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   BGH, 09.06.1959 - VI ZR 137/58   

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https://dejure.org/1959,778
BGH, 09.06.1959 - VI ZR 137/58 (https://dejure.org/1959,778)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1959 - VI ZR 137/58 (https://dejure.org/1959,778)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1959 - VI ZR 137/58 (https://dejure.org/1959,778)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1959, 804
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.06.1952 - III ZR 297/51

    Ausgleichungspflicht zwischen Kraftfahrern

    Auszug aus BGH, 09.06.1959 - VI ZR 137/58
    War somit der Zusammenstoß für C. unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 3 StVG, so brauchen die Klägerinnen die Betriebsgefahr seines Motorrades nicht zum Ausgleich zu bringen (BGHZ 6, 319).
  • OLG Saarbrücken, 16.04.2015 - 4 U 15/14

    Haftungsverteilung bei Straßenbahnunfall mit Personenschaden: Beweislast zur

    Bezüglich der Unabwendbarkeit trifft den Betriebsunternehmer die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, VRS 4, 565; BGH, VersR 1959, 804; LG Aurich, VersR 1994, 871; Filthaut, aaO., § 13 HaftPflG, Rdn. 46).
  • LG Kassel, 29.02.2012 - 9 O 1722/10

    Haftung aus Verschulden des Halters und Fahrers eines Kraftfahrzeugs

    Die Prüfung, ob der Beweis der Unvermeidbarkeit geführt ist, hat sich sodann auf die tatsächlich festgestellten Umstände unter Ausschluss solcher Umstände zu beschränken, die zwar generell und theoretisch als Ursache in Betracht gekommen wären, aber vom Beweisgegner der Partei, die sich auf § 17 Abs. 3 StVG beruft, nicht konkret behauptet worden sind oder widerlegt werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1959 - VI ZR 137/58 -, VersR 1959, 804; BGH, Urteil vom 28.04.1964 - VI ZR 40/63 -, VersR 1964, 753; BGH, Urteil vom 17.02.1970 - VI ZR 135/68 -, VersR 1970, 423).

    Vielmehr darf Unabwendbarkeit auch dann bejaht werden, wenn zwar - rückschauend - der Unfall bei einem anderen Verhalten möglicherweise vermieden worden wäre, dieses Verhalten aber nicht einmal von einem Fahrer zu verlangen gewesen wäre, der eine über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehende, gesammelte Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart zeigt (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1959 - VI ZR 137/37 -, VersR 1959, 804).

  • BGH, 28.02.1975 - I ZR 40/74

    Befreiung des Frachtführers von der Haftung - Verlust des Frachtgutes durch

    Zieht man, wie es das Berufungsgericht tut und auch durch die Fassung des Artikel 17 Abs. 2 CMR nahegelegt wird, die innerdeutsche Haftungsregelung des § 7 Abs. 2 StVG zum Vergleich heran, dann folgt hieraus, daß es sich nicht nur um eine dem § 429 HGB entsprechende Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast handelt; denn es genügt nicht, daß der Frachtführer die Vermutung eines ihm zurechenbaren Verschuldens widerlegt; vielmehr muß er gegebenenfalls darlegen und nach Artikel 18 CMR beweisen, daß der Schaden auch bei Anwendung der äußersten nach den Umständen möglichen Sorgfalt hätte abgewendet werden können (vgl. BGH aaO; zum Begriff des unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG ferner BGH VRS 17, 102, 103; 18, 245, 246; 20, 166, 168; BGH VersR 1964, 753, 754).
  • BGH, 20.10.1964 - VI ZR 160/63

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung zum Nachteil eines alkoholisierten

    Ob der Kläger trotz Anwendung der äußersten, nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt den Unfall nicht hat vermeiden können, ist ausgehend von der Verkehrslage vor dem Unfall und nicht rückschauend zu beurteilen (BGH Urt. v. 9. Juni 1959 - VI ZR 137/58 - VersR 1959, 804).
  • BGH, 28.11.1961 - VI ZR 89/61

    Haftungsverteilung bei plötzlichem Hineintreten eines Fußgängers in die Fahrbahn

    Es ist daher nicht rückschauend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten des Beklagten möglicherweise vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu fragen, ob er die äußerste, nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beobachtet hat (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1959 - VI ZR 137/58 - VRS 17, 102).
  • BGH, 17.05.1966 - VI ZR 214/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten PKW-Fahrers mit einem

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 137/58, VersR 1959, 804 ) hat es, von der Sachlage vor dem Unfall ausgehend, geprüft, ob der Beklagte die äußerste Verkehrssorgfalt beobachtet hat.
  • BGH, 20.09.1966 - VI ZR 16/65

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem in einer engen Kurve entgegenkommenden

    Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den - einen ähnlich gelagerten Fall behandelnden - Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1959 - VI ZR 137/58 - VersR 1959, 804 zutreffend darlegt, bedeutet die Unabwendbarkeit i.S. des § 7 Abs. 2 StVG nicht die absolute Unvermeidbarkeit des schadensstiftenden Ereignisses.
  • OLG Saarbrücken, 09.01.1976 - 3 U 71/75

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein rechts am Fahrbahnrand haltendes

    Die äußerste Sorgfalt im Sinne dieser Vorschrift ist nur gewahrt, wenn der Fahrer eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat (BGH VRS 9, 184; 17, 102).
  • BGH, 29.06.1960 - VI ZR 125/59
    Sie meint, der Kläger habe" auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrs sorgfalt hinausgehenden besonderen, überlegenen Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart den Unfall nicht vermeiden können (VI ZR 137/58 - Urteil vom 9" Juni 1959)" Zum mindesten habe eine andere Schadensverteiittng erfolgen müssen.
  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 215/58

    Rechtsmittel

    Mit einem solchen grob verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgängers braucht ein Kraftfahrer auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden besonderen überlegenen Aufmerksamkeit (BGH VI ZR 137/58 - Urteil vom 9. Juni 1959) nicht zu rechnen.
  • BGH, 30.01.1962 - VI ZR 122/61
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