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   BGH, 22.12.1959 - VI ZR 215/58   

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https://dejure.org/1959,1414
BGH, 22.12.1959 - VI ZR 215/58 (https://dejure.org/1959,1414)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1959 - VI ZR 215/58 (https://dejure.org/1959,1414)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 215/58 (https://dejure.org/1959,1414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1960, 183
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.06.1959 - VI ZR 137/58

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem eine enge Kurve

    Auszug aus BGH, 22.12.1959 - VI ZR 215/58
    Mit einem solchen grob verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgängers braucht ein Kraftfahrer auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden besonderen überlegenen Aufmerksamkeit (BGH VI ZR 137/58 - Urteil vom 9. Juni 1959) nicht zu rechnen.
  • BGH, 19.12.1958 - VI ZR 1/58

    Anforderungen an Entlastungsbeweis des Kraftfahrers

    Auszug aus BGH, 22.12.1959 - VI ZR 215/58
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 1958 - VI ZR 1/58 - = LM § 448 ZPO Nr. 3 ausgeführt, daß der Beklagte unbeschadet der Beweisregelung des § 7 Abs. 2 StVG gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen werden kann, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind.
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02

    Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision

    Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 215/58 - VersR 1960, 183, 184; vom 27. November 1962 - VI ZR 240/61 - VersR 1963, 165, 166; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - aaO und vom 7. April 1987 - VI ZR 30/86 - VersR 1987, 821, 822; vgl. auch BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.).
  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 228/03

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn an einer

    Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre (Senat, Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 215/58 - VersR 1960, 183, 184; Urteil vom 27. November 1962 - VI ZR 240/61 - VersR 1963, 165, 166; Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - VersR 1977, 524, 525; Urteil vom 7. April 1987 - VI ZR 30/86 - VersR 1987, 821, 822; Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - aaO, 784 f. m.w.N.).
  • BGH, 07.04.1987 - VI ZR 30/86

    Haftungsverteilung bei Massenkollision in einer Nebelbank

    So kann ein späterer Unfall einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der verlangten Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre (Senatsurteile vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 215/58 - VRS 18, 180; vom 27. November 1962 - VI ZR 240/61 - VersR 1963, 165, 166 und vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - VersR 1977, 524, 525; vgl. auch BGH Urteil vom 6. November 1984 - 4 StR 72/84 - DAR 1985, 62, 63 m.w.Nachw.); sondern in dem Unfall muß sich die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren.
  • AG Zerbst, 30.01.2008 - 6 C 498/07

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Zwar kann ein Schuldvorwurf nur an den Eintritt der Gefahren geknüpft werden, zu dessen Abwehr die verletzte Schutzvorschrift erlassen worden ist (BGH, VersR 1960, 183 [184]), so daß ein Verkehrsverstoß außer Betracht bleiben muss, wenn er für den Schadenseintritt nicht ursächlich geworden ist, doch liegt dieser Ausnahmefall hier nicht vor.
  • BGH, 27.11.1962 - VI ZR 240/61
    Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen der zu schnellen Fahrweise und dem Unfall ist noch nicht des wegen gegeben, weil der Beklagte bei langsamerer Fahrgeschwindigkeit dem Kläger nicht in der gefährlichen Kurve, sondern auf der geraden Fahrstrecke vor der Kurve begegnet wäre (VI ZR 215/58 vom 22. Dezember 1959 = VBS 18, 180 = VersB I960, 183) Vielmehr ist für den rechtlichen Ursachen-Zusammenhang entscheidend, ob der Beklagte bei einem der Örtlichkeit und der Sicht angepaßten Fahrtempo im kritischen Augenblick der Begegnung der Fahrzeuge in der Kurve den Unfall hätte vermeiden können« Der Fehler in der rechtlichen Betrachtungsweise kann aber das gewonnene Ergebnis j.
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