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   BGH, 23.09.1963 - II ZR 118/60   

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https://dejure.org/1963,403
BGH, 23.09.1963 - II ZR 118/60 (https://dejure.org/1963,403)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1963 - II ZR 118/60 (https://dejure.org/1963,403)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1963 - II ZR 118/60 (https://dejure.org/1963,403)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Einwands des unabwendbaren Ereignisses bei Vereinbarung eines Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage in einem zwischen einem Sozialversicherungsträger und einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geschlossenen Teilungsabkommen - Inanspruchnahme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 242; RVO § 1542; StVG § 7 Abs. 2; VVG §§ 149
    Ausschluß der Prüfung der Haftungsfrage in einem Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträger und Kfz-Haftpflichtversicherer

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 102
  • MDR 1964, 31
  • VersR 1963, 1066
  • VersR 1966, 817
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55

    Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz

    Auszug aus BGH, 23.09.1963 - II ZR 118/60
    Derartige Klauseln bringen nach herkömmlicher Auffassung zum Ausdruck, daß bei der abkommensgemäßen Regulierung von der Feststellung, ob und in welchen Umfang die Haftpflichtversicherten im konkreten Einzelfall schadensersatzpflichtig geworden sind, abzusehen ist (vgl. BGH VersR 1951, 65, 66; BGHZ 20, 385, 390, 391).

    Die Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers aus einem Teilungsabkommen trotz unzweifelhaften und offensichtlichen Nichtbestehens einer Haftpflichtverbindlichkeit der Haftpflichtversicherten kann zwar unter Umständen gegen § 242 BGB verstoßen (vgl. BGHZ 20, 385, 390).

  • BGH, 02.11.1961 - II ZR 126/59

    Teilungsabkommen zwischen einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und

    Auszug aus BGH, 23.09.1963 - II ZR 118/60
    Die Revision wendet gegen diese - in der Revisionsinstanz frei nachprüfbare (vgl. BGH VersR 1962, 19 [BGH 02.11.1961 - II ZR 126/59] ) - Auslegung des Teilungsabkommens ein, der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage beziehe sich lediglich auf die Frage des Haftungsumfangs.
  • BGH, 29.09.1960 - II ZR 135/58

    Möglichkeiten einer Verfristung des Erstattungsanspruchs des

    Auszug aus BGH, 23.09.1963 - II ZR 118/60
    Die durch das Teilungsabkommen begründeten Erstattungsforderungen sind keine Schadensersatzansprüche, sondern selbständige vertragliche Forderungen (BGH VersR 1960, 988, 989).
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 12/00

    Verjährungsbeginn bei einem Teilungsabkommen

    Primär wird mit der Ausschlußfrist jedenfalls der Zweck verfolgt, die sonst für die Verjährung von Ansprüchen aus Teilungsabkommen geltende 30-jährige Frist (BGH, Urteil vom 23. September 1963 - II ZR 118/60 - VersR 1963, 1066 zu III.; vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - VersR 1969, 1141) durch eine kürzere Frist zu ersetzen (vgl. Wussow/Schloën aaO Rdn. 2542; Geigel/Plagemann aaO Rdn. 112).
  • BGH, 19.09.1979 - IV ZR 87/78

    "Teilungsabkommen"; Auslegung eines Rahmenteilungsabkommens zwischen dem

    Nach beiden Bestimmungen entscheidet, soweit es sich um die Frage des Haftpflichtbereichs handelt, der Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis über die Grenzen der Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers (vgl. hierzu bereits die dem vorliegenden Teilungsabkommen vorangegangenen Entscheidungen BGH VersR 1963, 1066 = NJW 1964, 102; VersR 1966, 817; 1967, 269; ferner Senatsurteil VersR 1977, 418).

    Für die Anwendung des § 10 AKB sowie des Teilungsabkommens kommt es auch nicht darauf an, ob der Fahrer des überholten haftpflichtversicherten Wagens sich verkehrsgerecht verhalten hat und - vorbehaltlich des § 1 Abs. 4 TA, siehe unten 2. - ob Haftpflichtansprüche gegen ihn oder den Halter bestehen; auf die Prüfung dieser Fragen haben die Parteien gemäß § 1 Abs. 1 TA, dem Zweck des Abkommens entsprechend, grundsätzlich verzichtet (vgl. hierzu BGH VersR 1963, 1066 = NJW 1964, 102; VersR 1967, 269; 1977, 854; s. ferner Wussow, Teilungsabkommen 4. Aufl. Anm. 13 S. 47 und Anm. 16 a S. 51).

    Damit sind Fälle gemeint, in denen die Einbeziehung des Schadensereignisses in die Erstattungsregelung mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre, das Erstattungsverlangen des Abkommenspartners sich als Rechtsmißbrauch darstellen würde (BGHZ 20, 385, 390; BGH VersR 1963, 1066 = NJW 1964, 102 = VersR 1966, 817; s. ferner BGH VersR 1969, 641).

    Deshalb liegt auch dann, wenn eine Haftung des Haftpflichtversicherten einwandfrei zu verneinen sein sollte, kein Rechtsmißbrauch darin, daß die Ersatzkasse die vereinbarte Quote vom Haftpflichtversicherer verlangt, solange nur die Einbeziehung des konkreten Schadensereignisses in die Erstattungsregelung noch mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens in Einklang zu bringen ist (BGH VersR 1963, 1066; 1966, 817).

