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   BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03   

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https://dejure.org/2005,1837
BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03 (https://dejure.org/2005,1837)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2005 - IV ZR 252/03 (https://dejure.org/2005,1837)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2005 - IV ZR 252/03 (https://dejure.org/2005,1837)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Wohngebäudeversicherung bei unterirdisch eindringendem Hochwasser

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Ersatz für Überschwemmungsschäden aus einer Wohngebäudeversicherung; Versicherungsschutz für Überschwemmungen im Fall eines Schadens auf Grund eines angestiegenen Grundwasserspiegels im Zusammenhang mit einer Überschwemmung; Unterbrechung eines ...

  • versicherung-recht.de

    § 1 VVG

  • Judicialis

    -

  • ra.de
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Überschwemmung - Eintrittspflicht der Elementarschadensversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1
    Der Ersatz von Überschwemmungsschäden erfordert keinen unmittelbaren Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Gefahr "Überschwemmung" und dem Gebäudeschaden

  • gaius.legal

    Wohngebäudeversicherung bei unterirdisch eindringendem Hochwasser

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVB Wohngebäudeversicherung
    Begriff der Überschwemmung in der Gebäudeversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsschutz für "Überschwemmung des Grundstücks"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterirdische Überschwemmung - Zahlt die Wohngebäudeversicherung?

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Überschwemmungsbegriff in der Elementarschadenversicherung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohngebäudeversicherung: Begriff der "Überschwemmung" im Sinne der BEW (IBR 2005, 453)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1052
  • MDR 2005, 924
  • NZM 2005, 798
  • VersR 2005, 828
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03
    Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig) erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegte Verständnis nicht, daß Ersatz nur dann geleistet werden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt.
  • BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80

    Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn

    Auszug aus BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03
    Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig) erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegte Verständnis nicht, daß Ersatz nur dann geleistet werden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt.
  • OLG Karlsruhe, 05.07.2001 - 19 U 19/01

    Leistungsanspruch gegenüber einer dynamischen Sachversicherung bzgl. eines

    Auszug aus BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03
    Das Berufungsgericht hält - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe NVersZ 2001, 570 - einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall nicht für gegeben, weil nicht Oberflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser das Gebäude beschädigt habe; dafür bestehe kein Versicherungsschutz.
  • BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15

    Versicherungsschutz gegen Leitungswasser in der Gebäudeversicherung:

    Ein Unmittelbarkeitserfordernis im Sinne einer Einschränkung des Versicherungsschutzes auf Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr "Leitungswasser" auf versicherte Sachen entstanden sind, enthalten die Versicherungsbedingungen - anders als etwa für Blitzschlag und Sturm (§ 5 Nr. 2 und § 8 Nr. 2 Buchst. a VGB 2001) - nicht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20. April 2005 - IV ZR 252/03, r+s 2005, 290 unter II 2 a [juris Rn. 22]).
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.07.2012 - 8 O 9839/10

    Wohngebäudeversicherung: Auslegung von Versicherungsbedingungen hinsichtlich des

    Demnach ist die - in den Bedingungen nicht näher definierte - "Überflutung von Grund und Boden" dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (BGH VersR 2005, 828).

    Wollte man sich aber in eine solche begeben, bliebe vernünftigerweise zur Bestimmung der "Erheblichkeit" in der Definition des BGH (VersR 2005, 828 unter II. 1.), nur der Vergleich mit dem hierdurch verursachten Schaden.

    Im Sinne der Auslegung des BGH (VersR 2005, 828) ist etwa § 3 Buchst. a) BWE 2008 (Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden - BWE 2008 - Weitere Elementarschäden-BesBed. BWE 2008; Version 01.01.2008, GDV 0703) formuliert.

    Diese Erkenntnis verkennt schon die entsprechenden Ausführungen des BGH in VersR 2005, 828, da dort davon die Rede ist, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln, nicht aber, dass sich Wassermengen auf einer erheblichen Geländeoberfläche ansammeln müssten.

  • OLG Oldenburg, 20.10.2011 - 5 U 160/11

    Anforderungen an das Vorliegen eines Versicherungsfalls wegen Überschwemmung

    Überflutung von Grund und Boden ist nach der Entscheidung des BGH vom 20.04.2005 anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche (vgl. BGH VersR 2005, 828 [BGH 20.04.2005 - IV ZR 252/03] ), also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes ansammeln (vgl. OLGR Hamm 2006, 10, OLG Nürnberg RuS 2007, 329; OLG Karlsruhe NVersZ 2001, 570).
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