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   BGH, 17.09.1962 - III ZR 212/61   

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https://dejure.org/1962,883
BGH, 17.09.1962 - III ZR 212/61 (https://dejure.org/1962,883)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1962 - III ZR 212/61 (https://dejure.org/1962,883)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1962 - III ZR 212/61 (https://dejure.org/1962,883)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eigenschaden des Versicherers - Haftpflichtversicherer - Feststellung von Reparaturkosten - Sachverständigenkosten - Abgeltung durch Prämienzahlungen - Rechtsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 § 249; VVG § 67 Abs. 1
    Aufwendungen, die der Haftpflichtversicherer eines Unfallschädigers in seiner Eigenschaft als Versicherer gemacht hat, als Eigenschaden

Papierfundstellen

  • VersR 1962, 1103
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus BGH, 17.09.1962 - III ZR 212/61
    Denn die abschließende Regelung dieses Gesetzes schließt im Besonderen die eben erwähnte Schadensersatzmöglichkeit aus (vgl. hierzu Entscheidung des VI. Zivilsenats in BGHZ 12, 213, 217, auch Entscheidung des II. Zivilsenats in BGHZ 20, 371, 378, 379).
  • BGH, 17.05.1956 - II ZR 96/55

    Haftpflichtversicherung. Ausgleichsansprüche

    Auszug aus BGH, 17.09.1962 - III ZR 212/61
    Denn die abschließende Regelung dieses Gesetzes schließt im Besonderen die eben erwähnte Schadensersatzmöglichkeit aus (vgl. hierzu Entscheidung des VI. Zivilsenats in BGHZ 12, 213, 217, auch Entscheidung des II. Zivilsenats in BGHZ 20, 371, 378, 379).
  • BGH, 10.07.1958 - III ZR 70/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.09.1962 - III ZR 212/61
    Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es gleichgültig, aufgrund welcher Gesetze die Schadensersatzpflicht der einzelnen Fahrzeughalter besteht (vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 13. Aufl., § 17 StVG Rdn. 4; - III ZR 70/57 - 10. Juli 1958, VersR 1958, 767).
  • BGH, 18.10.2018 - III ZR 236/17

    Wohngebäudeversicherung: Regressanspruch des Versicherers wegen des von ihm

    Hat der Sachversicherer zur Prüfung seiner Regulierungspflicht (Schadensermittlung) ein Sachverständigengutachten eingeholt, so kann er die hierfür angefallenen Kosten nicht aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers nach § 86 Abs. 1 VVG vom Schädiger ersetzt verlangen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 17. September 1962, III ZR 212/61, VersR 1962, 1103, 1104).

    Die zur Feststellung der Regulierungspflicht aufgewandten Sachverständigenkosten stellen Aufwendungen des Sachversicherers in eigener Angelegenheit dar, die er selbst zu tragen hat (Senatsurteil vom 17. September 1962 - III ZR 212/61, VersR 1962, 1103, 1104; OLG Frankfurt am Main, VersR 1958, 709, 710; OLG Köln, VersR 1960, 894, 896; OLG München, VersR 1959, 944, 945; OLG Hamm, NJWE-VHR 1997, 49; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juli 1962 - VI ZR 88/61 und 180/61, NJW 1962, 1678, 1679 unter I 5 c am Ende; s. ferner Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Hk-VVG, 3. Aufl., § 86 Rn. 63; von Koppenfels-Spies in Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl., § 86 Rn. 23; Berliner Kommentar zum VVG/Baumann, 1. Aufl., § 67 Rn. 78; Theda, DAR 1984, 201, 203; für den Ausschluss [reiner] Regulierungskosten einschließlich solcher Sachverständigenkosten, die [allein] für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers anfallen, wohl auch Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 86 Rn. 30 sowie Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 86 Rn. 33 f).

  • OLG Brandenburg, 09.07.2009 - 12 U 203/08

    Hausratversicherung: Geltungsbereich eines Abfindungsvergleichs zwischen

    Soweit verschiedentlich die Auffassung vertreten wird, dass in der Sachversicherung derartige Aufwendungen nicht erstattungsfähig sind, weil sie lediglich der Feststellung der Einstandspflicht des Versicherers dienen (vgl. Prölss a.a.O. Rn. 18 unter Hinweis auf BGH VersR 1962, 1103; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 67 Rn. 29) vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen, da dies auf eine ungerechtfertigte Besserstellung des Schädigers hinauslaufen würde gegenüber einem Versicherungsnehmer, der den Gutachter selbst beauftragt, da in diesem Fall ein entsprechender Anspruch gegen den Versicherer auf Erstattung dieser Kosten nach § 66 Abs. 1 VVG a.F. bestünde, oder gegenüber einem Geschädigten, der keine Versicherung unterhält, und deshalb einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger hat (vgl. Hormuth in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl. § 22 Rn. 46).
  • BGH, 17.09.1965 - VI ZR 7/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn geratenen Pkw mit

    Da eine sachgerechte Abwägung grundsätzlich erst möglich ist, wenn der Sachverhalt genau festgestellt und gewürdigt ist, ist es zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel unzulässig, die feststehende Verantwortung des einen Teils gegen ein unterstelltes Verschulden des anderen Teils abzuwägen (Urteile des BGH vom 17. September 1962 - III ZR 212/61 - VersR 1962, 1103 und vom 28. Mai 1963 - VI ZR 185/62 - VersR 1963, 1026).
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 15/62

    Schaden eines Kraftfahrers wegen eines Zusammenpralls eines Kfz mit einer wegen

    Abgesehen von den Bedenken, die dagegen bestehen, die feststehende Verantwortung des einen Teils gegen ein unterstelltes Verschulden des anderen Teils abzuwägen (vgl. das Urteil des BGH vom 17.9.1962 - III ZR 212/61 - VersR 1962, 1103), legen die Ausführungen des Berufungsgerichts die Annahme nahe, daß es bei seiner Abwägung die Betriebsgefahr der Eisenbahn nicht berücksichtigt und vor allem nicht beachtet hat, daß die von der Bahn ausgehende Gefahr durch die Blendwirkung der Strassenlaterne über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert war.
  • BGH, 28.05.1963 - VI ZR 185/62
    Der Ausgleich zwischen einer feststehenden Verantwortung des einen Teils und einem unterstellten Verschulden des anderen Teils ist grundsätzlich unzulässig (vgl, BGH III ZR 212/61 vom 17»9o1962; VI ZR 80/62 vom 8, 1,1963), Die Abwägung des Berufungsgerichts läßt denn auch erkennen, daß es die Unfallverursachung durch das unterstellte Verschulden des Klägers nicht sachgerecht gewürdigt hat.
  • BGH, 11.10.1967 - VIII ZR 87/65

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mangels an einer Mietsache -

    Das ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH Urt. v. 17. September 1962 - III ZR 212/61 - VersR 1962, 1103, 1105 [BGH 17.09.1962 - III ZR 212/61]; vom 28. Mai 1963 - VI ZR 185/62 - VersR 1963, 1026 und vom 17. September 1965 - VI ZR 7/64 - VersR 1965, 1075), denn eine sachgerechte Würdigung der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens ist im allgemeinen nur nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts möglich.
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