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   BGH, 20.02.1962 - VI ZR 65/61   

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https://dejure.org/1962,329
BGH, 20.02.1962 - VI ZR 65/61 (https://dejure.org/1962,329)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1962 - VI ZR 65/61 (https://dejure.org/1962,329)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1962 - VI ZR 65/61 (https://dejure.org/1962,329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249, 1922
    Schadensersatzansprüche der Erben des Getöteten wegen fehlender Verwendung bestellter Maschinen

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 911
  • MDR 1962, 392
  • VersR 1962, 337
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZR 112/03

    Umfang des Schadensersatzes bei Tötung eines Angehörigen; Ersatz von

    Mit dem Tod des Geschädigten war die Schadensentwicklung, soweit sie das Vermögen des Geschädigten betraf, und damit die Entstehung der Ansprüche, die auf die Klägerinnen als seine Erbinnen gemäß § 1922 BGB übergehen konnten, abgeschlossen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - VersR 1966, 1141, 1142 und vom 25. Januar 1972 - VI ZR 75/71 - aaO; vgl. auch Senatsurteile vom 20. Februar 1962 - VI ZR 65/61 - VersR 1962, 337 f.; vom 21. September 1965 - VI ZR 78/64 - VersR 1965, 1077, 1078 und vom 21. November 2000, aaO).
  • BGH, 21.11.2000 - VI ZR 231/99

    Schadensersatz bei Tötung des Schuldners eines Leibgedings

    Die Kläger, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtstellung ihres Sohnes eingerückt sind, sind auf diejenigen Ersatzansprüche gegen den Schädiger beschränkt, die auch der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten hätte geltend machen können, selbst wenn die Folgen des Schadensereignisses noch über den Erbfall hinauswirken und das Vermögen des Erblassers nach seinem Tod nunmehr in der Person der Erben schädigen (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1962 - VI ZR 65/61 - VersR 1962, 337, 338; BGH, Urteil vom 8. Januar 1968 - III ZR 32/67 - FamRZ 1968, 308).
  • BGH, 25.01.1972 - VI ZR 75/71

    Bewertung eines Unternehmens bei unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit des Inhabers

    Daher hat der Erbe in keinem Fall schon deshalb einen Ersatzanspruch gegen den für den Todesfall Verantwortlichen, weil er etwa den Haushalt, die Praxis oder, was hier in Betracht kommt, das Erwerbs-Geschäft des Erblassers auflösen muß und bei der Verwertung Erlöse erzielt, die unter dem Wert liegen, den die Sachen noch im Zeitpunkt des Erbfalls hatten (vgl. BGH Urteil vom 8. Januar 1968 - III ZR 32/67 - LM BGB § 823 [F] Nr. 25 = VersR 1968, 554, 555; Larenz JZ 1962, 709, 710) [BGH 20.02.1962 - VI ZR 65/61] .

    Zu dieser Frage hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 1962 (VI ZK 65/61 - LM BGB § 1922 Nr. 5 = VersR 1962, 337) ausgeführt, die sichere Erwartung und die Gewißheit, aus der Verletzung des Erblassers werde sich ein Schaden entwickeln, begründe noch keinen in seiner Person entstehenden Ersatzanspruch; vielmehr müsse auch die Konkretisierung des unfallbedingten Schadens noch in seine Lebenszeit gefallen sein.

    Demgegenüber hat allerdings Larenz (JZ 1962, 709 [BGH 20.02.1962 - VI ZR 65/61] ) den Standpunkt vertreten, hinsichtlich eines zu einem Betrieb gehörenden Gegenstandes trete der Entwertungsschaden nicht erst ein, wenn der Geschädigte den ihm noch verbliebenen geringeren viert durch Verkauf realisiere, sondern schon in dem Augenblick, in welchem die Wertminderung eintrete; das aber sei der Zeitpunkt, in welchem der betreffende Gegenstand infolge der körperlichen Verletzung des Eigentümers seine Brauchbarkeit oder Verwendbarkeit für ihn endgültig verliere, also schon in dem Zeitpunkt, in welchem mit Sicherheit feststehe, daß er die Fähigkeit, seinen Betrieb fortzuführen, nicht wieder erlangen werde.

