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   BGH, 11.05.1965 - VI ZR 280/63   

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https://dejure.org/1965,305
BGH, 11.05.1965 - VI ZR 280/63 (https://dejure.org/1965,305)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1965 - VI ZR 280/63 (https://dejure.org/1965,305)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1965 - VI ZR 280/63 (https://dejure.org/1965,305)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung von unerlaubter Handlung - Annahme eines Anerkenntnisses - Verjährung von Ansprüchen nach dem Straßenverkehrsgesetz - Berücksichtigung eines Mitverschuldens - Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger

  • rechtsportal.de

    BGB § 208
    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fußgängers mit einem scharf rechts an den Fahrbahnrand heranfahrenden PKW; Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftpflichtversicherer - Vergleichsangebot - Anerkenntnis - Haftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 208
    Begriff des Anerkenntnisses

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 958
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.07.1960 - VI ZR 163/59

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines aus einer Straßenbahn aussteigenden

    Auszug aus BGH, 11.05.1965 - VI ZR 280/63
    Rechtsirrtumsfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung den Berechtigten gegenüber genügt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten von Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (BGH Urt., von 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831 mit weiteren Nachweisen).

    Wie bereits im Senatsurteil vom 12. Juli 1960 (a.a.O.) im einzelnen ausgeführt ist, hat das Reichsgericht aus besonderen Gründen die Auffassung der Berufungsgerichte gebilligt, daß die Äußerungen der dortigen Beklagten lediglich vergleichshalber erfolgt seien und aus ihnen nicht entnommen werden könne, daß sie sich ihrer Verpflichtung bewußt waren.

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 11.05.1965 - VI ZR 280/63
    Das Berufungsgericht war nicht gehalten, jede einzelne Überlegung ausdrücklich niederzulegen (vgl. BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50].
  • BGH, 23.06.1959 - VI ZR 134/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.05.1965 - VI ZR 280/63
    Allerdings darf ein Fußgänger die Fahrbahn nicht nur betreten, wenn von keiner Seite ein Fahrzeug herankommt (BGH Urt. von 23. Juni 1959 - VI ZR 134/58 - VersR 1959, 809).
  • BGH, 21.11.2013 - VII ZR 48/12

    Fortsetzung des Rechtsstreits bei unwirksamem Prozessvergleich; Rechtzeitigkeit

    Diese Voraussetzungen sind im Rahmen eines Vergleichsangebotes erfüllt (BGH, Urteil vom 11. Mai 1965 - VI ZR 280/63, VersR 1965, 958; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 212 Rn. 4 a.E.; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 212 Rn. 18).
  • BGH, 08.05.2002 - I ZR 28/00

    Führen von Vergleichsverhandlungen als Anerkenntnis; Pflicht zur Vernehmung eines

    Dementsprechend kann zwar auch das Führen von Vergleichsverhandlungen ein Anerkenntnis beinhalten, wenn der Schuldner durch seine Einlassung auf die Forderung der Gegenseite unzweideutig zu erkennen gibt, daß er deren Anspruch dem Grunde nach nicht bestreiten will (BGH, Urt. v. 11.5.1965 - VI ZR 280/63, VersR 1965, 958, 959).
  • BGH, 08.07.1999 - III ZR 159/97

    Haftung für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR

    Hierzu kann auch ein Vergleichsangebot gehören, sofern sich aus ihm ergibt, daß der Anspruch auch für den Fall, daß der Vergleich nicht zustande kommt, nicht bestritten werden soll (BGH, Urteil vom 11. Mai 1965 - VI ZR 280/63 VersR 1965, 958 f.; s. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1970 - I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549; vgl. zum ganzen Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., § 208 Rn. 11).

    Nach den Gesamtumständen war dies nicht mehr als eine letztlich unbeachtliche "protestatio facto contraria" (vgl. auch zum Vorbehalt "ohne jedes Präjudiz für die Rechtslage" BGH, Urteil vom 11. Mai 1965 aaO; zur Einschränkung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 10/71, VersR 1972, 398, 399).

  • VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1434/17

    Jugendhilfe

    Letzteres ist hier durch das Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach für die Zeit ab dem 28. Oktober 2014 erfolgt (vgl. schon BGH, Urteil vom 11. Mai 1965 - VI ZR 280/63 -, juris).

    Auch wenn der Verpflichtete - wie hier - (nachträglich) gegen die Höhe bzw. die zeitliche Reichweite der Erstattungspflicht Einwendungen erhebt, wird durch eine Anerkennung allein dem Grunde nach die Verjährung hinsichtlich der ganzen Forderung unterbrochen (vgl. schon BGH, Urteil vom 11. Mai 1965 - VI ZR 280/63 -, juris).

  • OLG Brandenburg, 03.04.2008 - 12 U 190/07

    Übergegangener Schadensersatzanspruch der Krankenkasse wegen fehlerhafter

    Daraus folgt, dass Erklärungen des Versicherers gegenüber Dritten und seinen Rechtsnachfolgern geeignet sind, die Verjährung von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer bei Vorliegen ihrer jeweiligen Voraussetzungen zu unterbrechen und zu hemmen (BGHZ 24, 244, 251; VersR 1963, 187; 1964, 1199; 1965, 958; 1970, 549; 1972, 372; 1974, 175).
  • BGH, 28.02.1969 - VI ZR 250/67

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall - Unterbrechung der Verjährung

    Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß als Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten gilt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831, 832; vom 20. November 1962 - VI ZR 6/62 - VersR 1963, 187, 188 [BGH 20.11.1962 - VI ZR 6/62]; vom 11. Mai 1965 - VI ZR 280/63 - VersR 1965, 958; vom 17. September 1965 - VI ZR 227/64 - VersR 1965, 1149, 1150 [BGH 17.09.1965 - VI ZR 227/64]; vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 99/66 - VersR 1968, 277, 278).
  • BGH, 07.02.1967 - VI ZR 132/65

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers

    Grundsatz ist, daß der Fußgänger vor und beim Überqueren der Fahrbahn auf den Fahrzeugverkehr zu achten hat, vor allen darauf, daß er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert; denn die Fahrbahn der Straße ist in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt (BGH Urteil vom 23. Juni 1959 - VI ZR 134/58 = VersR 1959, 809; Urteil vom 11. Mai 1965 - VI ZR 280/63 = VersR 1965, 958).
  • KG, 17.01.1980 - 22 U 2502/79

    Übergang von Ansprüchen auf Schadenersatz auf einen Sozialversicherungsträger;

    Denn die Fahrbahn der Straße ist in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt (BGH, Urteil vom 11. Mai 1965, VersR 1965, 958, 959 ; Darkow, Aus der Rechtsprechung des Kammergerichts zum Straßenverkehrshaftpflichtrecht, DAR 1974, 225, 235 unter 6).
  • OLG Hamburg, 23.02.1989 - 6 U 245/88
    Ein Vergleichsangebot kann zwar ein Anerkenntnis darstellen wenn sich aus ihm klar und unzweideutig ergibt, daß der Anspruchsgrund nicht bestritten werden soll (vgl. BGH VersR 65, 958).
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