vergabeverfahren über gleichartige oder ähnliche Leistungen auszuschließen (vgl. zu den Anforderungen an die Verneinung der Eignung eines früheren Vertragspartners OLG München vom 05.10.2012, Verg 15/12).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-386/11

    Piepenbrock - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriff

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - Verg 21/12
    Zuletzt hat die Antragsgegnerin angeregt, das Verfahren im Hinblick auf das beim EuGH durch die Vorlage des OLG Düsseldorf vom 06.07.2011, Verg 39/11 anhängige Verfahren C-386/11 auszusetzen.
  • KG, 29.02.2012 - Verg 8/11

    Vergabeverfahren über Leistungen der Abfallbeseitigung in Berlin:

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - Verg 21/12
    Zur Vermeidung einer zweifelsfrei nicht hinnehmbaren Gefährdung der Gesundheit der Patienten gibt es jedoch eine andere vergaberechtskonforme Lösung, als die gerichtliche Sanktionierung eines nichtigen Vertrages, nämlich den Abschluss eines zeitlich eng begrenzten Interimsauftrags ohne europaweite Ausschreibung (vgl. auch Weyand, Vergaberecht, 2012, § 3 EG,128.10.3.4.10. Rn. 95 ff; KG Berlin vom 29.02.2012, Verg 8/11).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-340/04

    EINE GEMEINDE KANN EINEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAG DIREKT AN EIN UNTERNEHMEN VERGEBEN,

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - Verg 21/12
    Ein weiteres Kriterium des vergabefreien Inhouse-Geschäftes ist, dass die Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber verrichtet, die ihre Anteile innehaben (vgl. EuGH vom 11.05.2006 - C340/04 "Carbotermo" = VergabeR 2006, 478, 485; EuGH vom 19.04.2007 - C-295/05 Asemfo/Tragsa" = VergabeR 2007, 487, 495), wobei die Frage, ab welchem Fremdumsatz die Wesentlichkeitsschwelle überschritten wird, uneinheitlich gesehen wird (vgl. auch OLG Hamburg vom 29.10.2010, 1 Verg 5/10 = NZBau 2011, 185).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - Verg 21/12
    Ein weiteres Kriterium des vergabefreien Inhouse-Geschäftes ist, dass die Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber verrichtet, die ihre Anteile innehaben (vgl. EuGH vom 11.05.2006 - C340/04 "Carbotermo" = VergabeR 2006, 478, 485; EuGH vom 19.04.2007 - C-295/05 Asemfo/Tragsa" = VergabeR 2007, 487, 495), wobei die Frage, ab welchem Fremdumsatz die Wesentlichkeitsschwelle überschritten wird, uneinheitlich gesehen wird (vgl. auch OLG Hamburg vom 29.10.2010, 1 Verg 5/10 = NZBau 2011, 185).
  • EuGH, 11.07.2012 - C-195/11

    Kommission / Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods

    Auszug aus OLG München, 21.02.2013 - Verg 21/12
    Dies gelte auch im Lichte der neuesten Entscheidung des EuGH vom 19.12.2012, C-195/11, zumal die Beigeladene aktiv werbend mit ihrem Dienstleistungs- und Logistikzentrum auf dem Markt agiere.
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2011 - Verg 33/11

    Begriff des Bieters i.S. von § 101a GWB

  • OLG Hamburg, 14.12.2010 - 1 Verg 5/10

    Abwicklungsmanagement - Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen

  • EuGH, 29.11.2012 - C-182/11

    Econord - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG -

  • OLG Naumburg, 17.03.2017 - 7 Verg 8/16

    Abwasserbeseitigung - Vergabenachprüfungsverfahren: Beginn eines

    Da der Antragsgegner kein förmliches Vergabeverfahren eingeleitet hat, sondern den Kooperationsvertrag mit der Beigeladenen nur nach beschränkter Beteiligung anderer Unternehmen freihändig abschloss, sind die Rügeobliegenheit und die Fristen des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB a.F. vollständig von der vorrangigen Regelung in § 101 b Abs. 2 GWB a.F. verdrängt (vgl. OLG München NZBau 2013, 458; OLG Frankfurt NZBau 2014, 386; OLG Celle NZBau 2014, 780).

    Der Senat vermag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten jedenfalls noch nicht darin zu erblicken, dass sie sich nunmehr gerichtlich gegen die vergaberechtswidrige Beauftragung der Beigeladenen wendet (vgl. ähnlich OLG München NzBau 2013, 458).

