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   BGH, 24.03.1964 - VI ZR 244/62   

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https://dejure.org/1964,2285
BGH, 24.03.1964 - VI ZR 244/62 (https://dejure.org/1964,2285)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1964 - VI ZR 244/62 (https://dejure.org/1964,2285)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1964 - VI ZR 244/62 (https://dejure.org/1964,2285)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung auf Schadensersatz wegen Vereitelung von Unterhaltsansprüchen eines früheren Ehegatten - Herbeiführung der völligen Vermögenslosigkeit und Unpfändbarkeit eines Unterhaltsschuldners im Zusammenwirken mit einem Gesellschafter imRahmen eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1964, 360
  • VersR 1964, 642
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 19.09.1910 - VI 403/09

    Hat die geschiedene Ehefrau einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. gegen

    Auszug aus BGH, 24.03.1964 - VI ZR 244/62
    Diese Beurteilung steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGZ 74, 224, 227; BGH LM Nr. 2 zu § 826 [Ge] BGB = NJW 1954, 600); sie wird von der Revision vergeblich bekämpft.
  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 148/07

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Es handelt sich um einen fiktiven Anspruch auf Vergütung, aus dem der Schuldner selbst keinerlei Rechte herleiten kann (vgl. BGH 24. März 1964 - VI ZR 244/62 - VersR 1964, 642, 644; Musielak/Becker ZPO 5. Aufl. § 850h Rn. 19).
  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Es handelt sich um einen fiktiven Anspruch auf Vergütung, aus dem der Schuldner selbst keinerlei Rechte herleiten kann (vgl. BGH 24. März 1964 - VI ZR 244/62 - VersR 1964, 642, 644; Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 850h Rn. 19).
  • BGH, 04.07.2000 - VI ZR 192/99

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch anfechtbare Rechtshandlung

    Angesichts dieser Unterstellung, die im Hinblick auf die vom Berufungsgericht übergangenen Beweisanträge der Klägerin auch aus revisionsrechtlicher Sicht geboten ist, kommt nach den dargelegten Grundsätzen eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB in Betracht (zu einem vergleichbaren Sachverhalt auch Senatsurteil vom 24. März 1964 - VI ZR 244/62 - WM 1964, 642 m.w.N.).
  • BGH, 22.01.2015 - III ZR 434/13

    Stiftungsrecht: Weisungsrecht eines Mitstifters gegenüber dem Treuhänder bei

    Soweit der Revisionsbeklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer Mehrheit von Auftraggebern regelmäßig jeder einzelne von ihnen zum Widerruf des Auftrags berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 - V ZR 90/62, FamRZ 1964, 360, 361 mwN), ist diese Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.
  • BGH, 30.10.1973 - VI ZR 27/71

    Übertragung eines Betriebes mit dem einzigen Zweck der Erfüllung von

    Seine Annahme, hierin liege eine von der Beklagten mitgewollte und mitverursachte Schädigung der Klägerin, die das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt und sich daher als Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB darstellt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH Urt.v. 2. Dezember 1969 - VI ZR 259/67 - FamRZ 1970, 188; Urt.v. 3. Februar 1954 - VI ZR 40/53 = LM BGB § 826 [Ge] Nr. 2 = NJW 1954, 600; Urt.v. 24. März 1964 - VI ZR 244/62 - VersR 1964, 642 = FamRZ 1964, 360).
  • BGH, 02.12.1969 - VI ZR 259/67

    Klage auf Schadensersatz wegen Beihilfe zur Unterhaltsentziehung - Vornahme einer

    Mit Recht hat das Berufungsgericht hierin eine von der früheren Beklagten mitgewollte und mitverursachte sittenwidrige Schädigung der Klägerin erblickt (vgl. RGZ 74, 224, 227; Urteile des erkennenden Senats vom 3. Februar 1954 - VI ZR 40/53 = a.a.O. und vom 24. März 1964 - VI ZR 244/62 - VersR 1964, 642).
  • BGH, 03.06.1970 - VIII ZR 199/68

    Nutzungspfandrecht als Vermögensübernahme?

    Ein solcher Sachverhalt könnte den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllen (vgl. EGH Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 244/62 = WM 1964, 613).
  • OLG Koblenz, 22.04.1980 - 15 UF 346/79
    Soweit die Gegenseite rügt, daß eine Vollmacht durch die Antragsgegnerin, die ebenfalls als Miterbin nach dem verstorbenen Antragsteller in Betracht komme, nicht vorliegt, hat sie damit keinen Erfolg: Es ist ausreichend, daß unstreitig eine Prozeßvollmacht durch die beiden anderen Erben erteilt worden ist, da gemäß § 2039 BGB das Klagerecht jedem einzelnen Miterben zusteht, wie auch das durch den Tod einer Partei unterbrochene Verfahren von jedem einzelnen Miterben aufgenommen werden kann (BGH FamRZ 1964, 360).
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