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   BGH, 04.02.1965 - II ZR 58/63   

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https://dejure.org/1965,5486
BGH, 04.02.1965 - II ZR 58/63 (https://dejure.org/1965,5486)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1965 - II ZR 58/63 (https://dejure.org/1965,5486)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1965 - II ZR 58/63 (https://dejure.org/1965,5486)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Ersatz von erlittenen Schäden während der Arbeit auf einem Schiff - Verletzungen durch das Herabfallen einer Kiste - Haftung des Reeders für ein Verschulden des Kapitäns - Eingliederung der Stauarbeiter in den Betrieb des Reeders - Vorliegen einer gemeinsame ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 461
  • VersR 1965, 457
  • DB 1965, 514
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.05.1958 - II ZR 83/57

    Reederhaftung

    Auszug aus BGH, 04.02.1965 - II ZR 58/63
    Ob dies bei den Arbeitern einer Staufirma, die an Bord eines Schiffs Lade- und Löscharbeiten ausführt, zutrifft, ist in BGHZ 26, 152, 158 [BGH 12.12.1957 - II ZR 83/57] offen geblieben.

    Das Kommando über die zu einem "Gang" zusammengefaßten Leute der Stauerei an Bord hat der Dampfervormann oder Stauervize (vgl. BGHZ 26, 152).

    In BGHZ 26, 152, 155 [BGH 12.12.1957 - II ZR 83/57] ist daher lediglich ausgesprochen worden, daß Stauer und Stauervizen mittelbar den Weisungen des Kapitäns bzw. des Ladungsoffiziers unterliegen und daß daher eine entsprechende Anwendung des § 485 HGB geboten ist.

    Die Ablehnung des Haftungsprivilegs für die Reederei tritt auch nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch zu der Auffassung, daß die Stauer der Schiffsbesatzung im Sinne der §§ 485, 512 HGB gleichzustellen sind (BGHZ 26, 152, 155, 156) [BGH 12.12.1957 - II ZR 83/57].

  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55

    Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen

    Auszug aus BGH, 04.02.1965 - II ZR 58/63
    In der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß hierfür die Eingliederung des Verunglückten bei seiner Tätigkeit in den Betrieb des fremden Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers erforderlich ist (BGHZ 21, 207; BGH VersR 1960, 799, 800).

    An diesem Erfordernis ist festzuhalten, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer zu vermeiden (vgl. BGHZ 21, 207, 290 f für den Wachmann einer Bewachungsfirma auf dem Schiff).

    Für die Haftungsfreistellung reicht es andererseits nicht aus, daß ein Unternehmer Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber einem bei dem Arbeitsvorgang Geschädigten zu erfüllen hat (BGHZ 21, 207, 211) [BGH 04.07.1956 - VI ZR 214/55], wie sie dem Kapitän kraft Gesetzes gegenüber der Schiffsbesatzung und den ihr gleichzubehandelnden Stauern obliegen (§ 512 HGB).

  • BGH, 03.05.1960 - VI ZR 79/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.02.1965 - II ZR 58/63
    In der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß hierfür die Eingliederung des Verunglückten bei seiner Tätigkeit in den Betrieb des fremden Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers erforderlich ist (BGHZ 21, 207; BGH VersR 1960, 799, 800).

    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (VersR 1960, 799, 800; 1961, 358)hat es abgelehnt, aus der Art der Arbeit zu schließen, daß die Arbeiter der privaten Firmen, die als Gleisbaukolonne unter Führung ihrer Vorgesetzten auf dem Betriebsgelände, der Bahn wie deren Bahnrotten tätig werden, mit den Arbeitern der Bundesbahn gleichgestellt seien.

  • BGH, 03.02.1961 - VI ZR 178/59
    Auszug aus BGH, 04.02.1965 - II ZR 58/63
    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (VersR 1960, 799, 800; 1961, 358)hat es abgelehnt, aus der Art der Arbeit zu schließen, daß die Arbeiter der privaten Firmen, die als Gleisbaukolonne unter Führung ihrer Vorgesetzten auf dem Betriebsgelände, der Bahn wie deren Bahnrotten tätig werden, mit den Arbeitern der Bundesbahn gleichgestellt seien.
  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

    Auszug aus BGH, 04.02.1965 - II ZR 58/63
    Heben dem Unfallbetrieb kann einem weiteren Unternehmer die Haftungsfreistellung nach § 898 RVO gewährt werden, wenn zugleich im Verhältnis des Unfallverletzten zu diesem weiteren Unternehmer die Voraussetzungen des § 537 RVO vorliegen (BGHZ 24, 247 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55]; vgl. die jetzige Regelung in § 636 Abs. 2 UVNG vom 30.4.1963: Privileg wegen der Ersatzansprüche Versicherter, die "Beschäftigte eines weiteren Unternehmers" sind).
  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Das gilt auch dann, wenn der "Stammbetrieb" des Verunglückten für den Unfallbetrieb tätig wird, der Verunglückte aber nur eigene Aufgaben seines Betriebs besorgt, zB als Werkunternehmer im Einflussbereich des Bestellers: Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VI ZR 79/59 = VersR 1960, 799, 800; vom 31. Januar 1961 - VI ZR 100/60 = VersR 1961, 358 (Gleisbauarbeiten für die Bundesbahn); vom 8. März 1960 - VI ZR 59/59 = VersR 1960, 426, 427 (Glasreinigung); vom 23. November 1962 - VI ZR 44/62 = VersR 1963, 252 (Elektroarbeiten); BGH Urteil vom 4. Februar 1965 - II ZR 58/63 = VersR 1965, 457 (Stauer).
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