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   BGH, 30.10.1962 - VI ZR 4/62   

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https://dejure.org/1962,639
BGH, 30.10.1962 - VI ZR 4/62 (https://dejure.org/1962,639)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1962 - VI ZR 4/62 (https://dejure.org/1962,639)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 4/62 (https://dejure.org/1962,639)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 251
  • MDR 1963, 124
  • VersR 1963, 47
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 18.02.2014 - VI ZR 383/12

    Haftung für Abschleppschäden: Abschleppen eines Falschparkers durch privaten

    Da das Fahrzeug des Klägers auf den Abschleppwagen gehoben und auf diesem abtransportiert worden ist, bilden beide Fahrzeuge jedenfalls eine Betriebseinheit (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 4/62, VersR 1963, 47, 48; vom 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76, VersR 1978, 1070, 1071; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 8).
  • OLG Celle, 14.11.2012 - 14 U 70/12

    Haftung des abschleppenden Fahrzeugs für Beschädigungen des abgeschleppten

    Lediglich in der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde angenommen, dass bei einem Schleppzug nur eine einheitliche, vom Halter und Fahrer des schleppenden Fahrzeugs zu vertretene Betriebsgefahr vorliege, weil nur so der Einheitlichkeit des Betriebsvorgangs Rechnung getragen werde (so z. B. BGH, NJW 1963, 251 und NJW 1971, 940 - juris Rn. 8; offengelassen dagegen in MDR 1979, 46 - juris Rn. 20).
  • OLG Hamm, 09.09.2008 - 9 U 73/08

    Abschleppen; Betrieb; Unfall

    Lediglich in der älteren höchstrichterliche Rechtsprechung wird noch angenommen, dass bei einem Schleppzug nur eine einheitliche, vom Halter und Fahrer des schleppenden Fahrzeugs zu vertretende Betriebsgefahr vorliege, weil nur so der Einheitlichkeit des Betriebsvorgangs Rechnung getragen werde (BGH, Urteil vom 30.10.1962, NJW 1963, 251 m. w. N.).
  • BGH, 11.07.1978 - VI ZR 138/76

    Haftung des Abschleppunternehmers

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 1962 (VI ZR 4/62 = VersR 1963, 47 = NJW 1963, 251) entschieden, daß das abschleppende und das abgeschleppte Fahrzeug eine Betriebseinheit bilden, die demzufolge ausschließlich der Haftpflichtversicherung des schleppenden Fahrzeugs zuzurechnen sei, da das abgeschleppte sich nicht mehr "im Betrieb" befindet (ebenso BGH Urt. v. 3. März 1971 - IV ZR 134/69 = VersR 1971, 611; s. Müller/Full, StVR Bd. I Rdz. 57, 91; Krumme/Steffen, StVG Rdz. 10; Wussow UHR 12. Aufl. Rdz. 688, 688 a und WI 1968, 53 und 1978, 84).
  • BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99

    Aufwendungsersatzanspruch der bayerischen Feuerwehr für Pflichteinsätze -

    a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Aufwendungsersatzanspruch aus zivilrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683, 670 BGB ggf. auch die Befreiung von einer im Rahmen der Geschäftsführung entstandenen Schadensersatzverbindlichkeit nach § 904 Satz 2 BGB umfassen würde (RAG WarnR 1931 Nr. 161; vgl. auch BGH NJW 1963, 251/252; Erman/Ehmann BGB 10. Aufl. Rn. 5; Staudinger/ Wittmann BGB 13. Bearb. Rn. 6 jeweils zu § 670).
  • OLG München, 10.07.2015 - 10 U 3577/14

    Verkehrsunfall infolge Herabrollens eines transportierten Fahrzeugs vom Anhänger

    Ein zu transportierendes und ein schleppendes Fahrzeug bilden, solange der Transportvorgang dauert, eine Betriebseinheit und für einen beim Betrieb des "Transportzuges" entstandenen Schaden haftet nur der Halter und der Fahrer des schleppenden Fahrzeugs aus dem Straßenverkehrsgesetz (BGH VersR 1963, 47 m. w. N.; OLG Karlsruhe, r+s 2014, 573).
  • BGH, 03.03.1971 - IV ZR 134/69

    Deckungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden beim Abschleppen

    Bei der Haftung G. aus § 7 StVG ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß ein abschleppendes und ein abgeschlepptes Fahrzeug, solange der Abschleppvorgang dauert, eine Betriebseinheit bilden und für einen beim Betrieb des "Schleppzuges" entstandenen Schaden nur der Halter und der Fahrer des schleppenden Fahrzeugs aus dem Straßenverkehrsgesetz haften (BGH LM Nr. 34 zu § 7 StVG = VersR 1963, 47 m.w.N.).
  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 316/82

    Krankentransportflug mit einem Rettungshubschrauber der Bundeswehr im Auftrag der

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 4/62 = NJW 1963, 251, 252 - diesen Grundsatz auch auf die Belastung des Beauftragten mit Schadensersatzpflichten aus einer Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG für entsprechend anwendbar gehalten, wenn diese mit der Ausführung des Auftrags (dort: Abschleppen eines liegengebliebenen Kraftfahrzeugs) innerlich verbunden sind.
  • LG Freiburg, 20.12.2013 - 4 O 69/13

    Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters: Inbrandgeraten eines Fahrzeugs auf der

    Vielmehr gehört diese zu Betriebseinheit des Abschleppfahrzeugs (BGH NJW 78, 2502; NJW 71, 940; VersR 63, 47;Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, 2013, § 7 StVG, Rdn. 8 m.w.N.; Xanke-Schaefer, Praxiskommentar Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2009, § 7 StVG, Rdn. 7 m.w.N).
  • OLG Koblenz, 24.02.1989 - 10 U 283/88

    Beurteilung einer Behauptung bezüglich Anrufens zu Unzeiten und Verwendung

    Hiernach muß (Schulz MDR 1963, 280 [BGH 30.10.1962 - VI ZR 4/62] ) nach Art der bestehenden persönlichen Beziehungen ein Bedürfnis, sich über den "Beleidigten" frei auszusprechen, gerechtfertigt erscheinen und die Vertraulichkeit in gleichem Maße garantiert sein, wie in der Regel unter Eheleuten.
  • BGH, 20.12.1962 - III ZR 66/62
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