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   OLG Düsseldorf, 10.01.2001 - I-15 U 156/00   

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https://dejure.org/2001,5428
OLG Düsseldorf, 10.01.2001 - I-15 U 156/00 (https://dejure.org/2001,5428)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2001 - I-15 U 156/00 (https://dejure.org/2001,5428)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Januar 2001 - I-15 U 156/00 (https://dejure.org/2001,5428)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 455
  • VersR 2003, 456
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 223/82

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aufgrund Überschreitung der Grenzwerte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.01.2001 - 15 U 156/00
    Denn die Rechtsprechung hat den Kreis der Träger des Anspruchs aus § 906 II S. 2 BGB über den Grundstückseigentümer hinaus auf die zur Abwehrklage aus § 862 BGB befugten Besitzer erweitert (BGHZ 30, 273, 276, 280 = NJW 1959, 1867,; BGH NJW 1985, 47; vgl. auch Palandt-Bassenge, a.a.O., § 906 Rn 31).

    Soweit die Rechtsprechung einen Anspruch aus § 906 II 2 BGB analog auch einem zur Abwehrklage aus § 862 BGB befugten Besitzer zuerkannt hat, lagen diesen Entscheidungen ebenfalls Störungsverhältnisse mehrerer verschiedener Grundstücke zu Grunde (vgl. BGH NJW 1985, 47; LG Kempen NJW 1995, 970).

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.01.2001 - 15 U 156/00
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 II S. 2 BGB für andere als durch (zulässige) Immissionen herbeigeführte Beeinträchtigungen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen - rechtlich oder tatsächlich - gehindert war, die Einwirkungen gem. § 1004 BGB (rechtzeitig) zu unterbinden (vgl. statt vieler: BGH NJW 1999, 2896; BGH WM 1985, 1041, jew. m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestimmt sich der Inhalt und der Umfang des Anspruchs nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (BGH NJW 1999, 2896, 2897 m.w.N.).

  • BGH, 19.04.1985 - V ZR 33/84

    Wasserrohrbruch beim Nachbarn - Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.01.2001 - 15 U 156/00
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 II S. 2 BGB für andere als durch (zulässige) Immissionen herbeigeführte Beeinträchtigungen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen - rechtlich oder tatsächlich - gehindert war, die Einwirkungen gem. § 1004 BGB (rechtzeitig) zu unterbinden (vgl. statt vieler: BGH NJW 1999, 2896; BGH WM 1985, 1041, jew. m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 19.04.1985 für einen Schaden bejaht, der durch den Bruch einer Wasserrohrleitung beim Nachbarn in Höhe von 34.000,-- DM entstanden war (WM 1985, 1041).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.1990 - 9 U 1/90

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Schadenspositionen bei Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.01.2001 - 15 U 156/00
    Dass die Vorschriften vielmehr selbständig nebeneinander stehen (so OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 1040; Filthaut, a.a.O., § 12 Rn 244), ergibt sich bereits aus § 12 HaftpflG, der u. a. klarstellt, dass gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes haftet, unberührt bleiben.
  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58

    Ortsüblichkeit von Immissionen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.01.2001 - 15 U 156/00
    Denn die Rechtsprechung hat den Kreis der Träger des Anspruchs aus § 906 II S. 2 BGB über den Grundstückseigentümer hinaus auf die zur Abwehrklage aus § 862 BGB befugten Besitzer erweitert (BGHZ 30, 273, 276, 280 = NJW 1959, 1867,; BGH NJW 1985, 47; vgl. auch Palandt-Bassenge, a.a.O., § 906 Rn 31).
  • LG Kempten, 28.02.1994 - 2 O 811/92

    Bestehen eines Abwehranspruchs eines Mieters gegen Geräuschimmissionen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.01.2001 - 15 U 156/00
    Soweit die Rechtsprechung einen Anspruch aus § 906 II 2 BGB analog auch einem zur Abwehrklage aus § 862 BGB befugten Besitzer zuerkannt hat, lagen diesen Entscheidungen ebenfalls Störungsverhältnisse mehrerer verschiedener Grundstücke zu Grunde (vgl. BGH NJW 1985, 47; LG Kempen NJW 1995, 970).
  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.01.2001 - 15 U 156/00
    Im Falle einer rechtswidrigen, an sich zur Abwehr berechtigenden Beeinträchtigung, die der Betroffene aus faktischen Gründen nicht hat verhindern können, steht der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch einem Schadensersatzanspruch im engeren Sinne vor allem dann besonders nahe, wenn der Entschädigungsanspruch - wie hier - auf vollen Schadensersatz (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1374, 1375 m.w.N.) gehen kann.
  • OLG Stuttgart, 23.02.2007 - 10 U 226/06

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schäden an vom Mieter eines benachbarten

    Es besteht jedoch Einigkeit, dass sich der Forderungsübergang nicht nur auf Schadenersatzansprüche im engeren Sinne bezieht, sondern diese Formulierung weit zu verstehen ist und davon sämtliche Ansprüche eines Geschädigten gegen Dritte erfasst werden, die auf den Ausgleich von Vermögensnachteilen gerichtet sind (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2003, 455).
  • LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2021 - 2 O 6051/20

    Haftungsverteilung bei Kreuzungskollision und bei "rot" querendem Rettungswagen

    In Bayern ist das Rettungsdienstwesen nach dem Bayerischen Gesetz über den Rettungsdienst (BayRDG v. 22.07.2008) dem hoheitlichen Bereich zugerechnet (BGH NJW 1993, 1526; BGH VersR 2003, 455; BGH VersR 2005, 688).
  • OLG Düsseldorf, 07.05.2003 - 15 U 152/02

    Ansprüche unter Mietern wegen eines Brandschadens

    Über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 S.2 BGB hinaus ist dieser Ausgleichsanspruch schließlich auch dann gegeben, wenn die Einwirkungen von demselben Grundstück herrühren (vgl. 15. Zivilsenat des OLG Düsseldorf Az. 15 U 156/00, Bl. 85, 94, 95 GA).
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