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   BGH, 19.01.1962 - VI ZR 78/61   

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https://dejure.org/1962,13768
BGH, 19.01.1962 - VI ZR 78/61 (https://dejure.org/1962,13768)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1962 - VI ZR 78/61 (https://dejure.org/1962,13768)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1962 - VI ZR 78/61 (https://dejure.org/1962,13768)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • VersR 1962, 374
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.02.1953 - III ZR 105/51

    Zwischenurteil und Teilurteil

    Auszug aus BGH, 19.01.1962 - VI ZR 78/61
    Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht Uber den Anspruch des Klägers auf Ersatz des restlichen Verdienstausfalls und des restlichen Kleiderscha1 dens (je ein Drittel) in Höhe von 5534761 DM entschieden hat, obv/ohl das Landgericht über diesen Teil des Klageanspuchs noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat Es hat die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls und des Kleidersehadens zwar nur zu 2/3 bejaht und zugesprochen, die Klage aber hinsichtlich des restlichen Drittels dieser Ansprüche noch nicht abgewiesen, diese Entscheidung vielmehr dem Schlußurteil Vorbehalten, wie sich deutlich aus den Entscheidungsgründen des Teilurteile und dem Berichtigungsbeschluß vom 3 November I960 ergibt In einem solchen Palle ist das Rechtsmittelgericht allerdings grundsätzlich nicht befugt, über den beim unteren Gericht an hängig gebliebenen Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden (BGHZ 30, 213) Seine Entscheidungsbefugnis ist aber zu bejahen, wenn beide Parteien das Recht smittelgericht um Entscheidung des ganzen Streitgegenstandes angehen oder wenn eine Partei sich rügelos auf den erweiterten Antrag des Gegners einläßt und sein Einverständnis daher zu vermuten ist (BGHZ 8, 383 und Urteil des BGH vom 27 Juni 1956 - IV ZR 88/56 " IM ZPO § 303 Nr. 4)« In dem jetzt zu entscheidenden Palle haben neben dem Kläger auch die Beklagten Berufung eingelegt und mit ihrem Rechtsmittel ebenfalls den Streit um den Verdienstausfall und den Kleiderschaden - wegen der dexa Kläger zugesprochenen zwei Drittel dieser Ansprüche - an das Oberlandesgericht herangetragen Sie haben außerdem keine Einwendungen dagegen erhoben, daß der Kläger mit seinem Antrag eine Entscheidung dea Berufungsgerichts über die noch beim Landgericht anhängigen Teile des Streitgegenstandes (1/3 Verdienstausfall und 1/3 Kleiderschaden) begehrt hat» Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht mit Recht von der Annahme ausgegangen, daß auch die Beklagten mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts über den gesamten Verdienstausfall und den gesamten Kleiderschaden ein verstanden waren ,.
  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58

