Rechtsprechung
OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Thüringer Oberlandesgericht
BBH Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2 AHB
Haftungsausschluss in der Privathaftpflicht bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung (kriminelle Straftat) - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Deckungsschutz gegen eine Privathaftpflichtversicherung; Ausschluss von Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung vom Versicherungsschutz einer Privathaftpflichtversicherung; Auslegung des Begriffs einer ungewöhnlichen und gefährlichen ...
- Judicialis
BBH Nr. 1; ; AHB § 4 Abs. 2 Nr. 2
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AHB § 1; BBR Nr. 1
Vorsätzliche Sachbeschädigung im Rahmen einer Dauerstraftat ist "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung" - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BBH Nr. 1; AHB § 4 Abs. 2 Nr. 2
Haftungsausschluss in der Privathaftpflicht bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung (kriminelle Straftat - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
BBH Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2 AHB
Haftungsausschluss in der Privathaftpflicht bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung (kriminelle Straftat) - IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Privathaftpflichtversicherung - Was müssen Sie beachten, wenn der Schaden bei Begehung einer Straftat eingetreten ist?
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Randalierer tritt Glastür ein - Seine private Haftpflichtversicherung muss für die Verletzung eines Dritten nicht einspringen
Besprechungen u.ä.
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Privathaftpflichtversicherung - Was müssen Sie beachten, wenn der Schaden bei Begehung einer Straftat eingetreten ist?
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 10.06.2005 - 10 O 2391/04
- OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 751
- VersR 2006, 1064
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96
Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der …
Auszug aus OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
Grundsätzlich ist der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens - diese werden vom Versicherungsschutz umfasst - weit zu fassen (…vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl., Bes. Bed. Haftpflicht, Nr. 1 Privathaftpflicht Rz 2; BGH in BGHZ 136, 142 ff, 144).Ob Gefahren, die durch ein gänzlich aus dem Rahmen des Normalbürgers fallendes Verhalten erwachsen, also nicht mehr zu den Gefahren des täglichen Lebens gehörend, z.B. durch kriminelles Verhalten, ausgeschlossen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig; dabei geht es oft - wie im vorliegenden Fall - um unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit Straftaten (…s. die zahlreichen Beispielsfälle bei Prölss/Martin aaO Rz 3; dto. in BGHZ 136, 142, 144, 145)).
Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beantwortung dieser Frage auf eine Auslegung der Klausel der Nr. 1 BBR durch einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen (vgl. BGH in BGHZ 136, 142, 145; BGHZ 123, 83, 85).
Lässt sich die schadensstiftende Handlung noch nicht in den Kreis einer solchen allgemeinen (ungewöhnlichen und gefährlichen) Betätigung einordnen, greift die Ausschlussklausel nicht ein (…BGH aaO unter Hinweis auf BGH VersR 56, 283; ebenso BGH VersR 81, 271; BGH VersR 97, 1091, 1092; BGHZ 136, 142 - 147.).
- BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92
Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …
Auszug aus OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beantwortung dieser Frage auf eine Auslegung der Klausel der Nr. 1 BBR durch einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen (vgl. BGH in BGHZ 136, 142, 145; BGHZ 123, 83, 85). - BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95
Risikoausschluß bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung
Auszug aus OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
Nach einer weiteren Entscheidung des 4. Zivilsenats des BGH (Versicherungssenat) vom 17.01.1996 - IV ZR 86/95 - (zit. nach juris) setzt der Risikoausschluss der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung voraus, dass sich die Haftpflicht auslösende Handlung in den Kreis einer allgemeinen Betätigung einordnen lässt, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadensstiftender Handlungen in sich birgt.
- BGH, 26.03.1956 - II ZR 209/54
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
Lässt sich die schadensstiftende Handlung noch nicht in den Kreis einer solchen allgemeinen (ungewöhnlichen und gefährlichen) Betätigung einordnen, greift die Ausschlussklausel nicht ein (BGH aaO unter Hinweis auf BGH VersR 56, 283; ebenso BGH VersR 81, 271; BGH VersR 97, 1091, 1092; BGHZ 136, 142 - 147.). - BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80
Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung
Auszug aus OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
Lässt sich die schadensstiftende Handlung noch nicht in den Kreis einer solchen allgemeinen (ungewöhnlichen und gefährlichen) Betätigung einordnen, greift die Ausschlussklausel nicht ein (…BGH aaO unter Hinweis auf BGH VersR 56, 283; ebenso BGH VersR 81, 271; BGH VersR 97, 1091, 1092; BGHZ 136, 142 - 147.). - OLG Hamm, 12.03.1993 - 20 U 332/92
Nutztiereigenschaft eines Pferdes in der Landwirtschaft
Auszug aus OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
Eine impulsive, spontane Handlung scheidet danach aus (OLG Hamm VersR 94, 339; OLG Düsseldorf RuS 94, 209 und RuS 97, 11; OLG Karlsruhe RuS 95, 376; OLG Frankfurt VersR 96, 965; OLG Saarbrücken VersR 02, 351). - OLG Saarbrücken, 15.09.1999 - 5 U 389/99
Rechtsmissbräuchlichkeit einer Versagung der Prozessführungsbefugnis aufgrund der …
Auszug aus OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05
Eine impulsive, spontane Handlung scheidet danach aus (OLG Hamm VersR 94, 339; OLG Düsseldorf RuS 94, 209 und RuS 97, 11; OLG Karlsruhe RuS 95, 376; OLG Frankfurt VersR 96, 965; OLG Saarbrücken VersR 02, 351).
- BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
Privathaftpflichtversicherung: Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren …
Zwar hat die Rechtsprechung mehrfach eine "Beschäftigung" im Sinne der Ausschlussklausel bei spontanen oder impulsiven Handlungen, etwa der Begehung von Straftaten oder einer Flucht vor der Polizei, zu Recht verneint (OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; r+s 1997, 11; OLG Koblenz VersR 1996, 444; OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351 f.; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 964, 965; a.A. OLG Jena VersR 2006, 1064 f.).