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   BGH, 03.05.1960 - VI ZR 74/59   

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https://dejure.org/1960,762
BGH, 03.05.1960 - VI ZR 74/59 (https://dejure.org/1960,762)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1960 - VI ZR 74/59 (https://dejure.org/1960,762)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1960 - VI ZR 74/59 (https://dejure.org/1960,762)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 1452
  • MDR 1960, 753
  • VersR 1960, 709
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 312/07

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils über die Schadensersatzpflicht

    Sie fallen, soweit eine zeitlich und sachlich kongruente Leistungspflicht des SVT nicht besteht, gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder an den Geschädigten zurück, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf (BGHZ 48, 181, 191; Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 269; vom 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03 - VersR 2004, 1147 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 159, 318 - und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351).

    Der Grundsatz, dass schon mit dem Unfall die Schadensersatzansprüche des Geschädigten dem Grunde nach auf den SVT übergehen, wenn normalerweise mit einer durch den Unfall bedingten Leistungspflicht eines Versicherungsträgers zu rechnen ist, will nämlich nur verhindern, dass über den Schadensersatzanspruch in der Zeit bis zur endgültigen Festlegung der Leistungen des Versicherungsträgers zu dessen Nachteil verfügt wird (vgl. etwa Senat, BGHZ 19, 177; 178 und Urteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709).

  • BGH, 08.11.2011 - VI ZB 59/10

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens:

    Insoweit stellt sich für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer das System der sozialen Sicherungen mit seinen in §§ 102 ff. SGB X vorgesehenen internen Ausgleichsregelungen als Einheit dar (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59, NJW 1960, 1452; vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08, VersR 2009, 995 Rn. 18).
  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 271/94

    Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse

    Denn § 116 SGB X ist, um das von ihm u.a. angestrebte Ziel der Entlastung der öffentlichen Kassen zu erreichen (vgl. dazu BGHZ 19, 177, 183; Senatsurteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709; Geigel/Plagemann, aaO., Kap. 30 Rdn. 1), auf einen möglichst frühzeitigen Forderungsübergang und damit auf einen alsbaldigen Anspruchsverlust bei dem Geschädigten ausgerichtet, um ihm etwaige dem Sozialleistungsträger nachteilige Verfügungen über seinen Schadensersatzanspruch zu verwehren (BGHZ 48, 181, 184 ff).

    Der Geschädigte tritt lediglich dann, wenn sich später herausstellt, daß eine Leistungspflicht des SVT nicht (mehr) in Betracht kommt, ähnlich wie bei einer auflösenden Bedingung wieder in seine früheren Rechte ein (BGHZ 48, 181, 191; Senatsurteil vom 3. Mai 1960 - aaO.).

  • BGH, 08.12.1998 - VI ZR 318/97

    Rechte des Geschädigten nach Beendigung der Mitgliedschaft der gesetzlichen

    Da eine solche Möglichkeit von Anfang an in Betracht kommt, steht der Rechtsübergang, wie in der Rechtsprechung stets angenommen worden ist, von vornherein unter der auflösenden Bedingung des späteren Wegfalls der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers (RGZ 72, 430, 434; BGHZ 48, 181, 191; Senatsurteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709).
  • BGH, 13.03.2001 - VI ZR 290/00

    Feststellungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers

    Da eine solche Möglichkeit von Anfang an in Betracht kommt, steht der Rechtsübergang von vornherein unter der auflösenden Bedingung des späteren Wegfalls der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers (Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - aaO, vom 7. Mai 1974 - VI ZR 223/72 - VersR 1974, 966, 968 und vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709; BGHZ 48, 181, 191; RGZ 72, 430, 434).
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 142/09

    Aufwendungsersatzanspruch der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Leistungen an

    Aus Leistungspflichten des Sozialversicherungsträgers, die sich aus welchen Gründen auch immer nicht realisiert haben, kann der Schädiger nichts für sich herleiten (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709 f.; vgl. v. Wulffen/Bieresborn, aaO, Rn. 2).
  • OLG München, 13.09.2013 - 10 U 1919/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Stau heraus unter Überfahren der

    Der Forderungsübergang ist zwar auflösend bedingt, die Bedingung tritt aber nur ein, wenn der Sozialversicherungsträger nicht geleistet hat und bindend feststeht oder es jedenfalls nahezu ausgeschlossen erscheint, daß ihn noch eine Leistungspflicht trifft (vgl. BGH a. a. O.), was vorliegend mangels bestandskräftigem ablehnendem Bescheid oder Abschluß eines sozialgerichtlichen Verfahrens nicht der Fall ist (vgl. BGH VersR 1960, 709; DAR 2005, 443 ).
  • BGH, 12.04.2005 - VI ZR 50/04

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Versorgungsträger

    Der Forderungsübergang ist jedoch auflösend bedingt; die Bedingung tritt nur ein, wenn die Klägerin nicht geleistet hat und feststeht, daß sie als Versorgungsträger keine Leistungspflicht mehr trifft (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; ebenso BGHZ 48, 181, 191).
  • OLG München, 22.03.2013 - 10 U 3619/10

    Anforderungen an den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität bei

    Der Forderungsübergang ist zwar auflösend bedingt, die Bedingung tritt aber nur ein, wenn der Sozialversicherungsträger nicht geleistet hat und feststeht, dass ihn keine Leistungspflicht mehr trifft, was vorliegend trotz der ablehnenden Haltung der Berufsgenossenschaft wegen der anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren nicht der Fall ist (BGH VersR 1960, 709; DAR 2005, 443 ).
  • BSG, 17.07.1979 - 12 RAr 15/78

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Konkursausfallgeld - Beendigung der

    Das Gericht folgert aus dem Schutzzweck des Übergangs und der Notwendigkeit der Rechtsklarheit, daß der Anspruchsübergang schon eintritt, wenn nur die Leistungspflicht des Versicherungsträgers nach den Umständen irgendwie in Betracht zu ziehen, nicht von vornherein völlig ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66 - BGHZ 48, 181, 186 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66]; ferner Urteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - LM Nr. 1 zu § 1543 RVO).
  • BGH, 20.03.1973 - VI ZR 19/72

    Anspruch des sozialversicherten Verletzten auf Ersatz der Kosten der zweiten

  • BGH, 07.05.1974 - VI ZR 223/72

    Anspruch des nichtehelichen Kindes auf Ersatz des Unterhaltsschadens gegen

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