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   BGH, 07.03.1966 - II ZR 225/63   

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https://dejure.org/1966,3869
BGH, 07.03.1966 - II ZR 225/63 (https://dejure.org/1966,3869)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1966 - II ZR 225/63 (https://dejure.org/1966,3869)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1966 - II ZR 225/63 (https://dejure.org/1966,3869)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1966, 673
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Frankfurt, 05.09.2018 - 7 U 25/16

    Kfz-Versicherungsschutz für Verbissschäden durch Mäusebefall

    Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse, denn er kann sich durch die Feststellung der Eintrittspflicht das Recht offenhalten, das in der Fahrzeugversicherung nach § 14 AKB a.F. (= Ziff. A.2.6 AKB 2015) vorgesehene bedingungsmäßige Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe noch durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1966 - II ZR 225/63, juris).
  • OLG Hamm, 17.06.2020 - 20 U 182/15

    Immobilien- bzw. Betriebsinhaltsversicherung - Deckungsschutz bei Wasserschaden

    Es besteht dann ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Einstandspflicht dem Grunde nach, weil zu erwarten ist, dass mit einem solchen Sachverständigenverfahren ein weiterer Rechtsstreit im Ergebnis vermieden wird (vgl. BGH Urt. v. 17.12.1997 - IV ZR 136/96, BGHZ 137, 319 = juris Rn. 6; BGH Urt. v. 16.4.1986 - IVa ZR 210/84, r+s 1986, 185 = juris Rn. 8 ff.; BGH Urt. v. 7.3.1966 - II ZR 225/63, VersR 1966, 673 = juris Rn. 8; Senat Beschl. v. 20.7.2015 - 20 W 19/15, r+s 2015, 451 = juris, Rn. 29; Senat Urt. v. 15.11.1991 - 20 U 117/91, r+s 1992, 61 = juris Rn. 8; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 7a; Bacher, in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 35. Edition, Stand: 01.01.2020, § 256 Rn. 26; siehe auch allgemein zur fehlenden Subsidiarität im Falle von Klagen gegen Versicherer BGH Urt. v. 15.3.2006 - IV ZR 4/05, VersR 2006, 830 Rn. 19 m. w. N.) .
  • OLG Köln, 19.06.2018 - 9 U 60/17

    Eintrittspflicht der Elektronik- und der Betriebsunterbrechungsversicherung bei

    Eine Verpflichtung, sich schon im Rechtsstreit zu erklären, ob sie das Sachverständigenverfahren beantragen werde, besteht nicht (zum Ganzen BGH, Urteil vom 16. April 1986 - IVa ZR 210/84 -, juris; BGH, Urteil vom 7. März 1966 - II ZR 225/63 - VersR 1966, 673).
  • BGH, 16.04.1986 - IVa ZR 210/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Eintrittspflicht des Versicherers für

    Eine Verpflichtung, sich schon im Rechtsstreit zu erklären, ob er das Sachverständigenverfahren beantragen werde, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1966 - II ZR 225/63 - VersR 1966, 673).
  • OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 7 U 146/10

    Kreditfinanzierte Lebensversicherung im Rahmen des Anlagemodells "EuroPlan":

    3.1 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Feststellungsklage bei Klagen sowohl gegen Behörden als auch gegen Versicherungsgesellschaften trotz etwaig möglicher Leistungsklage zulässig, weil bei Feststellungsklagen gegen solche Institutionen wegen deren unterstellten Solvenz und üblicherweise rechtmäßigen Verhaltens davon auszugehen ist, dass bereits eine Feststellungsklage zur endgültigen Streitbeilegung führt (BGH NJW 1999, 3774 ff.; BGH NJW 1984, 1118 ff.; BGH VersR 1966, 673 f.; statt aller: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 256 Rn. 8 m.w.N.).
  • LG Köln, 15.03.2017 - 20 O 292/16