    Dadurch würde nicht nur die Nichtanwendbarkeit des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB a.F. auf De-facto-Vergaben unterlaufen (§ 107 Abs. 3 S. 2 GWB a.F.), sondern eine einseitige Belastung der Bieterseite bei gleichzeitiger Privilegierung des öffentlichen Auftraggebers bewirkt, die schon deswegen nicht gerechtfertigt ist, weil der öffentliche Auftraggeber und nicht der Bieter der verantwortliche Normadressat für die Beachtung des Vergaberechts ist (vgl. ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2006, VII Verg 26/06 zitiert nach juris; OLG München NZBau 2013, 458).

    bb) Diese von dem EuGH für das Unionsrecht entwickelten und in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU niedergelegten Grundsätze zur Vergaberechtsfreiheit bestimmter im öffentlichen Sektor geschlossener Verträge sind - zumindest im Wege einer teleologischen Reduktion des § 99 Abs. 1 GWB a.F. in Verbindung mit einer richtlinienfreundlichen Auslegung - auch heranzuziehen bei der Bestimmung der Reichweite des im Ersten Abschnitt des Vierten Teils des GWB a.F. geregelten Vergaberegimes (vgl. hierzu OLG Koblenz VergabeR 2015, 192; OLG München NZBau 2013, 458; KG Berlin NZBau 2014, 62; OLG Düsseldorf VergabeR 2014, 169; OLG Dresden VergabeR 2017, 58).

    Eine Gewinnerzielungsabsicht schließt die Vergaberechtsfreiheit mithin generell aus (vgl. OLG München NZBau 2013, 458; Webeler in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., 2016, Rdn. 72 zu § 108 GWB n.F.).

    Dies kann zur Begründung einer Ausschreibungsfreiheit indessen nicht genügen (vgl. ebenso: OLG München NZBau 2013, 458).

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2013 - 15 Verg 5/13

    Vergabe öffentlicher Auftrage: Zulässigkeit der Auftragsvergabe im

    Dies ist indes vorliegend nicht der Fall, weil eine Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB gerade nicht besteht, wenn das Nachprüfungsverfahren - wie hier - auf Feststellung der Unwirksamkeit eines De-facto-Vertrages im Sinne des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB, also eines Vertrages gerichtet ist, der außerhalb eines Wettbewerbs in einem förmlichen Verfahren vergeben wurde (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 19.07.2012 - Verg 8/12 - juris, und Beschluss vom 21.02.2013 - Verg 21/12 - VergabeR 2013, 750 ff.).

    Nichts anderes gilt vorliegend deshalb, weil die Antragstellerin durch das Schreiben des Antragsgegners vom 11.01.2013 von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, dass der Auftrag ohne förmliches Vergabeverfahren werden solle (ähnlich: OLG München, Beschluss vom 21.02.2013 - Verg 21/12, a.a.O.; a.A. jedoch: VK Niedersachsen, Beschluss vom 03.02.2012 - VgK-01/2012 - juris; OLG Naumburg, Beschluss 02.03.2006 - 1 Verg 1/06 - juris).

  • VK Bund, 28.08.2020 - VK 2-57/20

    Antragsbefugnis erfordert keinen abschließenden Eignungsnachweis; Voraussetzungen

    Der Begriff der Interimsvergabe wird regelmäßig dann verwandt, wenn den Auftraggeber eine Verantwortlichkeit für eine objektiv gegebene Dringlichkeit trifft, er diese also selbst verschuldet hat, so dass die Voraussetzungen von § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV einerseits gerade nicht vorliegen, die Leistung für die Allgemeinheit aber unverzichtbar ist, so z.B. Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.1.2014 - 11 Verg 15/13; weitere Beispielsfälle: OLG München, Beschluss vom 21.02.2013 - Verg 21/12 bzgl. Krankenhausapotheke; VK Hessen, Beschluss vom 12.1.2017 bzgl. der Interimsvergabe bei der Abfallentsorgung).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2014 - Verg 32/13

    Zulässigkeit der Erweiterung eines Vertrages über die augenchirurgische

    "Ab Kenntnis des Verstoßes" bedeutet genauso wie bei der die Rügeobliegenheit betreffenden Bestimmung des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ("den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften ... erkannt") nicht nur, dass der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht die relevanten Vorgänge, die den Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ausmachen, kennt, sondern dass er kumulativ ebenfalls den Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht - wenn auch laienhaft - rechtlich erfasst hat (ebenso OLG München, Beschluss vom 21. Februar 2013 - Verg 21/12, BeckRS 2013, 03964; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 2 Verg 2/12, BeckRS 2012, 21426; Braun in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 101b GWB Rn. 64).
  • OLG Celle, 30.10.2014 - 13 Verg 8/14

    Wann beginnt ein Vergabeverfahren?

    a) Soweit bei behaupteten De-Facto-Vergaben die Wahrung der Frist des § 101 b Abs. 2 GWB zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags gehört (OLG München, Beschluss vom 21. Februar - - Verg 21/12; Weyand, Vergaberecht, 4. Aufl., § 101b GWB Rdnr. 52), so hat die Antragstellerin die 30-Tages-Frist eingehalten.
  • VK Sachsen, 26.09.2017 - 1/SVK/016-17

    Heimversorgungsvertrag ist keine Rahmenvereinbarung!

