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   BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65   

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BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65 (https://dejure.org/1968,1436)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1968 - III ZR 119/65 (https://dejure.org/1968,1436)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 (https://dejure.org/1968,1436)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung übergegangener Ersatzansprüche Hinterbliebener - Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls - Anspruch aus Amtspflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1968, 664
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65
    Dem steht auch nicht der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 (NJW 1967, 1411 [BVerfG 02.05.1967 - 1 BvR 578/63] ) entgegen.

    Daß auch sonst durch die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in verfassungsmäßig geschützte Rechte der Sozialversicherungsträger eingegriffen wird, hat im übrigen auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 2. Mai 1967 (NJW 1967, 1411 [BVerfG 02.05.1967 - 1 BvR 578/63] ) festgestellt.

  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof - worauf die Klägerin hingewiesen hat - bei der Behandlung des Amtshaftungsanspruches im Verhältnis zum Enteignungsanspruch ausgeführt, daß es nicht dem gesetzlichen Hilfscharakter der Amtshaftungsbestimmungen entspreche, wenn der öffentlichrechtliche Dienstherr des schuldhaft handelnden Beamten den Verletzten auf einen Entschädigungsanspruch sollte verweisen dürfen, der gleichfalls aus öffentlichen Mitteln zu befriedigen ist und der erst durch die deliktische Handlung des Beamten des in Anspruch genommenen Dienstherrn begründet worden ist (BGHZ 13, 88/104).
  • BGH, 27.06.1955 - II ZR 232/54

    Rechtsnatur eines Vertrages mit dem Kommanditisten über die Geschäftsführung;

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65
    Den stand jedoch § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, denn in der Hauptsache war ein Rechtsmittel eingelegt, zwar von der Gegenseite, doch durfte dann die Klägerin ihrerseits nur wegen der Kosten das ihr sonst günstige Urteil angreifen, und zwar nunmehr mit einer Anschlußberufung und nicht etwa mit der sofortigen Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO (BGHZ 17, 392/397; BGH NJW 1963, 583).
  • BGH, 25.02.1958 - VI ZR 44/57
    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65
    Denn nach der Rechtsprechung gilt folgendes (vgl. RGZ 156, 392; BGH Urt.v. 25. Februar 1958 - VI ZR 44/57 - NJW 1958, 711 = VersR 1958, 324): Der Verletzte kann nach dem Straßenverkehrsgesetz einen Einzelposten als Kapital, einen anderen als Rente beanspruchen, darf aber denselben Posten nicht zerreißen.
  • BGH, 27.06.1958 - VI ZR 98/57

    Sozialversicherungsträger als Gesamtgläubiger

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65
    Zutreffend ist ferner, daß die mehreren beteiligten Sozialversicherungsträger hier für die Rente Gesamtgläubiger sind, so daß die Beklagte nach § 428 BGB an jeden Gläubiger die volle Summe zahlen darf, die die Gesamtgläubiger untereinander aufteilen müssen (BGHZ 28, 68).
  • BGH, 09.11.1959 - III ZR 136/58

    Gesetzlicher Forderungsübergang und Amtshaftung

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65
    Wie der erkennende Senat bereits früher ausgeführt hat (BGHZ 31, 148), sind die Träger der Sozialversicherung Teile einer in sich geschlossenen öffentlich-rechtlichen und der Allgemeinheit dienenden Zwangsversicherung, die mit den einzig hierfür aufgebrachten Mitteln im Allgemeininteresse gerade auch Schäden, die durch die Verletzung oder Rötung des Versicherten auf Grund einer unerlaubten Handlung entstehen, im gesetzlichen Rahmen auffangen sollen.
  • BGH, 05.06.1961 - III ZR 53/60

    Dienststellen der Streitkräfte und deutsche Entscheidungszuständigkeit

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65
    Das ist nicht ganz zutreffend, denn nach Art. 8 Abs. 17 des Finanzvertrages band diese Bescheinigung nur für die Frage, ob die schädigende Handlung bei Erfüllung dienstlicher Verrichtungen erfolgt war (vgl. BGHZ 35, 185; BGH Warn 1964 Nr. 285).
  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63

    Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65
    Deshalb liegt in solchen Fällen der erforderliche Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Streitkräfte und der Einzelfahrt so auf der Hand, daß ohne weiteres auch im vorliegenden Fall von der hoheitlichen Natur der Fahrt ausgegangen werden muß (vgl. BGHZ 42, 176).
  • BGH, 30.11.1964 - III ZR 117/63

    Vorwurf des Mitverschuldens - Fahrer mit körperlichem Mangel - Blindheit auf Auge

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65
    Von einer wertneutralen Fahrt kann man vielleicht bei einer Dienstfahrt mit einem Privatfahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln sprechen, wenn es dem Dienstherrn gleichgültig ist, wie sich der Beamte an den Ort seiner auswärtigen Diensttätigkeit begibt (vgl. BGH Urt. v. 30. November 1964 - III ZR 117/63 = DRiZ 1965, 135 = VersR 1965, 138).
  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66

    Haftung der Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65
    Der Senat hat das im einzelnen in dem Urteil vom 29. Januar 1968 in einer Parallelsache zwischen denselben Parteien - III ZR 111/66 - begründet, das zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vorgesehen ist.
  • BGH, 23.10.1958 - III ZR 91/57

    Drittbezogenheit von Amtspflichten gegenüber dem Versicherer des Geschädigten;

  • RG, 29.06.1937 - III 182/36

    1. Befindet sich ein Landespolizeibeamter, der als Fahrer eines Dienstfahrzeugs

  • RG, 16.12.1937 - VI 126/37

    Wie sind Schadensersatzansprüche nach §§ 12, 13 KFG. in Kapital und Rente

  • LG Hamburg, 26.07.2011 - 302 O 192/08

    Prozess gegen KfZ-Haftpflichtversicherer - Keine einmalige Kapitalabfindung für

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, einzelne Schadenspositionen aus den vermehrten Bedürfnissen zu kapitalisieren und andere nach der Grundregel des ersten Absatzes als Rente zu gewähren, vgl. z.B. BGH, VersR 1968, 664, 666 f; RG, RGZ 156, 392, 393. Dass die genannten Entscheidungen zu § 13 StVG bzw. § 13 KFG ergangen sind, ändert nichts an ihrer Vergleichbarkeit für die vorliegende Anwendung des § 843 Abs. 3 BGB.
  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 107/69

    Anspruch auf vollen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; Haftung der

    Das AVL hat sodann unter Berücksichtigung des Urteils des erkennenden Senats vom 29. Januar 1968 III ZR 119/65 (= VersR 1968, 664) in einem Schreiben an die Klägerin vom 4. Februar 1969 den monatlichen Rentenhöchstbetrag anderweit auf 209, 38 DM berechnet und an die Klägerin die Differenz zwischen diesem Rentenbetrag und dem im Bescheid vom 27. Dezember 1965 errechneten monatlichen Höchstbetrag von 187, 51 DM für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 31. Dezember 1968 mit 765, 45 DM bezahlt.

    Die bis zum 31. Januar 1966 geleisteten Rentenbeträge seien ebenfalls folgendermaßen zu berücksichtigen (Urteil des Senats vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 = VersR 1968, 664): Von dem nach Abzug der echten Kapitalzahlungen verbleibenden Kapitalhöchstbetrag sei der Rentenhöchstbetrag zu ermitteln.

    Als solche Amtshaftungsansprüche ausschließende anderweite Ersatzmöglichkeiten haben auch die Ansprüche der Geschädigten auf Versicherungsleistungen gegen Träger der Sozialversicherung zu gelten, so daß die Sozialversicherer und damit auch die Klägerin Amtshaftungsansprüche auf Grund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 1542 RVO) nicht erwerben, sondern auf sie lediglich die neben den Amtshaftungsansprüchen bestehenden Ansprüche der Geschädigten nach §§ 7, 10 Abs. 2, 12 StVG übergehen können (vgl. zu dem Vorstehenden außer der bereits genannten Entscheidung in VersR 1970, 439 auch die Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 49, 267; VersR 1968, 664 ff und 695 ff jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Das würde auch dem Grundsatz widerstreiten, daß der Verletzte nach dem Straßenverkehrsgesetz zwar einen Einzelposten seines Schadens als Kapital, einen anderen als Rente ersetzt verlangen kann, er aber denselben Posten nicht zerreissen darf (Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 = VersR 1968, 664, 667).

  • BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99

    Kein Quotenvorrecht bei Zusammentreffen von Mitverschulden und

    Dabei sind die Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen, daß die Rente bei der Umrechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht (BGHZ 51, 226, 236; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 - VersR 1968, 664, 667; vom 3. März 1969 aaO S. 570).
  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 5/69

    Regress der Versicherung gegen den Unfallverursacher für erforderliche Leistungen

    Im Lauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte - unter Berücksichtigung der in dem Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 - (= VersR 1968, 664) aufgestellten Grundsätze - die ab 1. Juli 1966 an die Klägerin und die Berufsgenossenschaft zu zahlende monatliche Rente neu auf 205, 73 DM berechnet, den Mehrbetrag gegenüber der früher festgesetzten Rente von monatlich 174, 03 DM jedoch nicht bezahlt.

    Das bedürfe angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 = VersR 1968, 664) keiner näheren Begründung.

    Das würde auch dem Grundsatz widerstreiten, daß der Verletzte nach dem Straßenverkehrsgesetz zwar einen Einzelposten seines Schadens als Kapital, einen anderen als Rente ersetzt verlangen kann, er aber denselben Posten nicht zerreißen darf (Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 = VersR 1968, 664, 667).

  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 150/69

    Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers

    Die Klägerin hat vielmehr allein Ansprüche der Geschädigten nach §§ 7, 10 Abs. 2, 12 StVG kraft gesetzlichen Forderungsübergangs erworben (BGHZ 49, 267; VersR 1968, 664 und 695 sowie 1970, 439).

    Die Anschlußrevision der Klägerin wendet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Errechnung des für die Zeit nach dem 30. November 1968 aus der Haftungshöchstsumme noch verbleibenden Restkapitalbetrages die bis zu dem genannten Zeitpunkt an die einzelnen Berechtigten erstatteten oder noch zu erstattenden Rentenbeträge entgegen den in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 (= VersR 1968, 664, 667) aufgestellten Grundsätzen in voller Höhe kapitalisiert und von dem Haftungshöchstbetrag abgezogen habe.

  • BGH, 05.10.1972 - III ZR 189/70

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fahrzeug eines geschlossenen Verbandes

    Die Klägerin hat vielmehr allein Ansprüche der Geschädigten nach §§ 7, 11 StVG kraft gesetzlichen Forderungsübergangs erworben (BGHZ 49, 267, 275 ff; BGH VersR 1968, 664 u. 695 sowie VersR 1970, 439; ferner Urteile des Senats vom 13. Juli 1972 - III ZR 107/69 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt - und vom 13. Juli 1972 - III ZR 150/69 - zur Veröffentlichung bestimmt -).
  • BGH, 03.03.1969 - III ZR 97/68

    Ansprüche eines Verletzten auf Grund der Rechtsversicherungsordnung nach dem

    Damit ist der erforderliche nahe Zusammenhang zwischen den hoheitlichen Aufgaben der Streitkräfte und der Einzelfahrt gegeben, weil die stete Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft zu den hoheitlichen Aufgaben einer Truppe gehört (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 = VersR 1968, 664).

    Das hat der Senat bereits in einem früheren Urteil näher ausgeführt, auf das hier Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 = VersR 1968, 664).

  • BGH, 28.09.1978 - III ZR 203/74

    Beschränkung der Haftung auf einen Höchstbetrag bei Haftung aus unerlaubter

    Eine Beschränkung der Haftung auf einen Höchstbetrag kommt nämlich nicht in Betracht, weil die Beklagte auch aus unerlaubter Handlung haftet (Art. 8 Finanzvertrag i.V.m. § 839 BGB, Art. 34 GG, vgl. dazu Senatsurteil in VersR 1968, 664).
  • BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67

    Anspruch einer Witwe aus nicht vorsätzlicher Amtsplichtverletzung; Verhältnis

    Demgemäß sind die Rentenbeträge für die Berechnung des Gesamtschadens unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % bei unendlicher Laufzeit kapitalisiert zu veranschlagen (vgl. BGH VersR 1958, 324; 1968, 664).
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