    Teilurteil und Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.01.1962 - VI ZR 78/61
    Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht Uber den Anspruch des Klägers auf Ersatz des restlichen Verdienstausfalls und des restlichen Kleiderscha1 dens (je ein Drittel) in Höhe von 5534761 DM entschieden hat, obv/ohl das Landgericht über diesen Teil des Klageanspuchs noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat Es hat die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls und des Kleidersehadens zwar nur zu 2/3 bejaht und zugesprochen, die Klage aber hinsichtlich des restlichen Drittels dieser Ansprüche noch nicht abgewiesen, diese Entscheidung vielmehr dem Schlußurteil Vorbehalten, wie sich deutlich aus den Entscheidungsgründen des Teilurteile und dem Berichtigungsbeschluß vom 3 November I960 ergibt In einem solchen Palle ist das Rechtsmittelgericht allerdings grundsätzlich nicht befugt, über den beim unteren Gericht an hängig gebliebenen Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden (BGHZ 30, 213) Seine Entscheidungsbefugnis ist aber zu bejahen, wenn beide Parteien das Recht smittelgericht um Entscheidung des ganzen Streitgegenstandes angehen oder wenn eine Partei sich rügelos auf den erweiterten Antrag des Gegners einläßt und sein Einverständnis daher zu vermuten ist (BGHZ 8, 383 und Urteil des BGH vom 27 Juni 1956 - IV ZR 88/56 " IM ZPO § 303 Nr. 4)« In dem jetzt zu entscheidenden Palle haben neben dem Kläger auch die Beklagten Berufung eingelegt und mit ihrem Rechtsmittel ebenfalls den Streit um den Verdienstausfall und den Kleiderschaden - wegen der dexa Kläger zugesprochenen zwei Drittel dieser Ansprüche - an das Oberlandesgericht herangetragen Sie haben außerdem keine Einwendungen dagegen erhoben, daß der Kläger mit seinem Antrag eine Entscheidung dea Berufungsgerichts über die noch beim Landgericht anhängigen Teile des Streitgegenstandes (1/3 Verdienstausfall und 1/3 Kleiderschaden) begehrt hat» Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht mit Recht von der Annahme ausgegangen, daß auch die Beklagten mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts über den gesamten Verdienstausfall und den gesamten Kleiderschaden ein verstanden waren ,.
  • BGH, 27.06.1956 - IV ZR 88/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.01.1962 - VI ZR 78/61
    Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht Uber den Anspruch des Klägers auf Ersatz des restlichen Verdienstausfalls und des restlichen Kleiderscha1 dens (je ein Drittel) in Höhe von 5534761 DM entschieden hat, obv/ohl das Landgericht über diesen Teil des Klageanspuchs noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat Es hat die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls und des Kleidersehadens zwar nur zu 2/3 bejaht und zugesprochen, die Klage aber hinsichtlich des restlichen Drittels dieser Ansprüche noch nicht abgewiesen, diese Entscheidung vielmehr dem Schlußurteil Vorbehalten, wie sich deutlich aus den Entscheidungsgründen des Teilurteile und dem Berichtigungsbeschluß vom 3 November I960 ergibt In einem solchen Palle ist das Rechtsmittelgericht allerdings grundsätzlich nicht befugt, über den beim unteren Gericht an hängig gebliebenen Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden (BGHZ 30, 213) Seine Entscheidungsbefugnis ist aber zu bejahen, wenn beide Parteien das Recht smittelgericht um Entscheidung des ganzen Streitgegenstandes angehen oder wenn eine Partei sich rügelos auf den erweiterten Antrag des Gegners einläßt und sein Einverständnis daher zu vermuten ist (BGHZ 8, 383 und Urteil des BGH vom 27 Juni 1956 - IV ZR 88/56 " IM ZPO § 303 Nr. 4)« In dem jetzt zu entscheidenden Palle haben neben dem Kläger auch die Beklagten Berufung eingelegt und mit ihrem Rechtsmittel ebenfalls den Streit um den Verdienstausfall und den Kleiderschaden - wegen der dexa Kläger zugesprochenen zwei Drittel dieser Ansprüche - an das Oberlandesgericht herangetragen Sie haben außerdem keine Einwendungen dagegen erhoben, daß der Kläger mit seinem Antrag eine Entscheidung dea Berufungsgerichts über die noch beim Landgericht anhängigen Teile des Streitgegenstandes (1/3 Verdienstausfall und 1/3 Kleiderschaden) begehrt hat» Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht mit Recht von der Annahme ausgegangen, daß auch die Beklagten mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts über den gesamten Verdienstausfall und den gesamten Kleiderschaden ein verstanden waren ,.
  • BGH, 30.11.1955 - IV ZR 233/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.01.1962 - VI ZR 78/61
    1 Ob das Landgericht dem Kläger diese Zinsen zugesprochen hat, ohne daß dies beantragt war, kann auf sich beruhen Denn ein etwaiger Verstoß gegen § 308 ZPO ist auf je den Fall dadurch gegenstandslos geworden, daß der Kläger im Berufungsrochtszug den Antrag gestellt hat, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen Damit entsprach es seinem Antrag, daß cs bei der Verurteilung des Beklagten Schauer zur Zahlung dieser Zinsen verblieb (vgl. das Urteil des BGH vom 30. November 1955 - IV ZR 233/55 - J U Z P O § 308 Nr. 3 (L) « IM BEG § 21 Nr. 3)o.
  • BGH, 26.01.1955 - VI ZR 254/53
    Auszug aus BGH, 19.01.1962 - VI ZR 78/61
    zeitig zu beschleunigen und auf diese Weise den Unfall zu vermeiden Seihst wenn man annehme, das sei möglich gewesen, so habe doch der Beklagte durch seine Fahrweise und sein Verschulden den Unfall so überwiegend verursacht, daß die Betriebsgefahr des Wagens des Klägers und selbst ein etwaiges geringfügiges Mitverschulden des Fahrers dieses Wagens bei der Abwägung außer Betracht bleiben müsse Was die Revision gegen diese Abwägung des Berufungsgerichts vorbringt, kann nicht durchgreifen § 24 StVG, der das Fahren ohne Führerschein und auch den Halter unter Strafe stellt, der sein Kraftfahrzeug einem führerscheinlosen Fahrer überläßt, ist zwar ein Schutzgesetz: im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, denn diese Bestimmung dient dem Schutze eines jeden, der durch das Kraftfahrzeug gefährdet werden kann (Ur teil des BGH vom 2611955 - VI ZR 254/53 - VRS 8, 253 Nr. 112) Ein etwaiger Verstoß gegen dieses Schutzgesetz könnte aber bei der Abwägung nach § 17 StVG nur dann zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, wenn er zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hätte, also mitursächlich für ihn gewesen wäre Das aber ist nicht erwiesen Die Revision will in diesem Zusammenhang die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewandt wissen Sie meint: Auf Grund des ersten Anscheins müsse davon ausgegangen werden, daß ein Verstoß gegen § 24 StVG auch ursächlich für den Zusammenstoß gewesen sei Daraus, daß der Wagen des Klägers am hinteren Ende getroffen worden sei, ergebe sich, daß der Fahrer die Sorgfalt habe vermissen lassen, die von einem fahrkundigen Fahrer zu erwarten gewesen v/äre, denn ein solcher Fahrer habe in dieser Lage den Wagen beschleunigt, um einen Zusammenstoß zu verhindern Diese Büge kann keinen Erfolg haben Die Revision verkennt die vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrslage Sie übersieht, daß Schauer als Wartepflichtiger die Pflicht hatte, den Wagen des Klägers unbehindert vorbeifahren zu lassen.
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