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   BGH, 21.12.1965 - VI ZR 168/64   

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https://dejure.org/1965,1091
BGH, 21.12.1965 - VI ZR 168/64 (https://dejure.org/1965,1091)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1965 - VI ZR 168/64 (https://dejure.org/1965,1091)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1965 - VI ZR 168/64 (https://dejure.org/1965,1091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachforderungsansprüche des Verletzten - Abfindungsvertrag - Nicht vorhergesehene Spätfolgen - Abfindungssumme - Treu und Glauben

  • spiegel.de (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 242, 779
    Zulässigkeit von Nachforderungen nach Abschluß einer Abfindungsvereinbarung

Papierfundstellen

  • VersR 1966, 243
  • DB 1966, 338
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.02.1961 - VI ZR 95/60

    Einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich von Ansprüchen

    Auszug aus BGH, 21.12.1965 - VI ZR 168/64
    Im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28" Eebruar 1961 - VI ZR 95/60 - (LM Nr" 16 zu § 779 BGB = VersR 1961, 382 = MDR 1961, 491) und den Gedanken, die der Senat auch vorher schon in der Entscheidung vom 25 Juni 1957 - VI ZR 178/56 - (DM Er" 11 zu § 779 BGB = VersR 1957, 50$ = NJW 1957, 1395 = JZ 1958, 363) ausgesprochen hat, bekennt sich das Berufungsgericht zu der Auffassung, daß sich der Schädiger gegenüber Nachforderungsansprüchen des Verletzten nicht auf den Abfindungsvergleich berufen kann, wenn sich nach dem Auftreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein krasses und unzumutbares '.-'Mißverhältnis, eine so ungewöhnliche Diskrepanz zwischen Schaden einerseits und Abfindungssumme andererseits ergibt, daß der Schädiger gegen Treu und Glauben verstieße wenn er an dem Vergleich festhieite" Einen solchen Pall hält das Berufungsgericht hier für gegeben" Die Revision läßt gelten, daß unter den in den genannten Entscheidungen bezeichneten Voraussetzungen die Berufung des Schädigers auf den Abfindungsvergleich eine unzulässige Hechtsausübung bedeuten kann" Sie erhebt aber Bedenken dagegen, daß der vorliegende Pall einer Beurteilung nach diesen Grundsätzen zugänglich sei" Indessen lassen der unstreitige Sachverhalt und die Feststellungen, die das Berufungsgericht hierzu weiter getroffen hat, seine Entscheidung gerecht fertigt erscheinen".
  • BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1965 - VI ZR 168/64
    Im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28" Eebruar 1961 - VI ZR 95/60 - (LM Nr" 16 zu § 779 BGB = VersR 1961, 382 = MDR 1961, 491) und den Gedanken, die der Senat auch vorher schon in der Entscheidung vom 25 Juni 1957 - VI ZR 178/56 - (DM Er" 11 zu § 779 BGB = VersR 1957, 50$ = NJW 1957, 1395 = JZ 1958, 363) ausgesprochen hat, bekennt sich das Berufungsgericht zu der Auffassung, daß sich der Schädiger gegenüber Nachforderungsansprüchen des Verletzten nicht auf den Abfindungsvergleich berufen kann, wenn sich nach dem Auftreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein krasses und unzumutbares '.-'Mißverhältnis, eine so ungewöhnliche Diskrepanz zwischen Schaden einerseits und Abfindungssumme andererseits ergibt, daß der Schädiger gegen Treu und Glauben verstieße wenn er an dem Vergleich festhieite" Einen solchen Pall hält das Berufungsgericht hier für gegeben" Die Revision läßt gelten, daß unter den in den genannten Entscheidungen bezeichneten Voraussetzungen die Berufung des Schädigers auf den Abfindungsvergleich eine unzulässige Hechtsausübung bedeuten kann" Sie erhebt aber Bedenken dagegen, daß der vorliegende Pall einer Beurteilung nach diesen Grundsätzen zugänglich sei" Indessen lassen der unstreitige Sachverhalt und die Feststellungen, die das Berufungsgericht hierzu weiter getroffen hat, seine Entscheidung gerecht fertigt erscheinen".
  • BGH, 17.12.1987 - IX ZR 41/86

    Pflichten des Verkehrsanwalts; Verantwortung für den Inhalt von durch den

    Das gilt aber nach fester Rechtsprechung dann nicht, wenn es sich um Schadensfolgen handelt, die zugleich mit der allgemeinen Kenntnis von dem Schaden noch nicht vorhersehbar waren (vgl. BGH, Urteile v. 14. Juni 1957 - VI ZR 165/56, VersR 1957, 534, 535; v. 21. Dezember 1965 - VI ZR 168/64, BB 1966, 140, 141; v. 27. September 1968 - VI ZR 26/67, VersR 1968, 1163; v. 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72, NJW 1973, 702).
  • OLG Schleswig, 30.08.2000 - 4 U 158/98

    Abfindungsvergleich - unzulässige Rechtsausübung - Spätfolgen - krasses

    Andererseits verstieße der Schädiger, wenn er gleichwohl an den Vergleich festhalten wollte, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), indem er sich rücksichtslos und grob unbillig über die Belange der Gegenseite hinwegsetzen würde (vgl. BGH VersR 1961, 382, 383; 1966, 243 f und 1967, 804, 805; auch NJW 1991, 1535 sowie Staudinger/Marburger, a. a. O., § 779 Rn 59).