    Unabhängig davon, dass die 30 Tagesfrist frühestens am Tag nach dem Vertragsschluss zu laufen beginnt, falls der Vertrag zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags noch nicht geschlossen wurde (vgl. zu § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB a.F.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2011 - Verg 33/11 - sowie OLG München, Beschluss vom 21. Februar - - Verg 21/12), hier also erst am 14. Juli 2017, wäre die Geltendmachung der Unwirksamkeit des abgeschlossenen Heimversorgungsvertrags auch nicht präkludiert, wenn man der Auffassung der Auftraggeberin folgen würde und im Informationsschreiben nach § 134 Abs. 1 GWB vom 22. Mai 2017 das fristauslösende Ereignis sehen würde.
  • VK Südbayern, 09.05.2016 - Z3-3-3194-1-04-01/16

    Ärztliche Behandlungsleistung kann eindeutig beschrieben werden!

    Der Beginn der 30-Tage-Frist erfordert positive Kenntnis, d.h. der Antragsteller muss zum einen die relevanten Tatsachen kennen, zum anderen zumindest in laienhafter Weise hieraus schlussfolgern, dass der Auftraggeber Bestimmungen des Vergaberechts missachtet (OLG München, Beschl. v. 21.02.- - Az.: Verg 21/12).

    Die Unaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten des Auftraggebers (OLG München, Beschl. v. 21.02.- - Az.: Verg 21/12).

  • OLG München, 13.06.2013 - Verg 1/13

    Vergabenachprüfungsverfahren: Treuwidrige Berufung auf fehlende europaweite

    § 101b Abs. 2 GWB ist als speziellere Vorschrift heranzuziehen (OLG München vom 21.2.2013 - Verg 21/12 m.w.N., Braun in Ziekow/Völlink Vergaberecht § 101a GWB Rn. 50 und § 101b GWB Rn. 21 - 23; Hattig in: Praxiskommentar Kartellvergaberecht § 101a GWB Rn. 14).
  • VK Sachsen, 17.06.2016 - 1/SVK/011-16

    Lieferauftrag über ballistische Helme: Verhandlungsverfahren ohne

    Die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn der Antragstellerin nachgewiesen ist, dass sie die Frist des § 101b Abs. 2 Nr. 1 GWB a.F. nicht eingehalten hat (OLG München B. v. 21.02.- - Verg 21/12; OLG Naumburg, B. v. 26.07.2012 - 2 Verg 2/12, VK Südbayern, B. v. 22.12.2014 - Z3-3-3194-1-51-11/14; 3. VK Saarland, B. v. 24.07.2014 - 3 VK 02/2014).
  • VK Bund, 20.07.2022 - VK 2-60/22

    Langsam durchgeführtes Vergabeverfahren begründet keine äußerste Dringlichkeit

    Derartige Fälle sind insbesondere denkbar, wenn der öffentliche Auftraggeber rechtsirrig der Meinung war, die jeweilige Leistung (aus unterschiedlichen Rechtsgründen) direkt vergeben zu dürfen, die Leistung im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere unter Gesichtspunkten der Daseinsvorsorge, aber unverzichtbar ist (vgl. z.B. OLG München vom 21.02.2013 - Verg 21/12 bzgl. einer Krankenhausapotheke, wo der Auftraggeber fälschlich davon ausging, eine es handle sich um eine vom Vergaberecht freigestellte Inhouse-Vergabe; OLG Frankfurt vom 30.1.2014 11 Verg 15/13 zu einer selbstverschuldeten Dringlichkeit in Bezug auf Leistungen des öffentlichen Nahverkehrs; Vergabekammer Hessen vom 12. Januar 2017 69d-VK-58/2016 zu einer Interimsvergabe in Bezug auf Abfallentsorgung).
  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 05.01.2022 - 1 VK 6/21

    Voraussetzungen einer sog. Dringlichkeitsvergabe?

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