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   BGH, 23.04.1965 - VI ZR 278/63   

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https://dejure.org/1965,694
BGH, 23.04.1965 - VI ZR 278/63 (https://dejure.org/1965,694)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1965 - VI ZR 278/63 (https://dejure.org/1965,694)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1965 - VI ZR 278/63 (https://dejure.org/1965,694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung der verstärkten Betriebsgefahr durch ein schuldhaftes Verhalten eines Fahrers auf den Fahrzeughalter bei Vorliegen von eigenem Verschulden - Unzulässigkeit einer Geschwindigkeit bei Erfordernis eines im Verhältnis zur einsehbaren Strecke der Fahrbahn längeren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254; StVG § 9
    Haftungsverteilung bei Kollision eines Omnibusses mit einem nachts auf der Fahrbahn laufenden betrunkenen Fußgänger

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 712
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.12.1962 - VI ZR 58/62

    Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung einer Ersatzpflicht

    Auszug aus BGH, 23.04.1965 - VI ZR 278/63
    Zutreffend hat es jede Geschwindigkeit für unzulässig erachtet, die einen Anhalteweg erfordert, der länger als die jeweils einsehbare Strecke der Fahrbahn ist (BGH Urt. vom 23. Oktober 1956 - VI ZR 167/55 - VersR 1956, 796; Urt. v. 4. Dezember 1962 - VI ZR 58/62 - VersR 1963, 167).
  • BGH, 23.10.1956 - VI ZR 167/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.04.1965 - VI ZR 278/63
    Zutreffend hat es jede Geschwindigkeit für unzulässig erachtet, die einen Anhalteweg erfordert, der länger als die jeweils einsehbare Strecke der Fahrbahn ist (BGH Urt. vom 23. Oktober 1956 - VI ZR 167/55 - VersR 1956, 796; Urt. v. 4. Dezember 1962 - VI ZR 58/62 - VersR 1963, 167).
  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    Daß das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB zu Lasten der Beklagten zu 2) auch das Verschulden des Beklagten zu 1) als Fahrer des Abschleppfahrzeugs berücksichtigt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1959 - III ZR 41/58 - VersR 1959, 729, 732; BGH Urteil vom 23. April 1965 - VI ZR 278/63 - VersR 1965, 712, 713).
  • OLG Jena, 24.06.2009 - 4 U 67/09

    Zur Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers und zur

    Ein Mitverschulden des Fahrers muss er sich als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand anrechnen lassen, ohne sich auf die Entlastungsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen zu können (BGH VersR 1965, 712; NJW 2000, 3069; 2004, 772; 2005 1940).
  • OLG Jena, 31.05.2011 - 4 U 884/10

    Thüringer Straßenverkehrssicherungspflicht: Kriterien zur Beurteilung der Straße

    Ein Mitverschulden des Fahrers muss sie sich als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand anrechnen lassen, ohne sich auf die Entlastungsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen zu können (BGH VersR 1965, 712, Urteil des Senats vom 24.06.2009, Az.: 4 U 67/09).
  • OLG Jena, 20.03.2009 - 4 U 155/08

    Anspruch auf Schadensersatz wegen (behaupteter)

    Ein Mitverschulden des Fahrers muss er sich als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand anrechnen lassen, ohne sich auf die Entlastungsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen zu können (BGH VersR 1965, 712 [BGH 23.04.1965 - VI ZR 278/63] ; NJW 2000, 3069 [BGH 27.06.2000 - VI ZR 126/99] ; 2004, 772, 2005 1940).
  • BGH, 21.10.1975 - VI ZR 137/73

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem betrunkenen Fußgänger zur Nachtzeit

    Es entspricht gesicherter Rechtsauffassung, daß ein Kraftfahrer, wenn er nicht gar rechts heranfahren und anhalten will, während der Blendwirkung eben nur so weit weiterfahren darf, wie er die Fahrstrecke vor der Blendung noch übersehen hatte (BGH Urt. v. 23. April 1965 - VI ZR 278/63 - VersR 1965, 712).
  • BGH, 01.07.1976 - III ZR 52/74

    Haftung aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht -

    Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß auch das schuldhafte Verhalten des Kraftfahrzeugführers B. einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand bildet, den sich der Kläger ebenfalls als schadensersatzmindernd entgegenhalten lassen muß, ohne daß ihm der Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB offensteht (BGHZ 12, 124, 129; BGH VersR 1965, 712, 713).
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