    Diese Voraussetzung war jedoch in Anbetracht der strengen Erfordernisse für eine Nachforderungsklage nach einem Abfindungsvergleich erst ab 1993 erfüllt, als seiner Geltendmachung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstand (vgl. BGH VersR 1966, 243, 245).

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2007 - 1 U 166/06

    Bindungswirkung einer Abfindungsvereinbarung aus einem Verkehrsunfall bei sich

    Allerdings kann gegenüber einem Abfindungsvergleich auch dann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden, wenn sich nach dem Auftreten nicht vorhergesehener Spätfolgen ein so krasses Missverhältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Schaden ergibt, dass der Schädiger gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er an dem Vergleich festhalten wollte (BGH VersR 1961, 382; BGH VersR 1966, 243, 244; BGH VersR 1967, 804; Müller VersR 1998, 129, 131).
  • OLG Hamm, 20.02.1997 - 27 U 216/96

    Anspruch auf Schmerzensgeld i.R. eines Verkehrsunfalls

    Der Berufung ist darin Recht zu geben, daß der vorliegende Sachverhalt denen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR 1966, S. 243 und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in VersR 1987, S. 389 nicht vergleichbar ist.
  • OLG Oldenburg, 28.02.2003 - 6 U 231/01

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall; Umfang des Schmerzensgelds bei langwierigen

    Handelt es bei der Hüftkopfnekrose also nicht um einen "künftigen" Schaden im Sinne der in dem Abfindungsvergleich vereinbarten Vorbehaltsklausel, kann der Kläger weiteres Schmerzensgeld nach ständiger Rechtsrechung nur dann verlangen, wenn ihm ein Festhalten an der Abfindungsvereinbarung nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) nicht zuzumuten ist, weil sich auf Grund von den Parteien nicht vorhergesehener Spätfolgen zwischen Schaden und der Vergleichssumme ein so krasses Missverhältnis ergibt, dass es für den Kläger eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeuten würde, wenn ihm Nachforderungsansprüche versagt blieben (vgl. BGH, VersR 1966, 243, 244; NJW 1984, 115 f [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81] ; NJW 1991, 1535; OLG Celle, ZfS 1997, 332; OLG Schleswig, VersR 2001, 983, 984) [OLG Schleswig 30.08.2000 - 4 U 158/98] .
  • OLG Frankfurt, 14.08.2003 - 1 W 52/03

    Bindung eines Verkehrsunfallverletzten an einen Abfindungsvergleich

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  • OLG Nürnberg, 01.07.1999 - 2 U 531/99

    Abfindungsvergleich: Einwand eines Missverhältnisses zwischen Schaden und

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  • OLG Köln, 03.06.1987 - 13 U 230/86

    Umfang eines Schmerzensgeldanspruchs auf Grund eines Verkehrunfalls;

    Nach gefestigter Rechtsprechung (BGH VersR 1966, 243 ff., m.w.N. und OLG Hamm in VersR 1987, 389 f. und 509) kann der Geschädigte trotz eines Abfindungsvergleichs vollen Schadensersatz verlangen, wenn das Festhalten des Schädigers an der Abfindungsvereinbarung deshalb gegen Treu und Glauben verstößt, weil ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Schaden und der Abfindungssumme besteht, und wenn der Zukunftsschaden bei der Festlegung der Abfindungssumme keine oder nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat.
  • OLG Stuttgart, 21.11.1977 - 3 Ss (9) 885/77

    Revision gegen die Verurteilung wegen zwei tateinheitlich begangener

    Wenn die Revision dies damit glaubt begründen zu können, daß der beschädigte Baum im Zuge von Baumaßnahmen ohnehin entfernt werden sollte, so übersieht sie, daß es für die Feststellung des Schadensumfangs auf den Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ankommt (OLG Düsseldorf VRS 30, 247), wobei ebenso wie beim Schadensbegriff des § 263 StGB die hypothetische Berücksichtigung nachträglicher Schadensentwicklungen außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH GA 1961, 114, Cramer in Schönke-Schröder § 263 Rn. 21), da andernfalls der entstandene staatliche Strafanspruch zur Disposition der Parteien gestellt würde.
  • BGH, 27.09.1968 - VI ZR 26/67

    Verursachung einer Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers durch einen

    Angesichts der strengen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für eine Nachforderungsklage nach Abfindungsvergleich aufstellt (vgl. BGH Urteil vom 21. Dezember 1965 - VI ZR 168/64 - VersR 1966, 243 m.w.N.), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die die Verjährungsfrist in Lauf setzende Kenntnis des Klägers vom Schaden erst für den Zeitpunkt bejaht hat, in dem er durch die Röntgenuntersuchung erfuhr, daß er bei dem Verkehrsunfall eine Wirbelsäulenfraktur erlitten hatte.
  • BGH, 27.09.1968 - VI ZR 201/66

    Anspruch eines Geschäftsunfähigen auf Ersatz von bei einem Unfall entstanden

  • BGH, 30.05.1967 - VI ZR 205/65

    Schadensersatz infolge des Unfalltodes der Ehefrau - Verzicht auf etwaige weitere

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