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZR 337/10

    Teilungsabkommen zwischen einer Kfz-Haftpflichtversicherung und einem Träger der

    Zu prüfen ist deshalb nur, ob der Anspruch, wenn er bestünde, gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76, VersR 1978, 150, 153 und vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81, VersR 1983, 534, 535; BGH, Urteile vom 2. Juni 1966 - II ZR 45/64, VersR 1966, 817, 818 und vom 11. Januar 1989 - IVa ZR 285/87, r+s 1989, 86).
  • BGH, 23.02.1977 - IV ZR 59/76

    Schadensersatz - Transportfahrzeug - Hantieren mit Ladegut

    a) Der Begriff des Gebrauchs schließt den Betrieb im Sinne von § 7 StVG ein und geht noch darüber hinaus (BGH VersR 1966, 817, 818; 1971, 611, 612).

    So ist auch § 1 Abs. 1 TA zu verstehen, wonach "das Verhalten" des Haftpflichtversicherten adäquat ursächlich für das Schadensereignis gewesen sein muss (vgl. BGH VersR 1963, 1066 = NJW 1964, 102; VersR 1966, 817; 1967, 269).

  • BGH, 15.06.1983 - IVa ZR 209/81

    Haftung eines verkehrsgerecht parkenden Pkw-Fahrers für Unfallverletzungen durch

    Das Urteil des II. Zivilsenats vom 2.6.1966 - II ZR 45/64 - (VersR 1966, 817) hat zwar über den seinerzeit entschiedenen, anders gelagerten Sachverhalt hinaus allgemein ausgesprochen, es könne für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bei der Anwendung eines Teilungsabkommens keinen Unterschied machen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVG mehr oder weniger offen zutage liegen.
  • BGH, 05.05.1969 - VII ZR 176/66

    Klage einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz aus einem

    Nach den Bedingungen der Teilungsabkommen hatte aber der Kläger die Zahlungen zu leisten, denn sein Versicherungsnehmer war an dem Unfall adäquat ursächlich beteiligt (vgl. BGHZ 20, 385, 390 [BGH 28.05.1956 - II ZR 77/55]; BGH VersR 1966, 817).
  • BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76

    Anforderungen an den Innenausgleich von Gesamtschuldnern - Berechtigung der

    Durch ihren Beitritt zu den Rahmenteilungsabkommen hatten sich beide Parteien gegenüber der TKK verpflichtet, dieser ihre Aufwendungen für ihren Versicherten zu erstatten, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Haftungsfrage (§ 1 Abs. 1 a.a.O.), insbesondere also unabhängig davon, daß im Streitfall gesetzliche Haftungsansprüche (§§ 823 ff BGB; § 3 Abs. 1 PflVG) allein gegenüber der Beklagten und den bei ihr versicherten Unfallbeteiligten begründet waren (BGH Urteil vom 23. September 1963 - II ZR 118/60 = VersR 1963, 1066).
  • LG Wiesbaden, 19.09.1991 - 2 O 172/91

    Teilungsabkommen im Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherung;

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  • BGH, 03.03.1971 - IV ZR 134/69

    Deckungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden beim Abschleppen

    Denn der "Gebrauch" des Fahrzeugs schließt den "Betrieb" des Fahrzeugs im Sinne des § 7 StVG ein (BGH VersR 1966, 817/18; Prölss a.a.O. AKB § 10 Anm. 2; Stiefel/ Wussow, AKB 7. Aufl. § 10 Anm. 8).
  • BGH, 08.10.1969 - IV ZR 633/68

    Streit zwischen Versicherungen über die Höhe des zu zahlenden Schadens aus einem

    Die durch das Teilungsabkommen begründeten Erstattungsforderungen sind keine auf den Sozialversicherer übergegangenen Schadensersatzansprüche, sondern selbständige vertragliche Forderungen, die sich unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer richten; sie unterliegen deshalb auch nicht der kurzen Verjährung von Schadensersatzansprüchen, sondern der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährung (BGH VersR 1960, 988/89; 1963, 1066).
  • BGH, 08.02.1983 - VI ZR 48/81

    Zur Auslegung eines Teilungsabkommens, das für Regresse nach RVO § 1542 und nach

  • OLG Bamberg, 21.03.2023 - 5 U 54/22

    Auslegung eines Prüfungsverzichts in einem Teilungsabkommen

  • BGH, 29.09.1970 - VI ZR 191/68

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Nichthaftung des Halters und

  • BGH, 19.01.1967 - II ZR 138/64

    Streit zwischen Versicherungen über die Pflichten aus einem Teilungsabkommen -

  • BGH, 19.12.1973 - IV ZR 109/72

    Stillhalteabkommen - Sozialversicherungsträger - Einmalige Quote -

  • OLG Bremen, 18.10.1984 - 3 U 21/84

    Anhänger; Kraftfahrzeug; Leistungspflicht; Halter

  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 4/79

    Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung - Geltendmachung von

  • BGH, 02.06.1966 - II ZR 45/64

    Ersatz von Leistungen im Rahmen eines Teilungsabkommens - Anspruch auf

  • OLG Frankfurt, 27.04.1981 - 1 U 79/80
  • OLG Celle, 29.10.1975 - 9 U 94/75
  • BGH, 26.01.1967 - II ZR 288/63

    Streit über die Vereinbarungen eines Schadenteilungsabkommens zwischen

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