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   BGH, 26.04.1962 - II ZR 40/60   

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https://dejure.org/1962,1021
BGH, 26.04.1962 - II ZR 40/60 (https://dejure.org/1962,1021)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1962 - II ZR 40/60 (https://dejure.org/1962,1021)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1962 - II ZR 40/60 (https://dejure.org/1962,1021)
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Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1962, 557
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 08.12.1999 - IV ZR 40/99

    Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz

    Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1962 - II ZR 40/60 - VersR 1962, 557 unter II 2 B c; BGHZ 117, 345, 348); auch die Revision geht von ihm aus.
  • BGH, 20.06.2001 - IV ZR 101/00

    Bindung des Haftpflichtversicherers an Feststellungen im Haftpflichtprozeß

    Ist eine für den Deckungsanspruch im Hinblick auf eine Risikobegrenzung oder einen Risikoausschluß wesentliche Tat- oder Rechtsfrage im Haftpflichtprozeß offen geblieben, so ist sie im Deckungsprozeß zu entscheiden (BGH, Urteil vom 26. April 1962 - II ZR 40/60 - VersR 1962, 557 unter II B c).
  • OLG München, 27.10.2016 - 23 U 1596/16

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einer Gesellschaft

    Der Grundsatz, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung auch für die Parteien des Deckungsprozesses maßgeblich ist, findet aber von vornherein keine Anwendung, wenn offen bleibt, ob der dem Haftpflichtkläger zuerkannte Schadensersatzanspruch auf einem von der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers umfassten Haftpflichtverhältnis beruht (BGH, Urteil vom 26.04.1962, II ZR 40/60, VersR 1962, S. 557 ff).
  • OLG München, 19.10.2016 - 20 U 438/16

    Versicherungsschutz für die Haftung eines insolventen Wirtschaftsprüfers als

    Zum anderen ist hier deswegen, weil in einem Haftpflichtprozess gegen die Co., in dem ein Anspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflichten als aufnehmende Gesellschafterin bejaht wird, offengelassen würde, ob auch eine Schadensersatzpflicht aus Treuhandvertrag besteht, uneingeschränkt und umfassend zu klären, ob letzteres der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1962, II ZR 40/60, VersR 1962, 557 ff., 559).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2001 - 4 U 138/00

    Versicherungsschutz- Trennungsprinzip, Bindungswirkung des Haftpflichturteils-

    Der Versicherungsschutz entfällt nämlich nur dann gänzlich, wenn Ausschlusstatbestände für sämtliche in Betracht kommenden Pflichtverletzungen des Klägers eingreifen; er bleibt hingegen bestehen, wenn nur eine Pflichtverletzung übrig bleibt, die nicht von einem Ausschlusstatbestand erfasst wird, selbst wenn andere Pflichtverletzungen ausgeschlossen sein sollten (vgl. OLG Koblenz, VersR 1979, 830; BGH, VersR 1962, 557; Prölss/Martin, a.a.O., § 149 Rdnr. 31): Mehrere Pflichtverletzungen sind in einem solchen Fall nebeneinander ursächlich für die Haftung des Versicherungsnehmers und jede dieser Pflichtverletzungen kann hinweggedacht werden, ohne dass der Versicherungsschutz entfällt, solange nur eine haftungsbegründende Pflichtverletzung übrig bleibt, die versichert ist.
  • OLG München, 21.11.2016 - 28 U 1618/16

    Deckungsklage gegen den Haftpflichtversicherer eines insolventen

    Der Grundsatz, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung auch für die Parteien des Deckungsprozesses maßgeblich ist, findet aber von vornherein keine Anwendung, wenn offen bleibt, ob der dem Haftpflichtkläger zuerkannte Schadensersatzanspruch auf einem von der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers umfassten Haftpflichtverhältnis beruht (BGH, Urteil vom 26.04.1962, II ZR 40/60).
  • OLG Köln, 27.02.1996 - 9 U 114/95

    Versicherungsrechtlicher Abwehranspruch für wegen Beschädigung eines Flugzeugs zu

    Für eine Bindungswirkung ist aber deswegen kein Raum, weil die Entscheidung des OLG Celle im Haftpflichtprozeß gerade offengelassen hat, ob der der Haftpflichtklägerin zuerkannte Schadensersatzanspruch auf einem von der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers umfaßten Haftpflichtverhältnis beruht (vgl. BGH VersR 1962, 557 ff, 559; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 5 C b bb zu § 149, S. 715 m.w.N.); das OLG Celle hat in seiner Entscheidung dahinstehen lassen, ob neben Ansprüchen aus den §§ 823 Abs. 1, 831 BGB auch solche aus der KVO begründet sind.
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