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   BVerwG, 19.06.1969 - I A 3.66   

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https://dejure.org/1969,448
BVerwG, 19.06.1969 - I A 3.66 (https://dejure.org/1969,448)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.1969 - I A 3.66 (https://dejure.org/1969,448)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 1969 - I A 3.66 (https://dejure.org/1969,448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versicherung gegen Abnutzungsschäden und Verschleißschäden von Fernsehgeräten - Ungewisse Schadenshöhe als versicherungsmäßiges Risiko - Vereinbarung einer Dauergarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Versicherungsaufsichtsgesetz § 1

Papierfundstellen

  • BVerwGE 32, 196
  • NJW 1969, 1978
  • MDR 1970, 75
  • VersR 1969, 819
  • BB 1969, 1289
  • BB 1970, 25
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.03.1956 - I C 147.54

    Unterstützungseinrichtung zur Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Ärzte -

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1969 - I A 3.66
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist als Versicherungsunternehmung ein Unternehmen anzusehen, das gegen Entgelt für den Fall des Eintritts eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei dieses Risiko auf eine Mehrzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. u.a. BVerwGE 3, 220; Urteil vom 10. Januar 1961 [VersR 1961, 306 = VerBAV 1961, 108 = Buchholz BVerwG 452.00, § 1 VAG Nr. 7]).
  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1969 - I A 3.66
    Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 15. November 1967 (BVerwGE 28, 202), in dem ausgesprochen worden ist, daß die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Ausübung eines Gewerbes gemäß § 35 GewO untersagt, auch dazu führen kann, daß der Verwaltungsakt zu einem nach Erlaß des Widerspruchsbescheides liegenden Zeitpunkt aufgehoben wird und daß das Gericht auf eine solche Klage auch prüft, ob und wann die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbeuntersagung weggefallen sind.
  • BVerwG, 10.01.1961 - I C 46.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1969 - I A 3.66
    Kalkulation nach dem Gesetz der großen Zahl bedeutet, soweit es um die Frage der Versicherungsaufsicht geht, lediglich, daß das Unternehmen das Vorhaben erkennen läßt, die in Aussicht gestellte Risikoentlastung durch die Gewinnung einer ihm ausreichend erscheinenden Zahl von Beteiligten zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1961 [VersR 1961, 361 = VerBAV 1961, 126 - BB 1961, 465 - Buchholz BVerwG 452.00, § 1 VAG Nr. 8]).
  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 A 26.91

    Versicherungsgeschäft - KfZ-Schmierölzusatz - Garantie des Verkäufers gegenüber

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Versicherungsgeschäft dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 und 75, 155 sowie Urteile vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag), verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. BVerwGE 32, 196 ; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - a.a.O., S. 4; Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 A 126.89 - BB 1992, 1812 = DB 1992, 1980; BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 - NJW-RR 1991, 1013 = DB 1991, 2652 ; Prölss, VAG, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 12; Sieg, Rechtsgeschäfte mit gekoppeltem Versicherungsschutz, 1990, S. 63 ff.).

  • BVerwG, 19.05.1987 - 1 A 88.83

    Versicherungsgegenstand - Sachgüterabnutzung - Videorecorder -

    Gegenstand einer Versicherung können auch aus der Abnutzung von Sachgütern (hier: Videorecorder) herrührende Schäden sein (im Anschluß an BVerwGE 32, 196).

    Beide Schreiben sind unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 19. Juni 1969 - BVerwG 1 A 3.66 - (BVerwGE 32, 196 - VerBAV 1969, 249) im wesentlichen damit begründet, daß die Klägerin Versicherungsgeschäfte betreibe und daß es bei einer rein büromäßigen Bearbeitung von Schadensfällen von vornherein nicht in Betracht komme, die Versicherung als aufsichtsfreie Nebenabrede eines anderen Geschäfts - der Wartung - aufzufassen.

    Daß die möglichen Schadensdifferenzen zwischen den einzelnen Schadensfällen beträchtlich sein können und somit versicherungsmäßig relevant sind (vgl. BVerwGE 32, 196 ), ergibt sich unmittelbar aus den diese Differenzen berücksichtigenden Ziffern 5 und 6 der Bedingungen der Klägerin und wird auch in der Werbung der Klägerin durch die Wendung hervorgehoben, daß im Einzelfall "schon mal 500,- DM und mehr zusammenkommen" könnten.

  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 A 126.89

    Technisches Gerät - Langzeitgarantie - Reparatur - Herstellungs- und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Versicherungsgeschäft vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 und 75, 155 sowie Urteile vom 15. Juli 1980 - BVerwG I A 9.78 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11 und 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag), verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. dazu BVerwGE 32, 196 ; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - a.a.O. S. 4; BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 - DB 1991, 2652 ; Schmidt/Frey in: Prölss, VAG, 10. Aufl. 1989, § 1 Rdnr. 12).

