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   BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62   

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https://dejure.org/1965,592
BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62 (https://dejure.org/1965,592)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1965 - III ZR 185/62 (https://dejure.org/1965,592)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1965 - III ZR 185/62 (https://dejure.org/1965,592)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung zu ersetzenden Arbeitseinkommens - Bruttoeinkommen des Geschädigten als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes - Nettoeinkommen des Geschädigten als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes - Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249, 842, 843
    Bemessung des einem verletzten Arbeitnehmer zu ersetzenden Erwerbsschadens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 793
  • DB 1965, 1142
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.06.1964 - VI ZR 81/63

    Verdienstausfall eines Beamten

    Auszug aus BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
    Auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 30. Juni 1964 - VI ZR 81/63 = BGHZ 42, 76 - ausgesprochen, daß der verletzte und dadurch vorübergehend dienstunfähige Beamte gegen den verantwortlichen Schädiger einen auf den Dienstherrn übergehenden Anspruch auf Ersatz des Bruttogehaltes hat.

    Er hat jedoch diese "modifizierte Nettolohnmethode" weiter "modifiziert" für Fälle, in denen trotz Arbeitsunfähigkeit dem Geschädigten Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber oder Dienstherrn freiwillig oder kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes weitergezahlt wird und deshalb die Schadensersatzansprüche des Geschädigten an den Arbeitgeber abgetreten werden oder auf ihn oder den Dienstherrn kraft Gesetzes übergehen (BGHZ 42, 76, 80 [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63] und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 27. April 1965 VI ZR 124/64).

    Der VI. Zivilsenat geht davon aus, in derartigen Fällen unterbleibe aus den in BGHZ 7, 30 und 21, 112 dargelegten Gründen die Anrechnung der Leistungen des Dienstherrn auf die Schadensersatzforderung des Verletzten mit der Wirkung, daß die Schadensersatzforderung unverändert fortbestehe (BGHZ 42, 76, 82) [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63] .

    Der Schaden im Rechtssinne setze sich deshalb zusammen aus dem ausgezahlten Teil der Bezüge und den Steuern, die entrichtet werden müssen, damit das Nettogehalt übrig bleibe, und da bei der Lohn oder Gehaltsfortzahlung keinerlei Änderungen durch das Schadensereignis einträten, sei der demnach zu ersetzende Gesamtbetrag identisch mit dem Bruttogehalt (BGHZ 42, 76, 82) [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63] .

  • BGH, 27.04.1965 - VI ZR 124/64

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens eines vorübergehend

    Auszug aus BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
    Er hat jedoch diese "modifizierte Nettolohnmethode" weiter "modifiziert" für Fälle, in denen trotz Arbeitsunfähigkeit dem Geschädigten Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber oder Dienstherrn freiwillig oder kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes weitergezahlt wird und deshalb die Schadensersatzansprüche des Geschädigten an den Arbeitgeber abgetreten werden oder auf ihn oder den Dienstherrn kraft Gesetzes übergehen (BGHZ 42, 76, 80 [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63] und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 27. April 1965 VI ZR 124/64).

    Noch schärfer hat der VI. Zivilsenat das in seinem Urteil vom 27. April 1965 VI ZR 124/64 auf Seite 8/9 in Bezug auf den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen betont: Diese Arbeitgeberanteile seien eine zum Bruttolohn hinzutretende Leistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer und damit ein Vorteil aus der geleisteten Arbeit; der Fortfall dieser Arbeitgeberbeiträge im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten sei deshalb eigener Schaden des Verletzten; der Schädiger sei auch insoweit dem Geschädigten ersatzpflichtig" so daß auch Ansprüche in Höhe der Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben auf den Arbeitgeber im Falle der Lohnfortzahlung übergehen könnten.

