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   BGH, 02.11.1961 - II ZR 237/59   

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https://dejure.org/1961,549
BGH, 02.11.1961 - II ZR 237/59 (https://dejure.org/1961,549)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1961 - II ZR 237/59 (https://dejure.org/1961,549)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1961 - II ZR 237/59 (https://dejure.org/1961,549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" - Eherechtliche Erwägungen bei der Annahme einer häuslichen Gemeinschaft - Vorsätzliches Entwenden eines fremden Autos und Verursachung eines Schadens mit diesem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 41
  • MDR 1962, 33
  • VersR 1961, 1077
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.12.1954 - II ZR 206/53

    Invaliditätszusatzversicherung

    Auszug aus BGH, 02.11.1961 - II ZR 237/59
    Für die Haftpflichtverbindlichkeit des in Anspruch genommenen Dritten ist aber die Frage, in welcher Weise in dem Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer der Versicherungsfall festgelegt ist, d.h. an den Eintritt welchen Ereignisses die vereinbarte Leistungspflicht des Versicherers gebunden ist (vgl. BGHZ 16, 37, 42) [BGH 18.12.1954 - II ZR 206/53], ohne Bedeutung.
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

    So hat der Bundesgerichtshof eine häusliche Gemeinschaft zwischen Vater und Sohn bejaht, obwohl der geschädigte Vater in der Regel in einem angemieteten möblierten Zimmer nächtigte, weil er in die der Familie nach der Flucht zugeteilte Wohnung infolge der räumlichen Beengtheit nicht mit der übrigen Familie einziehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.).

    So hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass eine häusliche Gemeinschaft nicht an einen überwiegenden Aufenthalt der Familienangehörigen in der Familienwohnung geknüpft sei, sofern die Abwesenheit eines Angehörigen Gründe habe, die nicht für eine Lockerung des Familienbandes sprächen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.; Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 ; Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901).

  • BGH, 28.06.2011 - VI ZR 194/10

    Sozialleistungsrecht: Familienprivileg für den Forderungsübergang nach dem

    Auch im Rahmen des § 67 Abs. 2 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 3 VVG) muss sich der Vorsatz auf die Herbeiführung des Schadens beziehen (Senatsurteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84, VersR 1986, 233, 235; BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59, VersR 1961, 1077, 1078; Kloth/Neuhaus in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK VVG, 2. Aufl., § 86 Rn. 53; MünchKomm-VVG/Möller/Segger, 2010, § 86 Rn. 198; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 67 Rn. 55; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 86 Rn. 52; Voit in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 86 Rn. 181).
  • OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Entgeltfortzahlung und Tierhalterhaftung

    Dabei kann den beiden Zielsetzungen der Vorschrift unter Umständen selbst dann genügt sein, wenn der Geschädigte mit dem Schädiger nicht ständig zusammenlebt (BGH NJW 1962, 41).
  • BGH, 08.10.1985 - VI ZR 138/84

    Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs von Ansprüchen gegen den in häuslicher

    Der Schadensersatzanspruch eines (Sozial-)Versicherten gegen den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schädiger geht nur dann auf den (Sozial-) Versicherer über, wenn der Vorsatz des Schädigers auch die Schadensfolge umfaßt hat, auf die der Versicherer Leistungen erbringt (Fortführung von BGH LM § 67 VVG Nr. 18 = VersR 1961, 1077).

    Es kommt also weder, wie in § 61 VVG, auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles an (BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 - VersR 1961, 1077, 1078), noch reicht es, wie in § 823 Abs. 1 BGB, aus, daß sich der Vorsatz des Täters auf den Eingriff in das geschützte Rechtsgut bezieht.

  • BGH, 12.11.1985 - VI ZR 223/84

    Übergang von Ansprüchen gegen einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden

    Daß der Beklagte und seine Ehefrau nach Beendigung ihrer Arbeit mit den Eltern in deren Wohnräumen nicht nur die Hauptmahlzeit einnehmen, sondern in diesen Räumen regelmäßig auch die Abende zusammen verbringen, zeigt, daß sie dort den örtlichen Mittelpunkt eines gemeinsamen Familienlebens haben, der ebenfalls Kennzeichen einer gewollten häuslichen Gemeinschaft ist (BGH, Urteile vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 - VersR 1961, 1077 und vom 15. Januar 1980 aaO).
  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62

    Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten

    Dabei geht die Vorschrift davon aus, daß die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit darstellen und daß bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müßte (vgl. BGH Urteil II ZR 237/59 vom 2. November 1961 = LM VVG § 67 Nr. 18 = NJW 1962, 41; ferner Prölss VVG 14. Aufl. Anm. 8 zu § 67; Clauss FamRZ 1959, 41 [43]).
  • BGH, 30.06.1971 - IV ZR 189/69

    Ausschluß des Anspruchsübergangs bei Beendigung der bei Eintritt des

    Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, die Annahme einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft werde nicht durch den Umstand gehindert, daß der Versicherungsnehmer werktags auswärts arbeitete und an seinem Arbeitsort eine Schlafstelle hatte (vgl. BGH VersR 1961, 1077 und für einen ganz gleichliegenden Fall OGH Wien VersR 1964, 692; ferner Prölss/Martin VVG 18. Aufl., AEB § 1 Anm. 6; Roelli/Jaeger, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 72 Note 59).

    Die Leistung des Versicherers soll ihm auf diesem mittelbaren Wege auch nicht teilweise wieder entzogen werden können (vgl. BGH VersR 1961, 1077).

  • BGH, 24.09.1969 - IV ZR 776/68

    Krankheitskostenversicherung

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  • BGH, 09.03.1964 - II ZR 216/61
    Die von Prölss (VVG 14. Aufl. § 67 Anm. 8) vertretene Auffassung, die Familienangehörigen des Gesellschafters einer als solchen versicherten offenen Handelsgesellschaft seien durch § 67 Abs. 2 VVG nicht geschützt, wird dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht gerecht § 67 Abs. 2 VVG soll verhindern, dass derjenige, dem die Versicherungsleistung zugute kommen soll, auf dem Umweg über einen Regress des Versicherers gegen die mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. die Amtl. Begründung, abgedruckt bei Gerhard/Hagen, VVG § 67; BGH VersR 1961, 1077, 1078).
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