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   OLG Koblenz, 28.01.2011 - 10 U 238/10   

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https://dejure.org/2011,16665
OLG Koblenz, 28.01.2011 - 10 U 238/10 (https://dejure.org/2011,16665)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.01.2011 - 10 U 238/10 (https://dejure.org/2011,16665)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. Januar 2011 - 10 U 238/10 (https://dejure.org/2011,16665)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 VGB 1994, § 6 Nr 1 Buchst b VGB 1994, § 9 Nr 2 Buchst b VGB 1994
    Wohngebäudeversicherungsvertrag: Leitungswasserschaden bei Austritt von Niederschlagswasser aus einem Regenfallrohr mit Flachdachanschluss

  • ra.de
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Wohngebäudeversicherungsvertrag - Leitungswasserschaden - Regenfallrohr mit Flachdachanschluss

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VGB 94 § 1; VGB 94 § 9 Nr. 2 b; ZPO § 286
    Anscheinsbeweis für einen versicherten Schaden bei teilweise bestimmungswidrigem Wasseraustritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 1260
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Celle, 10.05.2012 - 8 U 213/11

    Rechtsfolgen bei fehlendem Nachweis des Zeitpunkts eines Leitungswasserschadens

    Das vom Kläger herangezogene Urteil des OLG Koblenz (10 U 238/10, Urteil vom 28. Januar 2011) besagt letztlich nur, dass es auch im Versicherungsrecht Anwendungsfälle für den Anscheinsbeweis gibt.
  • OLG Frankfurt, 25.03.2015 - 7 U 12/14

    Ausschluss von Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren

    Die Klägerin hält die Beklagte mit Hinweis auf BGH NVwZ 1998, 120 und OLG Koblenz, U.v. 28.1.2011, Az. 10 U 238/10 (VersR 11, 1260), für deckungspflichtig, weil das Regenfallrohr zugleich ein Zuleitungsrohr zur Wasserversorgung sei.
  • LG Wuppertal, 28.08.2014 - 9 S 22/14

    Regenwasserleitung im Gebäude verlegt: Von der Wohngebäudeversicherung umfasst?

    Der Versicherungsfall ist nämlich schon eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachterrasse niedergegangenen Wassers in die Regenrinne gelangt und von dort durch die mangelhafte Abdichtung in das Gebäude eingedrungen ist (OLG Koblenz, 10 U 238/10, bei Juris).
  • KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15

    Hausratversicherung: Risikoausschluss für Rückstauschäden

    Diese muss nicht der Wasserversorgung dienen (vgl. dazu auch OLG Koblenz VersR 2011, 1260 f. -zitiert nach juris: Rdnr. 28 zu § 6 Nr. 1b) VGB 94).
  • OLG München, 04.04.2016 - 25 U 4486/15

    Nicht versichertes Risiko bei Eintritt von Wasser durch die Dachterrasse in das

    Der Senat steht hier auch in keinem Widerspruch zum Urteil des OLG Koblenz vom 28.01.2011, VersR 2011, 1260.
  • OLG München, 26.02.2016 - 25 U 4486/15

    Nicht versichertes Risiko bei Eintritt von Wasser durch die Dachterrasse in das

    Die zweite Alternative mag man mit dem Landgericht - dem Urteil des OLG Koblenz vom 28.01.2011, Az. 10 U 238/10, VersR 2011, 1160, folgend - bei weiter Auslegung der "sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen" noch grundsätzlich in Betracht ziehen, da das Abflussrohr von der Dachterrasse in einem außenliegenden Wasser kessel endete, der wiederum über ein weiteres Abflussrohr und ein Fallrohr mit der Kanalisation (Abwasserkanal, den man als Teil "des Rohrsystems" ansehen könnte) verbunden war (vgl. Anlage K 2 und Aussage des Zeugen ...).
  • LG München I, 06.11.2015 - 25 O 8999/14

    Kein Anspruch auf Kostenerstattung im Zusammenhang mit einem Wasserschaden wegen

    Ein Versicherungsfalles liegt dem gegenüber dann nicht vor, wenn dass das Wasser nicht auf diesem Weg in das Dach und die Wände eingedrungen ist, sondern an dem Ablaufrohr außen vorbei in die Dachabdichtung und in die Innenwände eingedrungen ist (vgl. hierzu Urteil des OLG Koblenz vom 28.01.2011, Az. 10 U 238/10).
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