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   BGH, 12.03.1969 - IV ZB 1061/68   

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https://dejure.org/1969,2014
BGH, 12.03.1969 - IV ZB 1061/68 (https://dejure.org/1969,2014)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1969 - IV ZB 1061/68 (https://dejure.org/1969,2014)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68 (https://dejure.org/1969,2014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Zustellung bei Ungenauigkeiten im Empfangsbekenntnis - Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten - Aufgabe des Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1969, 635
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 02.04.1912 - VII 491/11

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt; Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 12.03.1969 - IV ZB 1061/68
    Auch dann, wenn das Datum des Empfangsbekenntnisses unrichtig ist, wird nicht ohne weiteres die Ungültigkeit des Zustellungsaktes angenommen, vielmehr werden eine nachträgliche Richtigstellung und der Gegenbeweis gegen die Unrichtigkeit zugelassen (RGZ 51, 163; 79, 197, 199; BGH LM ZPO § 233 Nr. 37; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 198 Anm. II 59 Rosenberg Zivilprozeßrecht 9. Aufl. § 71 II 1 b).
  • BGH, 22.10.1958 - IV ZB 210/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.03.1969 - IV ZB 1061/68
    Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit, die sowohl erfordert, daß die Mitteilung rechtzeitig abgesandt wird, wie auch, daß sie eine richtige Belehrung über den Ablauf der Berufungsfrist enthält, darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal übertragen (BGH NJW 1959, 46, LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 18, LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 18 = NJW 1966, 548) und auch nur aufgrund einer genauen, unmißverständlichen Anweisung.
  • BGH, 03.11.1965 - VIII ZB 24/65

    Versäumung der Berufungsfrist - Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 12.03.1969 - IV ZB 1061/68
    Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit, die sowohl erfordert, daß die Mitteilung rechtzeitig abgesandt wird, wie auch, daß sie eine richtige Belehrung über den Ablauf der Berufungsfrist enthält, darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal übertragen (BGH NJW 1959, 46, LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 18, LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 18 = NJW 1966, 548) und auch nur aufgrund einer genauen, unmißverständlichen Anweisung.
  • BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 133/57
    Auszug aus BGH, 12.03.1969 - IV ZB 1061/68
    Es ist die Aufgabe des Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges, seinem Mandanten das erstinstanzliche Urteil zu übersenden und ihn über das Zustellungsdatum und den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu unterrichten (BGH LM ZPO § 232 (Cd) Nr. 1, NJW 1958, 2015, LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 23).
  • RG, 07.04.1902 - VI 20/02

    1. Zustellung von Anwalt zu Anwalt; Versehen bei der Datierung des

    Auszug aus BGH, 12.03.1969 - IV ZB 1061/68
    Auch dann, wenn das Datum des Empfangsbekenntnisses unrichtig ist, wird nicht ohne weiteres die Ungültigkeit des Zustellungsaktes angenommen, vielmehr werden eine nachträgliche Richtigstellung und der Gegenbeweis gegen die Unrichtigkeit zugelassen (RGZ 51, 163; 79, 197, 199; BGH LM ZPO § 233 Nr. 37; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 198 Anm. II 59 Rosenberg Zivilprozeßrecht 9. Aufl. § 71 II 1 b).
  • BGH, 18.07.2017 - VI ZR 52/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur

    Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969, IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636 und vom 9. Februar 1977, IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198).

    Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636; vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198).

    Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal, das er mit genauen, unmissverständlichen Anweisungen versehen hat, übertragen (Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 - VI ZB 12/89, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636; vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768).

  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig

    Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür zu sorgen, dass seine Mitteilungen - vorliegend über den Erlass einer instanzabschließenden Entscheidung - den Mandanten einschließlich der nötigen Informationen zum weiteren Vorgehen zuverlässig und rechtzeitig erreichen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 unter 2; vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05, NJW 2007, 2331 Rn. 7; vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16, NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 und BVerwG, Urteil vom 24. November 1981 - 9 C 488/81, DVBl. 1982, 643, 645).

    Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit, die sowohl erfordert, dass die Mitteilung rechtzeitig abgesandt wird, wie auch, dass sie eine richtige Belehrung über den Ablauf der Rechtsmittelfrist enthält, darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal übertragen und auch dies nur aufgrund einer genauen, unmissverständlichen Anweisung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 unter 2; vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52/16, NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN).

