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   BGH, 11.10.1956 - II ZR 137/55   

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https://dejure.org/1956,496
BGH, 11.10.1956 - II ZR 137/55 (https://dejure.org/1956,496)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1956 - II ZR 137/55 (https://dejure.org/1956,496)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1956 - II ZR 137/55 (https://dejure.org/1956,496)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 1796
  • VersR 1956, 707
  • DB 1956, 1058
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01

    Rückwirkende Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes der wissentlichen

    Deshalb muß die Beklagte das gegen ihren Versicherungsnehmer ergangene rechtskräftige Versäumnisurteil für sich als verbindlich anerkennen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1956 - II ZR 137/55 - VersR 1956, 707 f.; BGH, Urteil vom 19. Februar 1959 - II ZR 171/57 - VersR 1959, 256 unter 2 bis 4).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 7 U 242/13

    Entfallen der Bindungswirkung der Feststellung des Haftpflichtprozesses bei

    In einzelnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs findet diese Einschränkung ihren Ausdruck darin, dass im Zusammenhang mit der Bindungswirkung auf die Kenntnis des Versicherers von dem Haftpflichtprozess hingewiesen wird (BGH VersR 2003, 635 und NJW 1956, 1796).
  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 171/02

    Haftung des Berufshaftpflichtversicherers bei Verletzung der Anzeigepflicht durch

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 11. Oktober 1956 - II ZR 137/55 - VersR 1956, 707 f. und vom 19. Februar 1959 - II ZR 171/57 - VersR 1959, 256 unter 3; zuletzt Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 233/01 - VersR 2003, 635 unter II 2 b) schadet das Unterlassen der in § 158d Abs. 2 VVG vorgeschriebenen Anzeige dem geschädigten Dritten nicht, wenn der Versicherer von der Schadensersatzklage gegen seinen Versicherungsnehmer auf andere Weise rechtzeitig erfährt.

    Das Versehen der von ihr mit der Akteneinsicht beauftragten Rechtsanwälte geht gleichermaßen zu ihren Lasten wie ein eigener Tatsachenirrtum oder ein Rechtsirrtum über die Eintrittspflicht, der der Bindung des Haftpflichtversicherers an ein Versäumnisurteil ebenfalls nicht entgegensteht (vgl. zum Rechtsirrtum BGH, Urteil vom 11. Oktober 1956 aaO unter 5).

  • OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08

    Deckungsprozess gegen die Berufshaftpflichtversicherung eines Steuerberaters:

    Er hat nach dem zutreffenden Zitat in der Berufungsbegründung bereits 1956 (NJW 1956, 1796) sowie erneut durch Urteil vom 19.3.2003 (VersR 2003, 635) entschieden, dass die Bindungswirkung eines Versäumnisurteils im Haftpflichtprozess dann eintritt, wenn der Versicherer vom Haftpflichtprozess weiß und dem Versicherungsnehmer freie Hand lässt oder zumindest so rechtzeitig vom Erlass eines Versäumnisurteils und dadurch vom Haftpflichtprozess selbst Kenntnis erhält, dass er aufgrund der in den AVB eingeräumten Prozessführungsbefugnis (vorliegend § 5 III. Nr. 4 AVB) in die Lage versetzt wird, den Prozess für den Versicherungsnehmer weiterzuführen (ebenso OLG Koblenz VersR 1995, 1298).
  • BGH, 21.02.1963 - II ZR 71/61

    Anspruch eines Binnenschiffers gegen seine Versicherung auf Befreiung von

    Dem steht nicht entgegen, daß die "richterliche Entscheidung" (§ 2 Nr. 1 AVB) ein Versäumnisurteil ist, da die Beklagte von dem schwebenden zweiten Haftpflichtprozeß Kenntnis hatte, ihrem Versicherungsnehmer aber keinen Rechtsschutz gewährt, sondern ihm freie Hand gelassen hatte (EGH VersR 1956, 707; 1959, 256).
  • BGH, 19.02.1959 - II ZR 171/57

    Rechtsmittel

    Dieses schon in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG VA 1914 Nr. 803; RGZ 141, 185; 167, 243 [245]; vgl. auch OGH 3, 316 [318]; Prölss VVG 11. Aufl. § 149 Anm. 5) anerkannte "Trennungsprinzip" gilt auch für die Fälle der vorliegenden Art, in denen der Geschädigte auf Grund der im Haftpflichtprozeß erwirkten rechtskräftigen Entscheidung den Entschädigungsanspruch des Schädigers = Versicherten gegen den Haftpflichtversicherer gepfändet hat und nunmehr gegen diesen nach § 158 c VVG klagt (BGH VersR 1956, 707).
  • BGH, 12.02.1969 - IV ZR 539/68

    Gewährung von Versicherungsschutz für den einem Unternehmen durch falsche

    Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (VersR 1956, 707; 1959, 256; 1960, 505und 1963, 421) stehen dem nicht entgegen.
  • OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 11 U 144/22

    Keine Bindung an Haftpflichtprozess bei Direktklage gegen Versicherer!

    Der Senat weist an dieser Stelle lediglich vorsorglich darauf hin, dass alles dagegen spricht: Die Anzeigepflicht des geschädigten Dritten nach § 119 Abs. 2 VVG entsteht laut ganz herrschender Ansicht, die den Senat überzeugt, erst mit der Zustellung der Haftpflichtklage an den Schädiger (so BGH, Urt. v. 11.10.1956 - II ZR 137/55, LS 1, JurionRS 1956, 10187 Rdn. 10), weshalb die Mitteilung nach Klageerhebung zu erfolgen hat und deren vorherige Ankündigung oder Androhung nicht ausreicht (vgl. OGH, Urt. v. 30.09.1959 - 3 Ob 358/59, VersR 1960, 935; Urt. v. 20.10.1971 - 7 Ob 133/71, VersR 1972, 844; ferner Klimke in Prölss/ Martin, VVG, 31. Aufl., § 119 Rdn. 12 und 14; MüKoVVG/Schneider, 2. Aufl., § 119 Rdn. 14 und 16).
  • OLG Braunschweig, 20.05.1966 - 3 U 13/66

    Entfallen der Haftung des Haftpflichtversicherers , wenn der Geschädigte von

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof sogar dahin entschieden, daß der Haftpflichtversicherer, wenn er auf andere Weise rechtzeitig von der Erhebung der Haftpflichtklage erfährt, gegen den geschädigten Dritten keine Einwendungen daraus herleiten kann, daß dieser ihm die Erhebung der Klage nicht selbst angezeigt hat (BGH VersR 1956/707).
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