  • BGH, 24.04.1991 - VIII ZR 180/90

    Formularmäßige Begrenzung von Garantieleistungen beim Kauf von

    Steht sie dagegen in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. einem Kaufvertrag), so handelt es sich nicht um ein Versicherungsverhältnis (vgl. BVerwG VersR 1969, 819 unter 1, 2; Prölss/Schmidt, VAG, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 16).
  • BGH, 04.09.2019 - 1 StR 579/18

    Handeln für den Betriebsinhaber (Beauftragtenstellung: erforderliche Übernahme

    Danach ist ein Versicherungsgeschäft gegeben, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Anzahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (BVerwG, Urteile vom 29. September 1992 - 1 A 26/91 Rn. 14; vom 19. Mai 1987 - 1 A 88/83 Rn. 32, BVerwGE 77, 253, 254; vom 15. Juli 1980 - 1 A 9/78 Rn. 25; vom 19. Juni 1969 - I A 3.66 Rn. 16 f., BVerwGE 32, 196, 197; vom 21. September 1967 - I C 31.65 Rn. 31, BVerwGE 27, 334, 336 und vom 22. März 1956 - I C 147.54 Rn. 12, BVerwGE 3, 220, 221).
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 172/92

    Schlüssel-Funddienst - Vorsprung durch Rechtsbruch; Haustürwiderrufsgesetz -

    An sich erfüllt die Kostendeckungszusage nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wesentliche Begriffsmerkmale des Versicherungsvertrages: Sie ist Bestandteil eines privaten Vertrages, bei dem das jeden - als "Mitglied" aufgenommenen - Mieter von Wohnungen gleichermaßen treffende Risiko, aus dem Verlust der Schlüssel erhebliche Kostennachteile zu erleiden, dadurch abgedeckt wird, daß der Partner, hier die Beklagte, sich gegen Entgelt zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet, wobei er dies wirtschaftlich dadurch ermöglicht, daß er derartige Verträge in großer Zahl abschließt und das Risiko so auf eine größere Gefahrengemeinschaft verteilt (vgl. BVerwG VersR 1969, 819; 1987, 273, 274 [BVerwG 11.11.1986 - 1 A 45/83]; Deutsch, Versicherungsvertragsrecht, 3. Aufl., S. 4 Rdn. 2; Prölss/Schmidt/Frey, VAG, 10. Aufl., § 1 Rdn. 7 f.).

    Weitere Voraussetzung ist jedoch, daß das "versicherungsvertragliche Element" nicht in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Vertrag stehen darf, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, 1014; BVerwG VersR 1969, 819, 820).

  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 A 9.78

    Versicherungsgeschäfte - Ratenkäufe - Restkaufpreisrisiko - Restkaufpreisschuld -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist als Versicherungsunternehmung im Sinne von § 1 VAG ein Unternehmen anzusehen, das gegen Entgelt für den Fall des Eintritts eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. u.a. BVerwGE 3, 220; 32, 196) [BVerwG 16.06.1969 - VI C 133/67].

    Es trifft zwar zu, daß ein Versicherungsvertrag nicht vorläge, wenn die sogenannte "Bestandsschutzgarantie" mit dem Kaufvertrag über das in seinem "Bestand" "garantierte" Gerät in einem inneren Zusammenhang stände und als unselbständige Nebenabrede dieses Vertrages zu werten wäre (BVerwGE 32, 196 [198]).

  • BVerwG, 11.11.1986 - 1 A 45.83

    Versicherungsaufsicht - Versicherungsgeschäft - Satzungsgemäße Leistungspflicht

    Eine Vereinigung ist eine Versicherungsunternehmung, wenn sie gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrundeliegt (vgl. z.B. BVerwGE 3, 220 [BVerwG 22.03.1956 - I C 147/54]; 32, 196 [BVerwG 16.06.1969 - VI C 133/67]; zuletzt Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 -, Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11).
  • BVerwG, 24.02.1987 - 1 A 49.83

    Versicherungsgeschäft - Entgeltliche Risikoübernehme -

    Eine Vereinigung ist eine Versicherungsunternehmung, wenn sie gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. z.B. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 ; zuletzt Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 -, Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11).
  • BVerwG, 24.02.1987 - 1 A 49.84

    Erstattung von Fotokopiekosten - Versicherungsschutz für medizinisch

    Eine Vereinigung ist ein Versicherungsunternehmen, wenn sie gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. z.B. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 ; zuletzt Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 -, Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11).
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