    Die Klägerin hat insbesondere keinerlei Angaben dazu gemacht, dass derartige Angelegenheiten in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten mit der - aufgrund zu wahrender Fristen - gebotenen Eilbedürftigkeit behandelt werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68, aaO).

  • BGH, 23.05.2007 - IV ZB 48/05

    Rechtzeitige Unterrichtung des Mandanten über Rechtsmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 1. Oktober 1992 aaO m.w.N. und vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68 - VersR 1969, 635 unter 2) hat der Prozessbevollmächtigte seine Partei so rechtzeitig - zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils - vom Zeitpunkt der Urteilszustellung in Kenntnis zu setzen und sie über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, dass die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann.
  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 44/92

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen bei Urteilsberichtigung; Anforderungen an

    Denn nach dem Zusammenhang - das Datum "7. Juni 1991" bezog sich auf den Tag der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen war; auch war das Aktenzeichen zutreffend - bestand kein Zweifel daran, daß das gleichzeitig übersandte Urteil gemeint war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68 - VersR 1969, 635 und IV ZB 3/69 - NJW 1969, 1297 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]).
  • BGH, 30.05.1985 - III ZB 10/85

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der Rechtsmittelfrist -

    Diese Belehrung muß so rechtzeitig erfolgen, daß die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungszeit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann (BGH Beschl. vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68 = VersR 1969, 635 f.).

    Diese Aufgabe darf der Rechtsanwalt nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal, das er mit genauen, unmißverständlichen Anweisungen versehen hat, übertragen (BGH Beschl. vom 12. März 1969 aaO).

  • BGH, 17.10.1973 - IV ZB 39/73

    Feststellung einer Vaterschaft - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Das gilt umso mehr, wenn eine Ergänzung oder Richtigstellung ohne weiteres möglich ist, die sogar für das Datum der Zustellung für zulässig gehalten wird (BGH NJW 1969, 1297; VersR 1969, 635).

    Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers war verpflichtet, dem Kläger bei Übersendung des Urteils rechtzeitig und richtig Auskunft über die Zustellung des Urteils und die damit in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist zu erteilen (BGH LM ZPO § 232 (Cd) Nr. 1; VersR 1969, 635).

  • BGH, 09.05.1989 - VI ZB 12/89

    Rechtliche Einordnung der fehlenden Unterrichtung des Klägers durch den

    Allerdings braucht ein Rechtsanwalt die ihm obliegende Aufgabe zur Information seiner Partei über die Voraussetzungen der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung nicht in jedem Fall selbst zu erledigen; er darf sie auch einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal, das er mit genauen und unmißverständlichen Anweisungen versehen hat, übertragen (BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - VI ZB 1061/68 - VersR 1969, 635, 636 und vom 30. Mai 1985 = aaO).
  • BGH, 07.07.1976 - IV ZB 26/76

    Anforderungen an die Gültigkeit einer Zustellung bei Unrichtigkeiten und

    Sie schaden insbesondere dann nicht, wenn dem Zusammenhang nach keine Zweifel daran bestehen, welches Schriftstück in dem Empfangsbekenntnis gemeint ist (BGH LM ZPO § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297; BGH VersR 1969, 635).
  • BGH, 26.02.1976 - IX ZR 132/75

    Rechtsmittel

    Ob die Prozeßbevollmächtigten, die den Kläger im Beschwerdeverfahren vertreten haben, verpflichtet waren, seinen Bevollmächtigten in Israel über die Dauer der Revisionsfrist zu unterrichten (vgl. BGH NJW 1951, 111; VersR 1969, 635; 1970, 133 [BGH 12.11.1969 - I ZR 93/67]; 1972, 305; 886; 1974, 88),kann auf sich beruhen.
  • BGH, 21.09.1973 - IV ZB 29/73

    Anwaltspflicht - Sorgfaltspflicht - Urteilszustellung - Akteneinsicht - Antwort -

    Außerdem hätte Rechtsanwalt N., wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat, dafür Sorge tragen müssen, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils sogleich seinem Korrespondenzanwalt (dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten) mitgeteilt wurde (BGH LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 1 = NJW 1951, 111; BGH VersR 1969, 635 und 1972, 305).
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