  • OLG Koblenz, 18.11.2002 - 12 U 1035/01

    Umfang der Schadensersatzansprüche der Eltern ihres bei einem Verkehrsunfall

    Der hieraus herzuleitende Schadensersatzanspruch kann nicht über die ausdrücklich genannten Schadenspositionen hinaus auf andere Schäden ausgedehnt werden, die den Hinterbliebenen infolge des Todes des Verletzten erwachsen (vgl. BGH VersR 1962, 337; BGH VersR 1984, 353, 354; BGH VersR 2001, 648, 649).
  • BGH, 08.01.1968 - III ZR 32/67

    Schadensersatzansprüche der Erben eines durch eine unerlaubte Handlung tödlich

    Das gilt auch für den Fall, daß die Verletzung des Betroffenen seinen Tod zur Folge hat, und führt dazu, daß seine Erben ungeachtet des Umstandes, daß sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Erblassers eingerückt sind, von den genannten Ausnahmen abgesehen auf diejenigen Ersatzansprüche gegen den Schädiger beschränkt sind, die auch der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten hätte geltend machen können, selbst wenn die Folgen des Schadensereignisses noch über den Erbfall hinaus wirken und das Vermögen des Erblassers nach seinem Tod nunmehr in der Person der Erben schädigen (BGH Urteil vom 20. Februar 1962 - VI ZR 65/61 = NJW 1962, 911 = VersR 1962, 337, 338) [BGH 20.02.1962 - VI ZR 65/61].

    Eine lediglich vorgestellte Minderung des Vermögens vor dem tatsächlichen Eintritt der im einzelnen noch unbestimmten Belastungen kann in einem Fall wie dem vorliegenden keine rechtliche Grundlage für einen vererblichen Ersatzanspruch der Erblasser geben (BGH VersR 1962, 337).

  • BGH, 05.12.1996 - IX ZR 61/96

    Schadensersatzpflicht des Steuerberaters bei der Verschmelzung von zwei

    Sie haben gegen den Unfallschuldigen außerhalb der Vorschriften der §§ 844, 845 BGB keinen Schadensersatzanspruch, weil durch die unerlaubte Handlung nicht in ihre nach den §§ 823 ff BGB geschützten Rechtsgüter eingegriffen worden ist (BGHZ 7, 30, 34; BGH, Urt. v. 20. Februar 1962 - VI ZR 65/61, NJW 1962, 911 f, v. 8. Januar 1968 - III ZR 32/67, VersR 1968, 554, 555 und v. 25. Januar 1972 - VI ZR 75/71, VersR 1972, 460, 461).
  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 27.01

    Dienstpflichtverletzung; Schaden, Zinsen aus Kontokorrentkredit als -; Entstehung

    Zwar hat der Schädiger grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, den der Verletzte selbst erlitten hat, so dass der Gesamtrechtsnachfolger nur diejenigen Ersatzansprüche gegen den Schädiger hat, die auch der Rechtsvorgänger bereits besaß (vgl. BGH, Urteile vom 20. Februar 1962 - VI ZR 65/61 - NJW 1962, 911 und vom 8. Januar 1968 - III ZR 32/67 - FamRZ 1968, 308, jeweils zur erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge).
  • OLG Köln, 29.02.1996 - 12 U 3/95

    Schadensersatz Wirtschaftsprüfer Beratungsvertrag GmbH Verschmelzung

    Bei dieser Beurteilung sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auf den Gesamtrechtsnachfolger nur diejenigen Ersatzansprüche gegen einen Schädiger übergehen können, die auch sein Rechtsvorgänger schon zur Zeit seiner Rechtszuständigkeit hätte geltend machen können (BGH NJW 1962, 911 = VersR 1962, 337 = JZ 1962, 708; VersR 1968, 554 = MDR 1968, 566 = BB 1968, 566 = LM § 823 [F] BGB Nr. 25; VersR 1972, 460 = LM § 249 [Hd] BGB Nr. 15; Staudinger-Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 RN 187).
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