  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51

    Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur

    Auszug aus BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
    Der VI. Zivilsenat geht davon aus, in derartigen Fällen unterbleibe aus den in BGHZ 7, 30 und 21, 112 dargelegten Gründen die Anrechnung der Leistungen des Dienstherrn auf die Schadensersatzforderung des Verletzten mit der Wirkung, daß die Schadensersatzforderung unverändert fortbestehe (BGHZ 42, 76, 82) [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63] .
  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54

    Zustimmung zur Sprungrevision

    Auszug aus BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
    Wenn das zuträfe, wäre die Revision unzulässig, weil die Zustimmungserklärung des Gegners innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingehen muß (BGHZ 16, 192).
  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55

    Unfall eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
    Der VI. Zivilsenat geht davon aus, in derartigen Fällen unterbleibe aus den in BGHZ 7, 30 und 21, 112 dargelegten Gründen die Anrechnung der Leistungen des Dienstherrn auf die Schadensersatzforderung des Verletzten mit der Wirkung, daß die Schadensersatzforderung unverändert fortbestehe (BGHZ 42, 76, 82) [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63] .
  • BGH, 08.03.1965 - III ZR 185/62

    Auf den Dienstherrn übergehender Anspruch eines Beamten gegen den Schädiger auf

    Auszug aus BGH, 23.06.1965 - III ZR 185/62
    Nach der im Vorlagebeschluß vom 8. März 1965 (vgl. NJW 1965, 992) näher begründeten Ansicht des III. Zivilsenats wird dieses Ergebnis bereits dadurch gerechtfertigt, daß der wirkliche Schaden des Geschädigten in dem Entzug des Bruttolohnes besteht, also gleich dem Lohn ohne Berücksichtigung der einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuern ist, weil die eingehaltenen Steuerbeträge Teile des Gehaltes sind, mit deren Zahlung - mindestens auch - eine Steuerschuld des Geschädigten getilgt wird.
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 194/93

    Verdienstausfall: Berechnung; Verdienstausfallschaden: Brutto- oder Nettolohn;

    Für diese Berechnungsmethode wird im wesentlichen angeführt, daß die Lohnbezüge in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich das Einkommen des Geschädigten darstellten, daß dieser Berechnungsweg für alle Fälle des Verdienstausfalls - gleichgültig, ob es um den Verdienstausfall von Beamten, Selbständigen oder sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit und ohne Lohnfortzahlung gehe - in gleicher Weise anwendbar sei und sich im Einzelfall als praktikabler als eine auf das fiktive Nettoeinkommen abstellende Berechnung erweise (vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Juni 1965 - III ZR 185/62 - VersR 1965, 793, vom 13. Juli 1967 - III ZR 94/66 - VersR 1967, 1095, 1097, vom 18. Juni 1973 - III ZR 155/70 - VersR 1973, 1028, 1030 und vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 - VersR 1975, 37, 40; vgl. ferner Hartung, VersR 1981, 1008 und VersR 1986, 308; Marschall v. Bieberstein, VersR 1975, 1065; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 252 Rdn. 35; MünchKomm/Grunsky, BGB, 3. Aufl., § 252 Rdn. 7; RGRK/Boujong, BGB, 12. Aufl., § 843 Rdn. 69).

    12 Das gemeinsame Ziel beider Berechnungswege ist die Ermittlung des "wahren", des "wirklichen" Schadens (vgl. BGHZ 42, 76, 84; BGH, Urteil vom 23. Juni 1965 - III ZR 185/62 - aaO).

  • OLG Köln, 16.04.2020 - 3 U 225/19

    Die verspätete Zustellung

    Für diese Berechnungsmethode wird im Wesentlichen angeführt, dass die Lohnbezüge in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich das Einkommen des Geschädigten darstellten, dass dieser Berechnungsweg für alle Fälle des Verdienstausfalls - gleichgültig, ob es um den Verdienstausfall von Beamten, Selbständigen oder sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit und ohne Lohnfortzahlung gehe - in gleicher Weise anwendbar sei und sich im Einzelfall als praktikabler als eine auf das fiktive Nettoeinkommen abstellende Berechnung erweise (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.06.1965 - III ZR 185/62 - VersR 1965, 793, Urt. v. 13.07.1967 - III ZR 94/66 - VersR 1967, 1095, 1097, Urt. v. 18.06.1973 - III ZR 155/70 - VersR 1973, 1028, 1030 u. Urt. v. 19.09.1974 - III ZR 73/72 - VersR 1975, 37, 40).

    Das gemeinsame Ziel beider Berechnungswege ist die Ermittlung des "wahren", des "wirklichen" Schadens (vgl. BGHZ 42, 76, 84; BGH, Urt. v. 23.06.1965 - III ZR 185/62 - aaO).

