Rechtsprechung
OLG Hamm, 26.01.2005 - 20 U 170/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen einer überraschenden Klausel; Vollstreckung gegen Schädiger ohne festen Wohnsitz; Auslegung des Begriffs "fester Wohnsitz"; Vergleich zwischen Wohnsitzlosigkeit und Obdachlosigkeit
- Judicialis
AHB § 4 Abs. 2 Ziff. 1; ; VVG § 1; ; VVG § 152; ; BGB § 7; ; BGB § 305 c I; ; BGB § 307 Abs. 1 S. 2 nF
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AHB § 4 II Nr. 1
Ausschluss von Ansprüchen bei wohnsitzlosen Schädigern ist wirksam - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einbeziehung von Vorsatztaten in die Forderungsausfallversicherung; Ausschluss der Eintrittspflicht für Ansprüche gegen wohnsitzlose Schädiger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 01.06.2004 - 2 O 624/03
- OLG Hamm, 26.01.2005 - 20 U 170/04
Papierfundstellen
- VersR 2005, 1527
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88
Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines …
Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2005 - 20 U 170/04
Sie müssen eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGHZ 109, 197). - BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80
Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn
Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2005 - 20 U 170/04
Die erforderliche Auslegung der Klausel ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH daran auszurichten, wie ein durchschnittlicher VN sie bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (so zB BGH in VersR 1993, 957). - BGH, 18.03.1992 - IV ZR 87/91
Ersatzbestandteile in der Wohngebäudeversicherung
Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2005 - 20 U 170/04
Dabei gilt, dass dann, wenn die Rechtssprache mit einem verwendeten Ausdruck einen bestimmten Begriff verbindet, im Zweifel anzunehmen ist, dass auch die AVB darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH in: RuS 1992, 168 (169)).
- OLG Köln, 07.06.2016 - 9 U 244/15
Wirksamkeit einer Klausel betreffend den Umfang der Eintrittspflicht einer …
Das Verhalten des mit dem Anspruchsteller nicht identischen Schädigers sei weder in § 4 II 1. AHB noch in den BB PHV erwähnt (OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2005, 20 U 170/04 zur Klausel: "Eingeschlossen sind nach den für die eigene Privathaftpflichtversicherung geltenden Bedingungen [...] Schäden, die der Versicherte selbst durch einen Dritten erleidet"; zustimmend: Rixecker, ZfS 2005, 510;… Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, Schneider, § 24, Rz. 20). - OLG Celle, 30.04.2009 - 8 U 11/09
Umfang des Versicherungsschutzes einer Haftpflichtversicherung für Verschulden …
Hier wird nämlich zusätzlich ein Eigenschaden des Versicherungsnehmers mitversichert, der durch die Schädigung eines Dritten entstanden ist (vgl. zu dieser Versicherungsart etwa OLG Hamm VersR 2005, 1527). - OLG Celle, 12.08.2010 - 8 U 240/09
Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung für betrügerische …
Hier wird nämlich zusätzlich ein Eigenschaden des Versicherungsnehmers mitversichert, der durch die Schädigung eines Dritten entstanden ist (vgl. zu dieser Versicherungsart etwa OLG Hamm VersR 2005, 1527 [OLG Hamm 26.01.2005 - 20 U 170/04] ). - OLG Hamm, 13.07.2012 - 20 U 9/12
Forderungsausfallversicherung, Haftpflichtversicherung
Dementsprechend bestehen ernstliche Bedenken, ob der in § 4 Ziffer II 1 AHB formulierte Vorsatzausschluss auf den Versicherungsschutz der Forderungsausfallversicherung wegen vorsätzlicher Schädigung durch Dritte Anwendung findet (vgl. Senat VersR 2005, 1527, Juris-Rn. 22 ff; Anm. Rixecker, zfs 2005, 510; Hohlbein, ZfV 2010, 630, 632 Schimikowski, RuS 2005, 155). - OLG Koblenz, 19.03.2015 - 10 U 964/14 Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Januar 2005 (20 U 170/04, VersR 2005, 1527).