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   BGH, 19.11.1963 - VI ZR 96/63   

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https://dejure.org/1963,13558
BGH, 19.11.1963 - VI ZR 96/63 (https://dejure.org/1963,13558)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1963 - VI ZR 96/63 (https://dejure.org/1963,13558)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 (https://dejure.org/1963,13558)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 313
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 51/08

    Schadensersatzpflicht der Eltern eines 5 ½ jährigen Kindes wegen der Beschädigung

    Zu ihrer Entwicklung gehört die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien, ohne dass sie auf "Schritt und Tritt" zu beaufsichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314).

    Daher gesteht die Rechtsprechung Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu, wobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erforderlich gehalten wird (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 -aaO; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO; OLG Karlsruhe VersR 1979, 58; OLG Celle VersR 1988, 1240; OLG Düsseldorf VersR 1996, 710, 711 ; OLG München OLGR 1997, 17; OLG Hamm OLGR 1997, 49, 50; OLG Hamburg OLGR 1999, 190, 192).

    Dabei hängt es insbesondere von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 -aaO).

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 199/08

    Anforderungen an das Maß der gebotenen Aufsicht bei Kindern im Alter von 7 ½

    Dabei ist regelmäßig ein Kontrollabstand von höchstens 30 Minuten ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen (vgl. auch Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314; Bernau NZV 2008, 329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. Aufl., B Rn. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2008, § 832 Rn. 61, jeweils m.w.N.).

    Da es insbesondere von den Eigenheiten des Kindes und seinem Erziehungsstand abhängt, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO), reichte es für die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht insoweit aus, dass die Beklagten ihren Sohn stets angehalten haben, fremdes Eigentum zu achten.

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 273/82

    Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern

    Insbesondere hängt es von den Eigenheiten des Kindes und seinem Erziehungsstand ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muß (Senatsurteil vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314).

    In diesem Alter verbietet sich aber nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Überwachung "auf Schritt und Tritt", sondern auch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen, etwa halbstündigen Zeitabständen, wie sie beispielsweise bei einem Kleinkind erforderlich ist (s. Urteil vom 19. November 1963 aaO).

    Grundsätzlich muß Kindern im Alter von 8 - 9 Jahren, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien ohne Aufsicht auch in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht (Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341 und vom 19. November 1963 aaO).

  • OLG Stuttgart, 12.03.2008 - 4 U 58/07

    Regressanspruch einer Haftpflichtversicherung: Doppelversicherung bei einer

    Für vierjährige Kinder gilt insoweit, dass sie sich nicht ohne Begleitung Erwachsener außerhalb des eingefriedeten Grundstücks in öffentlichen Verkehrsraum bewegen dürfen (BGH NJW 1967, 249: Überqueren einer Straße; BGH VersR 1964, 313 [314] und BGH NJW 1968, 1672 [1673]: Spielen auf Spielplatz; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 68 m.w.N.).
  • BGH, 18.03.1997 - VI ZR 91/96

    Umfang der Aufsichtspflicht bei Milieuschädigung eines Minderjährigen

    Grundsätzlich muß aber Kindern im Alter von acht bis neun Jahren, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien ohne Aufsicht auch in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der dem Aufsichtspflichtigen ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314 unter II. 2.).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20

    Verkehrsunfall, Unfall, Reparaturkosten, Geschwindigkeit, Haftpflichtversicherer,

    Insbesondere hängt es von den Eigenheiten des Kindes und seinem Erziehungsstand ab, in welchem Umfang all-gemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muß (Senat, VersR 1964, 313 (314)).

    In diesem Alter verbietet sich aber nicht nur, wie das BerGer. meint, eine Überwachung "auf Schritt und Tritt", sondern auch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen, etwa halbstündigen Zeitabständen, wie sie beispielsweise bei einem Kleinkind erforderlich ist (s. Senat, VersR 1964, 313 (314)).

    Grundsätzlich muß Kindern im Alter von 8 bis 9 Jahren, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien ohne Aufsicht auch in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht (Senat, NJW 1957, 869 = LM § 683 BGB Nr. 5 = VersR 1957, 340 (341); VersR 1964, 313 (314)).

  • OLG Hamm, 07.12.1993 - 9 U 95/93

    Verkehrssicherungspflicht Aufsichtspflicht Ferienlager

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  • BGH, 11.06.1968 - VI ZR 144/67

    Übertragung der Aufsicht an eine andere Person

    Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH Urteil von 19. November 1963 - VI ZR 96/63 = VersR 1964, 311; Urteil vom 8. Januar 1965 - VI ZR 230/63 = VersR 1965, 385 [BGH 08.01.1965 - VI ZR 230/63] ; Urteil vom 23. März 1965 - VI ZR 271/63 = VersR 1965, 606).
  • BGH, 23.03.1965 - VI ZR 271/63

    Aufsichtspflicht der Eltern in Bezug auf die Gefahren des Straßenverkehrs

    Mit einen solchen Übertreten ihres Verbots brauchten die Beklagten nach ihren eindringlichen Untersagen im Hinblick auf das sonstige Verhalten des Jungen und ihre hinreichende Überwachung aber nicht zu rechnen (vgl. auch: BGH Urt. v. 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313).
  • BGH, 05.12.1967 - VI ZR 100/66

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht -

    Das vom Kammergericht angeführte Senatsurteil vom 19. November 1963 (VI ZR 96/63 = VersR 1964, 313) spricht nicht für eine abweichende Auffassung.
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