  • BGH, 19.09.1974 - III ZR 73/72

    Geltendmachung von Nutzungsausfall für die Zeit eines Krankenhausaufenthalts

    D ie S te u e r b e tr ä g e , d ie vom A r b e itg e b e r e i n z u b e h a lte n gew esen w ären , s in d demnach n i c h t ab zu z ie h e n (BGH JZ 1965, 571 « VersR 1965, 793} VersR 1 9 6 6, 89; K e ß le r DRiZ 1965, 3 2 0 ).
  • BGH, 10.04.1967 - VIII ZR 27/65

    Pachtvertrag über eine Gaststätte - Anwendung der Grundsätze der konkreten

    Allerdings können sie sich nach den Grundsätzen der konkreten Schadensberechnung darauf berufen, daß der Geschädigte infolge des Schadensereignisses auch Vorteile erlangt hat., Ein solcher Vorteil ist dann gegeben, wenn infolge der Schädigung die vom Geschädigten an sich geschuldeten Steuern weggefallen oder vermindert sind (vgl. BGHZ 42, 76, 78 [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63]; 43, 378, 380 [BGH 27.04.1965 - VI ZR 124/64]; BGH Urt. v. 23. Juni 1965 - III ZR 185/62 = LM BGB § 249 (Hd) Nr. 7 = JZ 1965, 571 = BGHWarn 1965 Nr. 143).
  • BGH, 13.07.1967 - III ZR 94/66

    Schadensersatz wegen unzureichender Sicherung eines Gehwegs - Verletzung der

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1965 - III ZR 185/62 - (VersR 1965, 793 = BGH Warn 1965 Nr. 143) ausgesprochen hat, stellen sich die Lohnbezüge in ihrer Gesamtheit nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich als Einkommen des Arbeitsnehmers dar.
  • BGH, 16.11.1965 - VI ZR 197/64

    Schadensermittlung im Falle von Lohnfortzahlung - Ausgleichspflicht des

    An dieser Auffassung, der inzwischen auch der III. Zivilsenat im Ergebnis beigetreten ist (Urteil vom 23. Juni 1965 - III ZR 185/62 - = VersR 65, 793) ist festzuhalten.
  • OLG Stuttgart, 22.10.1993 - 2 U 293/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    a) Zwar hat das Landgericht bei der Errechnung des Schadens die sogenannte Nettolohnmethode zugrunde gelegt, während die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung der Bruttolohnmethode den Vorzug gibt (BGH, VersR 1965, 793 ; BGH, NJW 1986, 245 ; BGH, NJW-RR 149), da diese i.d.R. die Ermittlung eines endgültigen Schadensbetrags ermöglicht und im Rahmen der Schadensberechnung aus dem Steuerrecht resultierende Berechnungsschwierigkeiten vermeidet (Boujong, BGB RGRK Rdn. 69 zu § 843 BGB ).
  • OLG Köln, 03.03.1969 - 15 W 13/69

    Klage auf Zahlung von Verdienstausfall wegen eingetrenener Invalidität und

    Der III Zivilsenat hatte unter dem 8.3.1965 einen Vorlagenbeschluß vorbereitet (Siehe das Urteil dieses Senates vom 23.6.1965 = VersR 1965 S. 793/794; NJW 1965 S. 992).
  • BGH, 24.01.1966 - III ZR 111/64

    Fehler eines Berufungsgerichtes bei der Beurteilung eines Schadensausgleiches im

    Insoweit ließ der Vortrag des Klägers aber vermuten, daß der Kläger bei seiner Schadensaufstellung von seinen Netto- und nicht von seinen Bruttobezügen ausgegangen war, und daß das pauschale Inrechnungstellen der Gesamtleistungen der Sozialversicherung die Möglichkeit einschloß, es sei der Grundsatz nicht beachtet worden, daß Ansprüche wegen entgangenem Arbeitsverdienst auf die Sozialversicherung nur insoweit übergehen, als sie daraus hergeleitet werden, daß Arbeitsverdienst gerade für den gleichen Zeitabschnitt entgangen ist, für den die nach ihrer Höhe wechselnden Leistungen der Sozialversicherung (z.B. Hausgeld, Krankengeld usw.) jeweils erbracht worden sind (vgl. dazu die neuere Rechtsprechung, insbesondere BGHZ 42, 76; 43, 378 [BGH 22.04.1965 - VII ZR 15/65] ; BGH Urt. v. 23. Juni 1965 III-ZR 185/62 = VersR 1965, 793; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 9. Aufl., Tz 1888).
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