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   BGH, 16.12.1968 - III ZR 110/66   

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https://dejure.org/1968,609
BGH, 16.12.1968 - III ZR 110/66 (https://dejure.org/1968,609)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1968 - III ZR 110/66 (https://dejure.org/1968,609)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1968 - III ZR 110/66 (https://dejure.org/1968,609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befahren der Bankette - Überholen - Ausweichen - Anhalten - Warnhinweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823

Papierfundstellen

  • VersR 1969, 280
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 15.12.1988 - III ZR 112/87

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine Landstraße

    Sind die Bankette aber unbefestigt, bestehen sie insbesondere aus einer nur schmalen Grasnarbe, die sich an eine abfallende Böschung anschließt, dann ist die mangelnde Standfestigkeit auch für ein geringfügiges, vorsichtiges Befahren mit schweren Fahrzeugen jedem einsichtigen Kraftfahrer erkennbar und eine besondere Warnung nicht nötig (Senatsurteile vom 16. Dezember 1968 - III ZR 110/66 = VersR 1969, 280, 281 und vom 12. Juli 1971 aaO).
  • OLG Hamm, 30.09.2020 - 11 U 101/20

    Fahrradunfall, Verkehrssicherungspflicht, Wirtschaftsweg, unbefestigter

    Die Beklagte war nicht verpflichtet, für ein gleichförmiges Niveau des an den Wirtschaftsweg grenzenden Geländes, das nach ihrem Vortrag die Funktion eines Banketts erfüllt, zu sorgen; sie war auch nicht verpflichtet, auf das unbefestigte Bankett gesondert hinzuweisen.Im Hinblick auf Kraftfahrzeuge hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Kraftfahrer auch auf unbefestigten Randstreifen, die er, was die Verkehrssituation erforderlich machen kann, in langsamer und vorsichtiger Fahrweise mitbenutzen darf, ohne besonderen Hinweis nicht mit für ihn nicht erkennbaren Gefahrenstellen zu rechnen braucht, die einer solchen - eingeschränkten - Benutzung des Banketts entgegenstehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.169, III ZR 110/66, Tz.21, juris; vgl. Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., 14. Kap., Rn.69).
  • OLG Nürnberg, 22.10.2003 - 4 U 2515/02

    Zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich der

    Sie dienen nämlich generell nicht dem Fahrverkehr, sondern sollen "abirrende" Fahrzeuge aufnehmen (OLG Braunschweig NZV 02, 563.) bzw. - falls erforderlich - vorsichtiges und langsames Ausweichen ermöglichen (BGH VersR 69, 280).
  • OLG Karlsruhe, 09.03.2007 - 10 U 170/05

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Bundesautobahnen; Schäden durch über die

    Dafür ist der Randstreifen des Straßenkörpers zwischen der Fahrbahnbegrenzungslinie und dem Grünstreifen vorgesehen, vergleichbar dem befestigten Bankett neben Landstraßen (vgl. OLG Köln VersR 1966, 834/835; BGH VersR 1969, 280 ).
  • OLG Celle, 22.10.1986 - 9 U 28/86
    Im Hinblick auf Kraftfahrzeuge hat die Rechtsprechung entschieden, daß der Kraftfahrer auch auf unbefestigten Randstreifen, die er, was die Verkehrssituation erforderlich machen kann, in langsamer und vorsichtiger Fahrweise mitbenutzen darf, ohne besonderen Hinweis nicht mit für ihn nicht erkennbaren Gefahrenstellen zu rechnen braucht, die einer solchen - eingeschränkten - Benutzung des Banketts entgegenstehen (vgl. BGH VersR 1969, 280 f, mit Anmerkung Gaisbauer VersR 1969, 515 , m.w.N.; BGH VersR 1978, 573 f).
  • OLG München, 06.05.2004 - 1 U 2998/04

    Schadenersatz wegen Verletzung der kommunalen Verkehrssicherungspflicht

    Das Landgericht hat, ausgehend von der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 16.12.1968 (III ZR 110/66 = VersR 1969, 280; bestätigt durch BGH, Entscheidung vom 15.12.1988, III ZR 112/87 = VersR 1989, 847), vollkommen zurecht darauf erkannt, dass der Grasstreifen am Rand der Fahrbahn, auf den der Fahrer des Klägers mit seinem Bus auswich, als unbefestigter Randstreifen weder dazu bestimmt war, von schweren Fahrzeugen als Ausweichstreifen benutzt zu werden, noch von Lenkern solcher Fahrzeuge dafür gehalten werden konnte.
  • OLG Dresden, 12.10.1994 - 6 U 695/94

    Verkehrssicherungspflicht bei unbefestigtem Standstreifen

    Die neben der Straße verlaufenden, grundsätzlich unbefestigten Seitenstreifen, die sog. Rand- und Schutzstreifen, werden als Bankette bezeichnet (BGH, Versicherungsrecht 1969, 280 ).
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