    Wohngebäudeversicherung - strenge Wiederherstellungsklausel

    Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das zwischen den Parteien vereinbarte Sachverständigenverfahren bisher unstreitig nicht abgeschlossen ist, so dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 14 Abs. 1 VVG nicht fällig wäre, denn der Versicherungsnehmer hat ein Interesse an der Klärung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach auch und gerade schon vor Abschluss des Sachverständigenverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.1966 - II ZR 225/63 -, VersR 1966, 673 f., Urteil vom 16.04.1986 - IVa ZR 210/84 - VersR 1986, 675; OLG Köln, Urteil vom 21.10.2003 - 9 U 115/02 -, RuS 2003, 507 ff.; Voit in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage, § 84, Rdnr. 32).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 7 U 152/10

    Kreditfinanzierte Lebensversicherung im Rahmen des Anlagemodells "EuroPlan":

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Feststellungsklage bei Klagen sowohl gegen Behörden als auch gegen Versicherungsgesellschaften trotz etwaig möglicher Leistungsklage zulässig, weil bei Feststellungsklagen gegen solche Institutionen wegen deren unterstellten Solvenz und üblicherweise rechtmäßigen Verhaltens davon auszugehen ist, dass bereits eine Feststellungsklage zur endgültigen Streitbeilegung führt (BGH NJW 1999, S. 3774 ff.; BGH NJW 1984, S. 1118 ff.; BGH VersR 1966, S. 673 f.; statt aller: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 256 Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 10.11.2011 - 7 U 82/11

    "Wealthmaster Noble"-Lebensversicherung: Herabsetzung der vom Versicherer nach

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Feststellungsklage bei Klagen sowohl gegen Behörden als auch gegen Versicherungsgesellschaften trotz etwaig möglicher Leistungsklage zulässig, weil bei Feststellungsklagen gegen solche Institutionen wegen deren unterstellter Solvenz und üblicherweise rechtmäßigen Verhaltens davon auszugehen ist, dass bereits eine Feststellungsklage zur endgültigen Streitbeilegung führt (vgl. BGH NJW 1999, 3774; BGH NJW 1984, 1118; BGH VersR 1966, 673).
  • OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 4 U 77/99

    Gebäude- und Geschäftsversicherung - Sturmschaden - Leistungsfreiheit des

    In einem solchen Fall darf der Kläger aber nicht zur Erhebung einer Leistungsklage gezwungen werden, da das Sachverständigenverfahren im allgemeinen eine schnellere Feststellung der Höhe des Schadens ermöglicht (BGH, VersR 1966, 673; Senat, OLGR 1995, 3, 4) und nicht ersichtlich ist, daß der Kläger seine Befugnis zur Einleitung dieses Verfahrens in der Zwischenzeit eingebüßt hätte.
  • OLG Stuttgart, 12.05.2011 - 7 U 133/10

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Schadensersatzanspruch des

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Feststellungsklage bei Klagen sowohl gegen Behörden als auch gegen Versicherungsgesellschaften trotz etwaig möglicher Leistungsklage zulässig, weil bei Feststellungsklagen gegen solche Institutionen wegen deren unterstellten Solvenz und üblicherweise rechtmäßigen Verhaltens davon auszugehen ist, dass bereits eine Feststellungsklage zur endgültigen Streitbeilegung führt (BGH NJW 1999, 3774 ff.; BGH NJW 1984, 1118 ff.; BGH VersR 1966, 673 f.; statt aller: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 256 Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.2001 - 4 U 147/00

    Gebäudeversicherung - Leitungswasserschaden - Leistungsfreiheit wegen

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2001 - 4 U 137/00

    Gebäudeversicherung - Erstrisikoversicherung - Verzicht auf

  • OLG Düsseldorf, 16.08.1994 - 4 U 151/93

    Anzeigepflicht; Schriftliche Anzeige des Versicherungsfalles; Wochenfrist;

  • BGH, 09.07.1975 - IV ZR 95/73

    Besondere Vereinbarungen werden auch dann Bestandteil des Versicherungsvertrages,

  • LG Dortmund, 15.05.2008 - 2 O 211/07

    Versicherungsort = Postanschrift?

  • LG Dortmund, 28.02.2006 - 2 O 256/05

    Einbruchdiebstahl; Versicherungsort; Sicherungsbeschreibungversicherung

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