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   BGH, 21.03.1958 - VI ZR 216/57   

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https://dejure.org/1958,7661
BGH, 21.03.1958 - VI ZR 216/57 (https://dejure.org/1958,7661)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1958 - VI ZR 216/57 (https://dejure.org/1958,7661)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1958 - VI ZR 216/57 (https://dejure.org/1958,7661)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1958, 376
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.03.1958 - VI ZR 216/57
    Die Revision beruft sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1954 - VI ZR 141/53 (= LM Nr. 4 zu § 899 RVO; VersR 1955, 40; VRS 8, 33), wo betont werde, es sei im Transportgewerbe üblich, daß der Fahrer eines LKW mit zupacke, wenn das zu befördernde Gut von den Leuten des aufliefernden Unternehmens auf das Fahrzeug geladen werde; deshalb liege diese Hilfeleistung im Sinne des zwischen Auflieferer und Fuhrunternehmer zustandegekommenen Beförderungsvertrags.

    Wo - wie hier - die Verladung nach Art und Gestalt, Maß und Gewicht des zu befördernden Gutes nur mit den Einrichtungen und Hilfskräften dessen vorgenommen werden kann, der es zur Beförderung aufliefert, liegt es - entsprechend § 17 KVO - in der Natur der Sache, daß der Auflieferer das Heranschaffen und Aufladen des Gutes auf das bereitgestellte Fahrzeug zu besorgen hat, während der mit der Ausführung des Transportes Beauftragte darauf hinzuwirken hat, daß bei der Beladung keine den Transport gefährdende Überbelastung oder ungleichmäßige Belastung des Fahrzeugs oder fehlerhafte Verstauung des Gutes auf der Ladefläche eintritt (BGH Urt. vom 10. November 1954 - VI ZR 141/53).

  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 21.03.1958 - VI ZR 216/57
    Ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß der Kläger und seine Frau als Gesellschafter bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich Inhaber des Fernverkehrs-Unternehmens waren (vgl. BGHZ 8, 249; 10, 266, 281; gutachtliche Stellungnahme BGHZ 11, Anhang 34x, 71x; BVerfG Urt. vom 18. Dezember 1953 - NJW 1954, 65, 68), oder ob es sich lediglich um eine Mitarbeit der Frau im Geschäft des Klägers handelte, zu der sie nach § 1356 Abs. 2 BGB alter wie neuer Fassung (GleichberG vom 18. Juni 1957 - BGBl I 609) verpflichtet war, braucht nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55

    Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen

    Auszug aus BGH, 21.03.1958 - VI ZR 216/57
    In Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 21, 207) geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß eine Einschränkung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 898, 899 RVO die Eingliederung des Klägers in den Betrieb des erstbeklagten Unternehmens in der Art eingenen Arbeitnehmers voraussetzen würde, - ein Unterstellungsverhältnis also, dessen Vorliegen hier - wie das angefochtene Urteil ausführt - weder bewiesen, noch durch die Benennung weiterer Zeugen unter Beweis gestellt worden ist.
  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

