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   BGH, 28.09.1959 - III ZR 75/58   

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https://dejure.org/1959,1594
BGH, 28.09.1959 - III ZR 75/58 (https://dejure.org/1959,1594)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1959 - III ZR 75/58 (https://dejure.org/1959,1594)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1959 - III ZR 75/58 (https://dejure.org/1959,1594)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1960, 60
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.05.1955 - VI ZR 37/54

    Hemmung der Verjährung bei Unvermögen zur Aufbringung der Prozeßkosten

    Auszug aus BGH, 28.09.1959 - III ZR 75/58
    Die Hemmung wirke von dem Zeitpunkt an, in welchem der Kläger bei sachgemäßer Bearbeitung dieses Gesuches mit einer Entscheidung durch das Gericht habe rechnen können (BGHZ 17, 199, 202).

    Eine arme Partei muß, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, die äußerste nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt walten lassen, um das in ihrer Armut liegende Hindernis der Klagerhebung durch Verfolgung ihres Armenrechtsgesuches zu beseitigen (vgl. BGHZ 17, 199).

  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 28.09.1959 - III ZR 75/58
    Die Revision meint, unter Hinweis auf BGHZ 4, 328, der Wille des Klägers, die Anlage zum Armenrechtsgesuch solle noch nicht als Klage angesehen werden, trete trotz der Bezeichnung des Schriftsatzes als Entwurf nicht klar in Erscheinung, da das Schriftstück datiert und vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterschrieben sei.
  • BGH, 09.01.1991 - XII ZR 85/90

    Hemmung der Verjährung durch Beantragung von Prozeßkostenhilfe

    Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist das Unvermögen zur Aufbringung von Prozeßkosten, wenn die Partei ihm auch bei äußerster Sorgfalt mit zumutbaren Mitteln nicht abhelfen kann (BGH Urteil vom 28. September 1959 - III ZR 75/58 = VersR 1960, 60, 62).

    Dabei wird der Partei für die Einlegung des Rechtsmittels aus den dargelegten Gründen, auch mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Gegners, eine - aus dem Rechtsgedanken des § 234 Abs. 1 ZPO abgeleitete - Frist von höchstens zwei Wochen zugebilligt, obwohl das Rechtsmittel nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht fristgebunden ist (BGHZ 98, 295, 301 = VersR 1987, 39, 41 - zum Teil in BGHZ nicht abgedruckt; BGH Urteil vom 6. Juni 1990 - IV ZR 262/89 = VersR 1990, 882, 883 - zu § 12 Abs. 3 VVG; BGHZ 70, 235, 239, 240; BGH Urteil vom 28. September 1959 - III ZR 75/58 = VersR 1960, 60, 61, 62 - zu § 203 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH Urteil vom 24. März 1987 - VI ZR 217/83 = BGHR BGB § 203 Abs. 2 höhere Gewalt 1).

  • OLG Köln, 15.06.1998 - 19 U 6/98

    Verkehrssicherungspflicht auf Zu- und Abgängen zu einer Gaststätte

    Unter höherer Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich auch das Unvermögen zur Aufbringung von Prozeßkosten zu verstehen, wenn die Partei diesem auch bei äußerster Sorgfalt mit zumutbaren Mitteln nicht abhelfen kann (vgl. BGH VersR 1960, 60, 62; Senatsurteil vom 18.02.1994 - 19 U 205/93 - OLG-Report 1994, 203, 204).
  • BGH, 19.01.1978 - II ZR 124/76

    Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Armenrechtsgesuchs

    Das entspricht allerdings bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat (BGHZ 17, 199; BGH, Urt. v. 8.5.56 - VI ZR 58/55, LM BGB § 254 [E] Nr. 2; v. 28.9.59 - III ZR 75/58, VersR 1960, 60; v. 20.6.60 - III ZR 127/59, VersR 1960, 951; BGHZ 37, 113; v. 30.9.69 - VI ZR 54/68, DAVorm.
  • BGH, 18.04.1968 - VII ZR 150/66

    Anwaltsverschulden

    Hierzu und über die Mittel der Glaubhaftmachung hätten nach § 236 Nr. 1 und 2 ZPO Angaben gemacht werden müssen, und zwar innerhalb der Frist des § 234 ZPO; zu den nach § 236 ZPO anzugebenden Tatsachen gehören nämlich auch die, aus denen sich die Einhaltung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ergibt (BGH VersR 1960, 60).
  • OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 205/93

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageeinreichung bzw. Prozeßkostenhilfegesuch

    Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist zwar das Unvermögen zur Aufbringung von Prozesskosten, wenn die Partei ihm auch bei äußerster Sorgfalt mit zumutbaren Mitteln nicht abhelfen kann (vgl. BGH VersR 1960, 60, 62).
  • OLG Dresden, 27.08.2001 - 11 W 1034/01

    Hemmung; Verjährung; PKH-Antrag; Zwei-Wochen-Frist

    Der Senat unterstellt zu Gunsten des Klägers, dass er durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB an der Rechtsverfolgung gehindert war, weil er die Kosten der Klage bei zumutbarem Einsatz des ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Vermögens nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte (vgl. BGH, VersR 1960, 60 (62)).
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