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   BGH, 11.02.1964 - VI ZR 247/62   

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https://dejure.org/1964,13864
BGH, 11.02.1964 - VI ZR 247/62 (https://dejure.org/1964,13864)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1964 - VI ZR 247/62 (https://dejure.org/1964,13864)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 (https://dejure.org/1964,13864)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 595
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.09.1952 - IV ZB 69/52

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 11.02.1964 - VI ZR 247/62
    In der allgemeinen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen und Beweis erbieten in der Berufungsbegründung kann eine solche TRüge nicht erblickt werden (vgl. BGHZ 7, 170, 172).
  • BGH, 09.06.1959 - VI ZR 60/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.02.1964 - VI ZR 247/62
    Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht die Sicherung des Weide durchlasses durch ein Tor", das nur aus einigen vertikalen Holzstäben und horizontalen Drähten bestand und nur durch eine leicht abhebbare Überwurfschlaufe gesichert war, als unzureichende Vorkehrung gegen ein Öffnen durch Unbefugte und ein Entweichen von Weidepferden angesehen (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759).
  • BGH, 09.06.1959 - VI ZR 132/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.02.1964 - VI ZR 247/62
    Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht die Sicherung des Weide durchlasses durch ein Tor", das nur aus einigen vertikalen Holzstäben und horizontalen Drähten bestand und nur durch eine leicht abhebbare Überwurfschlaufe gesichert war, als unzureichende Vorkehrung gegen ein Öffnen durch Unbefugte und ein Entweichen von Weidepferden angesehen (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759).
  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 246/89

    Erforderliche Sicherung eines in Autobahnnähe liegenden Pferdestalls gegen ein

    aa) Wie das Berufungsgericht aber zutreffend erkennt, hat der erkennende Senat in den im Berufungsurteil erwähnten Entscheidungen eine Sicherung von Weidetoren durch ein Schloß für erforderlich gehalten, wenn die naheliegende Gefahr bestand, daß unbefugte Dritte das Tor öffnen und nicht wieder ordnungsgemäß verschließen, so daß die Tiere auf eine nahe gelegene Straße laufen und dort den Verkehr gefährden können (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - aaO; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595, 596; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186, 187; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758, 759; vom 27. Juni 1967 - VI ZR 13/66 - VersR 1967, 906, 907 und vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086, 1087).

    Sie durfte sich schon deshalb nicht auf den Zweitbeklagten verlassen, weil ihr bekannt sein mußte, wo der Schlüssel zu dem Stall aufbewahrt wurde, und weil auch für sie damit erkennbar war, daß keine ausreichende Sicherung dagegen getroffen war, daß Unbefugte den Stall öffnen und ein Pferd herauslassen konnten (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - aaO).

  • OLG Köln, 16.11.2000 - 7 U 64/00

    Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zwischen entlaufenem Pferd und Mopedfahrer;

    Hier ließ der Bundesgerichtshof die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gegenüber der Tiergefahr in vollem Umfang zurücktreten, bejahte also eine Haftung des Tierhalters zu 100 % (VersR 1964, 595; 1966, 186).
  • OLG Bamberg, 20.02.1990 - 5 U 41/89

    Haftung eines Forstdirektors für den Schaden aus einem von seinem Jagdhund

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  • BGH, 27.06.1967 - VI ZR 13/66

    Haftungsverteilung bei Kollision mit entlaufenen Pferden

    Die vom Beklagten angezogene Üblichkeit, die auf die Zeiten zurückgeht, als es noch keine Kraftfahrzeuge gab, trägt den Erfordernissen des starken und schnellen Kraftfahrzeugsverkehrs, wie er bereits zur Unfallzeit auf den Bundesstraßen herrschte, nicht Rechnung, Der erkennende Senat hat in fester Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Juni 1959 - VI ZR 60/58 - VersR 1959, 759; vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 - VersR 1966, 186; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 216/64 - VersR 1966, 758) die Auffassung vertreten, daß ein Weidetor auch gegen ein Öffnen durch Unbefugte in angemessener Weise zu sichern ist, soweit die Bedürfnisse der Verkehrssicherung dies erfordern.
  • BGH, 03.05.1966 - VI ZR 216/64

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Kuh auf der Bundesautobahn

    Mit seiner Auffassung befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der festen Rechtsprechung des Senats, wonach ein Weidetor hinreichende Sicherheit nicht nur gegen Einwirkungen der auf der Weide untergebrachten Tiere bieten muß, sondern auch gegen voraussehbare Einwirkungen von außen, sei es durch unbefugte Personen, sei es durch fremde Tiere (vgl. Senatsurteilevom 9. Juni 1959 - VI ZR 132/58 - VersR 1959, 759;vom 11. Februar 1964 - VI ZR 247/62 - VersR 1964, 595).
  • OLG Hamm, 29.01.1985 - 9 U 97/84
    Da dem Kl. nur die bloße Betriebsgefahr angelastet werden kann, tritt die Betriebsgefahr als Unfallursache gegenüber der ungleich höher anzusetzenden Tiergefahr eines Pferdes, welches sich plötzlich nachts auf einer wenig befahrenen Landstraße auf der Fahrbahn befindet, zurück (so schon BGH VersR 1982, 1009; vgl. auch BGH VersR 1964, 595 u. 1197; VersR 1966, 186 ff.; vgl. auch BGH VersR 1976, 1087, 1088).
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