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   BGH, 09.06.1959 - VI ZR 60/58   

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https://dejure.org/1959,1317
BGH, 09.06.1959 - VI ZR 60/58 (https://dejure.org/1959,1317)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1959 - VI ZR 60/58 (https://dejure.org/1959,1317)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1959 - VI ZR 60/58 (https://dejure.org/1959,1317)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1959, 759
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 246/89

    Erforderliche Sicherung eines in Autobahnnähe liegenden Pferdestalls gegen ein

    b) Wie der erkennende Senat wiederholt betont hat, muß allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1978 - VI ZR 194/74 - Abenteuerspielplatz - VersR 1978, 739 und vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 - Schwimmbad - VersR 1980, 863), zumal auch Sicherungen von absoluter Wirksamkeit kaum möglich oder angängig sind (Senatsurteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759).
  • OLG Nürnberg, 06.04.2004 - 9 U 3987/03

    Haftung eines gewerblichen Tierhalters

    Hierzu gehören die Folgen des Entweichens von Pferden, auch wenn es erst durch Dritte ermöglicht wird (BGH VersR 1959, 759).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urteile vom 09.06.1959, VersR 1959, 759, vom 30.11.1965, VersR 1966, 186 und vom 06.03.1990, NJW-RR 1990, 789).

  • OLG Frankfurt, 14.04.2014 - 25 U 159/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einer auf die Fahrbahn

    Erforderlich seien nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1959, 759; 1966, 186) ohnehin Kette und Schloss.
  • BGH, 30.11.1965 - VI ZR 3/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem frei umher laufenden Pferd

    Hierzu genügte der Verschluß durch eine Drahtschlaufe, die man schon durch mehrere leichte Schläge mit der Hand abheben konnte, nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759).
  • BGH, 27.06.1967 - VI ZR 13/66

    Haftungsverteilung bei Kollision mit entlaufenen Pferden

    Die vom Beklagten angezogene Üblichkeit, die auf die Zeiten zurückgeht, als es noch keine Kraftfahrzeuge gab, trägt den Erfordernissen des starken und schnellen Kraftfahrzeugsverkehrs, wie er bereits zur Unfallzeit auf den Bundesstraßen herrschte, nicht Rechnung, Der erkennende Senat hat in fester Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 60/58 - VersR 1959, 759; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758) die Auffassung vertreten, daß ein Weidetor auch gegen ein Öffnen durch Unbefugte in angemessener Weise zu sichern ist, soweit die Bedürfnisse der Verkehrssicherung dies erfordern.
  • BGH, 03.05.1966 - VI ZR 216/64

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Kuh auf der Bundesautobahn

    Mit seiner Auffassung befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung des Senats, wonach ein Weidetor hinreichende Sicherheit nicht nur gegen Einwirkungen der auf der Weide untergebrachten Tiere bieten muß, sondern auch gegen voraussehbare Einwirkungen von außen, sei es durch unbefugte Personen, sei es durch fremde Tiere (vgl. Senatsurteilevom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759;vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595).
  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 247/62
    Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht die Sicherung des Weide durchlasses durch ein Tor", das nur aus einigen vertikalen Holzstäben und horizontalen Drähten bestand und nur durch eine leicht abhebbare Überwurfschlaufe gesichert war, als unzureichende Vorkehrung gegen ein Öffnen durch Unbefugte und ein Entweichen von Weidepferden angesehen (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759).
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