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   BGH, 11.07.1961 - VI ZR 217/60   

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https://dejure.org/1961,1227
BGH, 11.07.1961 - VI ZR 217/60 (https://dejure.org/1961,1227)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1961 - VI ZR 217/60 (https://dejure.org/1961,1227)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1961 - VI ZR 217/60 (https://dejure.org/1961,1227)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1961, 855
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 11.07.1961 - VI ZR 217/60
    Nur hierauf, nicht auf die Schätzung als solche, erstreckt sich aber die Nachprüfung in der Revisionsinstanz (BGHZ 3, 162).
  • BGH, 05.02.1957 - VI ZR 312/55

    Anrechnung der Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung und der

    Auszug aus BGH, 11.07.1961 - VI ZR 217/60
    Daß die Kläger sich die Vermögensnutzungen auf ihren Anspruch anrechnen lassen müssen, die ihnen infolge des schädigenden Ereignisses nunmehr als Erben zufließen, ist im Grundsatz richtig (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1957 - VI ZR 312/55 - = NJW 1957, 905).
  • BGH, 27.09.1957 - VI ZR 230/56
    Auszug aus BGH, 11.07.1961 - VI ZR 217/60
    Die Berechnungsweise des Berufungsgerichts ist methodisch zutreffend; sie stimmt mit den Grundsätzen überein, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. September 1957 (VI ZR 230/56 = VersR 1957, 783) herausgestellt hat.
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf dem rechten Rand des rechten

    Nachdem der Senat in den Urteilen vom 11. Juli 1961 (VI ZR 217/60 = VersR 1961, 855, 856) und vom 9. Januar 1962 (VI ZR 25/61 = VersR 1962, 322, 323) die Anrechnung bereits auf "frei verfügbare" Erträgnisse, die die Hinterbliebenen für ihren Lebensunterhalt verwenden könnten, beschränkt hatte, hat er in jenem Urteil vom 19. März 1974 weiterhin klargestellt, daß überhaupt nur solche ererbten Vermögenswerte (gleich ob Stamm oder ob Erträgnisse) angerechnet werden könnten, die, wäre der Unterhaltsverpflichtete nicht getötet worden, bestimmungsgemäß zur Bestreitung des Unterhalts verbraucht worden wären (in Übereinstimmung mit Esser, Schuldrecht, Allgem. Teil 4. Aufl. § 48 III 2 b und Esser/Schmidt a.a.O. 5. Aufl. § 33 V 3.1 S. 200; Thiele AcP 167, 193, 232, 234).
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