    Auszug aus BGH, 21.03.1958 - VI ZR 216/57
    Bereits in seiner Entscheidung vom 19. März 1957 - VI ZR 277/55 = NJW 1957, 1319 Nr. 10 - hat der erkennende Senat ausgeführt, es sei kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, solche Fälle haftungsrechtlich anders zu entscheiden, als den wiederholt entschiedenen Fall des sog. Leiharbeiters; denn gerade die gesetzespolitische Rechtfertigung der Sonderregelung des § 898 RVO lasse es nicht zu, Unterschiede in der Haftungsfreistellung danach zu machen, ob derjenige, der bei einer Arbeit in einem Betriebe einen Unfall erlitten hat, bereits als Arbeitnehmer einem anderen Betriebe angehört oder nicht.
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 21.03.1958 - VI ZR 216/57
    Ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß der Kläger und seine Frau als Gesellschafter bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich Inhaber des Fernverkehrs-Unternehmens waren (vgl. BGHZ 8, 249; 10, 266, 281; gutachtliche Stellungnahme BGHZ 11, Anhang 34x, 71x; BVerfG Urt. vom 18. Dezember 1953 - NJW 1954, 65, 68), oder ob es sich lediglich um eine Mitarbeit der Frau im Geschäft des Klägers handelte, zu der sie nach § 1356 Abs. 2 BGB alter wie neuer Fassung (GleichberG vom 18. Juni 1957 - BGBl I 609) verpflichtet war, braucht nicht entschieden zu werden.
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 21.03.1958 - VI ZR 216/57
    Ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß der Kläger und seine Frau als Gesellschafter bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich Inhaber des Fernverkehrs-Unternehmens waren (vgl. BGHZ 8, 249; 10, 266, 281; gutachtliche Stellungnahme BGHZ 11, Anhang 34x, 71x; BVerfG Urt. vom 18. Dezember 1953 - NJW 1954, 65, 68), oder ob es sich lediglich um eine Mitarbeit der Frau im Geschäft des Klägers handelte, zu der sie nach § 1356 Abs. 2 BGB alter wie neuer Fassung (GleichberG vom 18. Juni 1957 - BGBl I 609) verpflichtet war, braucht nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    a) Auszuscheiden haben deshalb Fallgestaltungen, in denen der Verunglückte von den Gefahren des Unfallbetriebs bei der Verrichtung von Arbeiten für seinen "Stammbetrieb" wie ein "Außenstehender" ("Externer") nur deshalb betroffen wird, weil seine Arbeitsstelle im Einflussbereich des Unfallbetriebs liegt, mag diese "Arbeitsberührung" auch auf gemeinsame Aufgaben zurückzuführen sein (zB auf die Beteiligung mehrerer Unternehmer an einem Bauvorhaben: Senatsurteile vom 9. Juli 1957 - VI ZR 261/56 = VersR 1957, 615; vom 25. Februar 1958 - VI ZR 38/57 = VersR 58, 362; vom 21. März 1958 - VI ZR 216/57 = VersR 1958, 376, 377; vom 7. Januar 1966 - VI ZR 165/64 = VersR 1966, 387).
  • BAG, 23.02.1978 - 3 AZR 695/76

    Haftungsausschluß - Betriebsangehöriger in demselben Betrieb - Weisungsbefugnis -

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Eingliederung dieser besonderen Art Vor gelegen hat, kommt es nicht auf rechtliche Erwägungen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Falles an (BAG 25, 514 [518] = AP Nr. 7 zu § 637 RVO [zu II 2 der Gründe]; BGH VersR 1958, 376 [377;zu 2 b der Gründe] BGH NJV 1966, 452 [453]).
  • BGH, 29.11.1960 - VI ZR 35/60

    Ansprüche auf Ersatz der durch einen Unfall entstandenen Schäden aus Vertrag und

    War aber eine solche Eingliederung nicht gegeben, dann kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 21, 207 und 24, 247; Urteile vom 21. Januar 1958 - VI ZR 309/56 = LM Nr. 13 zu § 898 RVO; vom 21. März 1958 - VI ZR 216/57 = VersR 1958, 376; vom 24. April 1959 - VI ZR 89/58 = LM Nr. 17 zu § 898 RVO) dem Unternehmer des fremden Betriebs, hier dem Inhaber der Beklagten, das zivilrechtliche Haftungsprivileg des § 898 RVO nicht zugute.
  • BGH, 06.10.1970 - VI ZR 202/69

    Klage auf Schadensersatz wegen eines Unfalls; Erstattung der Mehraufwendungen für

    Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1958 - VI ZR 216/57 - zurückgewiesen worden.
  • BGH, 14.12.1965 - VI ZR 153/64

    Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verursachung eines Unfalls -

    Dabei beurteilt sich die Frage der Eingliederung jedoch nicht so sehr nach rechtstheoretischen Gesichtspunkten als vielmehr nach den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 1958 - VI ZR 216/57 - VersR 1958, 376).
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