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   BGH, 01.03.1966 - VI ZR 209/64   

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https://dejure.org/1966,5196
BGH, 01.03.1966 - VI ZR 209/64 (https://dejure.org/1966,5196)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1966 - VI ZR 209/64 (https://dejure.org/1966,5196)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1966 - VI ZR 209/64 (https://dejure.org/1966,5196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Energieversorgungsunternehmers für einen innerhalb eines Gebäudes entstandenen Brandschaden - Verursachung von Kurzschlüssen durch das Gegeneinanderschlagen von Freileitungen über dem Haus - Verursachung eines Unfalls durch die Wirkungen der Elektrizität - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1966, 492
  • VersR 1966, 586
  • DB 1966, 1805
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.04.1961 - VI ZR 207/60
    Auszug aus BGH, 01.03.1966 - VI ZR 209/64
    Auch die Abnehmer sind daher durch das Gesetz geschützt, wenn sich ein fehlerhafter Zustand der Außenanlage in der Weise auswirkt, wie es hier geschehen ist (vgl. das Urteil des BGH vom 25. April 1961 - VI ZR 207/60 - VersR 1961, 617, 618).
  • OLG Koblenz, 17.04.2014 - 1 U 1281/12

    Durchrostete Wasserleitung im Gebäudeinneren - auch Wasserversorger kann für

    Nach dem Willen des (historischen) Gesetzgebers (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 [RGBl. S.489] - Einfügung des § 1a RHG; vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11) dient die Gefährdungshaftung vornehmlich dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Anlagen; dieserhalb sollen Personen, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von dieser ausgehende Gefahr auf sich nehmen, auf die Verschuldenshaftung verwiesen bleiben; zudem sollen die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und ihren Abnehmern unangetastet bleiben (vgl. Filthaut a.a.O. Rn. 58; Friese , Reichshaftpflichtgesetz, 1950, § 1a sub III.1.a; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).

    Nur die Innenanlage wird indessen - getragen vom Gesetzeszweck - vom Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG erfasst; ein Schaden ist nur dann auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage zurückzuführen, wenn die Quelle des Schadens von der Innenanlage herrührt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 10 f.; NJW-RR 2002, 525 Tz. 10; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).

    Im vorliegenden Fall hat sich nach alledem ein Fehler der noch in der Verantwortung des Beklagten verbliebenen Außenanlage haftungsbegründend verwirklicht; die Anschlussnehmerin bleibt als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung - anders als etwaige Abnehmer der Wasserleitung nach der Kundenanlage - vom gesetzlichen Haftungstatbestand des § 2 HaftPflG geschützt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11 a.E.).

  • BGH, 11.09.2014 - III ZR 490/13

    Haftungprivilegierung des Wasserversorgungsunternehmens: Wasserschaden in einem

    b) Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung, dass erst mit der Kundenanlage der Bereich der einem Haftungsausschluss zugänglichen "Innenanlage" beginne, während die Schadensstelle dem einheitlich als "Außenanlage" anzusehenden Grundstücksanschluss zuzuordnen sei, auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1966 (VI ZR 209/64, VersR 1966, 586) und vom 4. Dezember 2001 (VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525).
  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung

    Bei mehreren zusammenwirkenden Ursachen außerhalb und innerhalb des Gebäudes kommt es für den Ausschluß der Haftung darauf an, ob die Quelle des Schadens, d.h. die eigentliche und entscheidende Ursache für das Entstehen des Schadens, bei der Außen- oder bei der Innenanlage liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1966 - VI ZR 206/64 - VersR 1966, 586, 587).
  • OLG Koblenz, 07.11.2013 - 1 U 35/13

    Haftung des Trägers der Wasserversorgung wegen Wasseraustritts aus einer

    Nach dem Willen des (historischen) Gesetzgebers (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 [RGBl. S.489] - Einfügung des § 1a RHG ; vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11) dient die Gefährdungshaftung vornehmlich dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Anlagen; dieserhalb sollen Personen, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von dieser ausgehende Gefahr auf sich nehmen, auf die Verschuldenshaftung verwiesen bleiben; zudem sollen die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und ihren Abnehmern unangetastet bleiben (vgl. Filthaut a.a.O. Rn. 58; Friese, Reichshaftpflichtgesetz, 1950, § 1a sub III.1.a; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).

    Nur die Innenanlage wird indessen - getragen vom Gesetzeszweck - vom Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG erfasst; ein Schaden ist nur dann auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage zurückzuführen, wenn die Quelle des Schadens von der Innenanlage herrührt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 10 f.; NJW-RR 2002, 525 Tz. 10; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).

    Im vorliegenden Fall hat sich nach alledem ein Fehler der noch in der Verantwortung der Beklagten verbliebenen Außenanlage haftungsbegründend verwirklicht; die Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer; Versicherungsnehmer) bleiben als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung - anders als etwaige Abnehmer der Wasserleitung nach der Kundenanlage - vom gesetzlichen Haftungstatbestand des § 2 HaftPflG geschützt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11 a.E.).

  • OLG Hamm, 11.09.1985 - 13 U 73/84

    Haftung für Explosionsgebäudeschäden; Betreiber eines Gasversorgungsnetzes; Keine

    Die Quelle des Schadens lag also nicht in der Innenanlage, sondern bei der Außenanlage, von wo aus die unverhältnismäßige Zugkraft ausgegangen ist, die zum Abriß des Rohres geführt hat (BGH, MDR 66, 492; 82, 368; OLG Schleswig, VersR 83, 163; aA.

    Ebensowenig kann sich die Bekl. unter Hinweis auf die Entscheidung BGH, MDR 66, 492 darauf berufen, ihre Haftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG scheide deshalb aus, weil sich die Außenanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe.

  • BGH, 12.07.1988 - VI ZR 256/87

    Begriff des Herabfallens; Haftung wegen krimineller Anschläge auf Strommasten;

    Aufgrund dieses umfassenden Schutzzweckes hat der erkennende Senat früher bereits zu der wörtlich mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftpflG übereinstimmenden ursprünglichen Fassung der Vorschrift in § 1 a Abs. 3 Nr. 3 Reichshaftpflichtgesetz ausgesprochen, dem Gesetz lasse sich nichts dafür entnehmen, daß es sogar ein Durchhängen nicht straff verspannter Leitungsdrähte haftungsrechtlich anders behandelt wissen will als Schäden, die durch das Zerreißen der Drähte entstehen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1966 - VI ZR 209/64 - VersR 1966, 586).
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