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   BGH, 11.07.1969 - VI ZR 49/68   

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https://dejure.org/1969,609
BGH, 11.07.1969 - VI ZR 49/68 (https://dejure.org/1969,609)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1969 - VI ZR 49/68 (https://dejure.org/1969,609)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 (https://dejure.org/1969,609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Halter eines Kfz - Tatsächliche Verfügungsgewalt - Sachherrschaft - Zulassung eines Pkw - Haftpflichtversicherung - Mieter eines Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7
    Begriff des Halters eines Kfz

Papierfundstellen

  • VersR 1969, 907
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 199/06

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kfz-Leasinggeber

    a) Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 13, 351; 87, 133, 135 und vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 908).
  • AG Brandenburg, 03.07.2015 - 31 C 163/14

    Aktivlegitimation und Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers des Fahrzeugs

    "Halter" eines Kraftfahrzeugs ist aber, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt ( BGH , BGHZ 13, Seite 351; BGH , BGHZ 87, Seiten 133 ff.; BGH , VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH , VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff. ), so dass hier wohl nur die Beklagte als tatsächliche "Halterin" dieses Kfz anzusehen ist, da sie unstreitig die laufenden Kosten bezüglich dieses Pkw´s getragen hat und insofern dem Kläger die Kfz-Steuer, die Kfz-Versicherung und Kfz-Reparaturkosten ersetzte, soweit dieser selbige Kosten bereits verauslagt hatte.

    Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der "Halter" nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll ( BGH , BGHZ 87, Seiten 133 ff.; BGH , VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH , VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff. ).

    Zudem ist selbst der Halter eines Fahrzeugs oft gerade nicht auch immer der Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs ( BGH , BGHZ 87, Seiten 133 ff. = VersR 1986, Seite 169; BGH , VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH , VersR 2007, Seiten 1387 f. = NJW 2007, Seiten 3120 ff.; LG Görlitz , SVR 2014, Seiten 389 f.; LG Essen , Urteil vom 17.12.2012, Az.: 2 O 126/12, u.a. in: "juris" ).

  • AG Brandenburg, 22.09.2017 - 31 C 216/16

    Fahrzeugunterstellung über mehrere Jahre - Eigentumsaufgabe

    Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist insofern aber zunächst "nur" , wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt ( BGH , BGHZ 13, Seite 351; BGH , BGHZ 87, Seiten 133 ff.; BGH , VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH , NJW 2007, Seiten 3120 ff. ).

    Aus diesem Grunde ist der Halter eines Fahrzeugs oft gerade nicht auch der Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs ( BGH , VersR 1986, Seite 169; BGH , VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH , NJW 2007, Seiten 3120 ff.; LG Görlitz , SVR 2014, Seiten 389 f.; LG Essen , Urteil vom 17.12.2012, Az.: 2 O 126/12, u.a. in: "juris" ).

  • BGH, 22.03.1983 - VI ZR 108/81

    Haltereigenschaft des Leasingnehmers

    a) Halter des Kraftfahrzeuges ist, wie das Berufungsgericht zutreffend (und insoweit von der Revision nicht beanstandet) ausführt, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (so schon BGHZ 13, 351; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 908).

    Im Rahmen einer solchen Vertragsgestaltung ist es nur folgerichtig, dass vereinbarungsgemäß das Fahrzeug auf den Leasing-Nehmer zugelassen worden ist, und dass die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dieser solle während der Laufzeit Halter des Kraftfahrzeuges sein (was jedenfalls ein Indiz für die Haltereigenschaft sein kann, vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1969 a. a. O.).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Den so nach dem erforderlichen Aufwand objektiv bemessenen Betrag schuldet der ersatzpflichtige Schädiger, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie der Geschädigte ihn verwendet und ob er im konkreten Fall für die Schadensbeseitigung tatsächlich mehr oder weniger aufwendet (ausführlich Senatsurteil vom 26. Mai 1970 a. a. O.; ferner Senatsurteil vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 = VersR 1969, 907, 909).
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2015 - 8 O 9261/14

    Kfz, Zulassungsbescheinigung, Eintragung, Teil I, Anscheinsbeweis,

    Damit ist festzuhalten, dass die Eintragung in den Zulassungspapieren ohne entscheidende Relevanz ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68, VersR 1696, 907; OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.11.2009 - 4 U 238/09, NJW 2010, 945, 947).

    Wenngleich es im allgemeinen ein "Anzeichen" dafür sein mag, dass Halter des Fahrzeugs ist, auf wessen Namen die Zulassung lautet (BGH, Urteil vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68, VersR 1696, 907; BGH Urteil vom 29.05.1954 - VI ZR 111/53, VersR 1954, 365, 366), erreicht dieses Indiz doch nicht das Gewicht, das für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlich ist.

  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von mittels Direktleistung von Beiträgen durch

    Ohne die Regelung des § 119 SGB X könnte der Geschädigte über die ihm zu ersetzenden Beiträge frei verfügen, ohne sie zum Ausgleich des Beitragsschadens verwenden zu müssen (vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 909).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05

    Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall - Überleitung von Ansprüchen auf den

    Ohne diese Regelung könnte der Geschädigte über die entsprechenden Beträge verfügen, ohne sie zum Ausgleich seines Beitragsschadens zu verwenden (vgl. BGH VersR 1969, 907; KG VersR 1975, 862 ).
  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 14.84

    Gemeinsamen Zulassung eines Kfz auf die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft -

    Eine andere, hier nicht weiter interessierende Frage ist es, inwieweit nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann, wie dies in der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. BGH in BGHZ 13, 351/357 und BGHSt - GrS - 22, 201/204; ferner BGH, VersR 1969, 907).
  • BSG, 31.01.2002 - B 13 RJ 23/01 R

    Nachgezahlte Beiträge aufgrund eines Schadensersatzanspruchs - Übergang von

    Ohne diese Regelung könnte der Geschädigte über die entsprechenden Beträge verfügen, ohne sie zum Ausgleich seines Beitragsschadens zu verwenden (vgl BGH VersR 1969, 907; KG VersR 1975, 862).
  • BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von

  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 21/76

    Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei

  • OLG Stuttgart, 30.08.1977 - 1 U 55/77

    Schmerzensgeld für Gesichtsnarbenkorrektur

  • AG Aschaffenburg, 23.07.2013 - 116 C 1790/12
  • LG Wuppertal, 08.06.2012 - 5 O 198/11

    Verkehrsunfall - Fortfall des Deckungsanspruchs gegen die Pflichtversicherung

  • LG Essen, 12.03.2015 - 3 O 315/13
  • KG, 09.03.1989 - 12 U 2502/88

    Fahrzeug; Kraftfahrzeug; Diebstahl; Halter; Ausschlachten

  • OLG Karlsruhe, 27.11.1980 - 9 U 10/79
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