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BGH, 08.12.1964 - VI ZR 202/63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Papierfundstellen
- VersR 1965, 292
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 26/01
Honoraranspruch ; Hinreichende Spezifikation ; Gebührenspezifikation ; …
Berechtigte Steuer(nach-)forderungen als solche stellen keinen Schaden des Mandanten dar, denn der Mandant hätte auch bei ordnungsgemäßer Arbeit des Steuerberaters vom Finanzamt (ggf. nach Betriebsprüfung) geforderte und im Gesetz vorgesehene Steuern zahlen müssen (BGH Versicherungsrecht 1965, 292).Sie sind das Entgelt für die ausgeführten Arbeiten, wobei es - nach Dienstvertragsrecht - gleichgültig ist, ob der von dem Mandanten gewünschte Erfolg der Dienstleistung / Geschäftsbesorgung eingetreten ist, denn der Dienstberechtigte trägt die Gefahr des Misslingens (BGH NJW 1982, 1582; BGH VersR 1965, 292; OLG Düsseldorf Gl 1983, 19).
- KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05
Steuerberatervertrag: Sekundärhaftung eines Steuerberaters
Ungeachtet der Frage, ob der Kläger hierzu von der Beklagten aufgefordert wurde, hätte diese den Kläger aber zumindest auf die Gefahren eines Jahresabschlusses ohne ordnungsgemäße Inventur hinweisen, oder dessen Erstellung ablehnen müssen (BGH VersR 1965, 292; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3.Aufl. S.147).