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   BGH, 23.05.1967 - VI ZR 210/65   

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https://dejure.org/1967,1938
BGH, 23.05.1967 - VI ZR 210/65 (https://dejure.org/1967,1938)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1967 - VI ZR 210/65 (https://dejure.org/1967,1938)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1967 - VI ZR 210/65 (https://dejure.org/1967,1938)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17; StVO § 9 Abs. 4 Nr. 2
    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1967, 802
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 15.04.2014 - 16 U 213/13

    Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw im Kreuzungsbereich einer Tempo30-Zone: Deutlich

    Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Zurechenbarkeit einer nicht ordnungsgemäßen Fahrweise auf Unfälle mit Fahrradfahrern oder Fußgängern beschränkt wäre; vielmehr entspricht sie letztlich einer allgemeinen Verpflichtung zur Geringhaltung von Schäden durch ordnungsgemäßes Verhalten und hat damit auch in anderen Fällen Gültigkeit, in denen sich die Frage nach einem geringeren Schaden bei ansonsten bestehender zeitlicher Unvermeidbarkeit stellt (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.1977, 6 U 132/77 = VersR 1980, 341 bei einem Unfall mit einem Motorrad; BGH, Urteil vom 23.5.1967, VI ZR 210/65 = VersR 1967, 802 Rn. 14 bei einem Unfall zwischen einem PKW und einem Sattelschlepper).
  • OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2996/10

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Unabwendbarkeit einer Kollision eines

    36 b) Das geringfügige Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h oder 2 % begründet vorliegend im Hinblick auf den schweren Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1), die die Gefährdung anderer auszuschließen hatte, keine Mithaftung (BGH VersR 1967, 802) und war darüber hinaus nicht nachweisbar unfallursächlich, da nach den überzeugenden und in Übereinstimmung mit dem Stand der Unfallanalytik (vgl. etwa Steffan, Unfallmechanik im Verkehrswesen, Graz 2007, S. 106) stehenden Ausführungen des Sachverständigen der Unfall bei Einhaltung von 50 km/h zwar bei optimaler Bremsung mit einem Verzögerungswert von 8 m/sek.² vermeidbar war, die aber von einem Normalfahrer nicht ohne weiteres zu erzielen ist.
  • OLG Saarbrücken, 21.03.2013 - 4 U 108/12

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision mit einem ausschwenkenden Entsorgungsfahrzeug an

    cc) Gleichwohl trat auch die erhöhte Betriebsgefahr des Berechtigten in der Haftungsabwägung gegenüber dem groben Verschulden des Wartepflichtigen vollständig zurück: Es ist in der Kasuistik (etwa OLG Hamm, MDR 1999, 1194; KG VersR 1972, 466; vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1967 - VI ZR 210/65, VersR 1967, 802; ebenso: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 8 StVO Rdnr. 69; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO, § 8 StVO Rdnr. 71; strenger: Zieres in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rdnr. 257) anerkannt, dass mitunter selbst ein geringes Mitverschulden des Berechtigten (zu denken ist hierbei insbesondere an geringfügige Geschwindigkeitsverstöße) nicht stets seine Mithaftung rechtfertigt.
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