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   BGH, 09.02.1972 - IV ZR 210/69   

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https://dejure.org/1972,3156
BGH, 09.02.1972 - IV ZR 210/69 (https://dejure.org/1972,3156)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1972 - IV ZR 210/69 (https://dejure.org/1972,3156)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1972 - IV ZR 210/69 (https://dejure.org/1972,3156)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Versicherungsschutz wegen eines Verkehrsunfallschadens - Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unfallflucht - Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich seiner Schuldunfähigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 7 I 2/2 und V

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1972, 339
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.04.1969 - IV ZR 550/68

    Beweislast des Haftpflichtversicherers bei Unfallflucht

    Auszug aus BGH, 09.02.1972 - IV ZR 210/69
    Hiernach kam es auf die Frage der Beweislast (vgl. BGHZ 52, 86 [BGH 30.04.1969 - IV ZR 550/68] ) nicht mehr an.

    Hierin liegt ein allgemeiner Grundsatz des Zivilrechts, von dem bei Obliegenheitsverletzungen abzugehen kein Anlaß besteht und von dem auch in der Entscheidung BGHZ 52, 86 [BGH 30.04.1969 - IV ZR 550/68] nicht abgewichen worden ist (so zutreffend Bauer VersR 1972, 15, 22; eingehender zu dieser Frage das Senatsurteil vom heutigen Tage IV ZR 122/71).

  • BGH, 18.02.1970 - IV ZR 1005/68

    Verkehrsunfallflucht - Aufklärungspflicht - Aufklärungsinteresse

    Auszug aus BGH, 09.02.1972 - IV ZR 210/69
    Das Berufungsgericht hat damit im Ergebnis in dieser Frage, die ihm Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat, ebenso entschieden wie der erkennende Senat in seinem späteren Urteil vom 18. Februar 1970 (IV ZR 1005/68 = VersR 1970, 458).

    Insbesondere für Verletzungen der Aufklärungspflicht durch Infallflucht ist entschieden worden, daß der Versicherer Leistungsfreiheit nur beanspruchen darf, wenn der Verstoß geeignet war, seine berechtigten Interessen ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft (BGH NJW 1970, 861 = VersR 1970, 410; VersR 1970, 458; 561; 801; 997; VersR 1971, 659).

  • BGH, 18.02.1970 - IV ZR 1089/68

    Unfall - Aufklärungsinteresse - Unfallstelle - Leistungsfreiheit -

    Auszug aus BGH, 09.02.1972 - IV ZR 210/69
    Insbesondere für Verletzungen der Aufklärungspflicht durch Infallflucht ist entschieden worden, daß der Versicherer Leistungsfreiheit nur beanspruchen darf, wenn der Verstoß geeignet war, seine berechtigten Interessen ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft (BGH NJW 1970, 861 = VersR 1970, 410; VersR 1970, 458; 561; 801; 997; VersR 1971, 659).
  • BGH, 24.06.1970 - IV ZR 140/69

    Zurechnungsfähigkeit - Gehirnerschütterung - Unfallschock - Verschulden -

    Auszug aus BGH, 09.02.1972 - IV ZR 210/69
    Der erkennende Senat hat dem Versicherer die beanspruchte Leistungsfreiheit nach § 7 V AKB in einem Falle versagt, in dem die Zurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers infolge einer Gehirnerschütterung und eines Unfallschocks so stark vermindert war, daß von einem festgestellten erheblichen Verschulden bei ihm nicht mehr gesprochen werden konnte (VersR 1970, 801).
  • BGH, 12.05.1971 - IV ZR 35/70

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verletzung der einem

    Auszug aus BGH, 09.02.1972 - IV ZR 210/69
    Insbesondere für Verletzungen der Aufklärungspflicht durch Infallflucht ist entschieden worden, daß der Versicherer Leistungsfreiheit nur beanspruchen darf, wenn der Verstoß geeignet war, seine berechtigten Interessen ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft (BGH NJW 1970, 861 = VersR 1970, 410; VersR 1970, 458; 561; 801; 997; VersR 1971, 659).
  • BGH, 09.02.1972 - IV ZR 122/71

    Versicherungsschutz für die Folgen eines Verkehrsunfalls - Verlassen der

    Auszug aus BGH, 09.02.1972 - IV ZR 210/69
    Hierin liegt ein allgemeiner Grundsatz des Zivilrechts, von dem bei Obliegenheitsverletzungen abzugehen kein Anlaß besteht und von dem auch in der Entscheidung BGHZ 52, 86 [BGH 30.04.1969 - IV ZR 550/68] nicht abgewichen worden ist (so zutreffend Bauer VersR 1972, 15, 22; eingehender zu dieser Frage das Senatsurteil vom heutigen Tage IV ZR 122/71).
  • BGH, 09.02.1972 - IV ZR 61/71

    Kausalität der Entfernung des wartepflichtigen Versicherungsnehmers vom Unfallort

    Auszug aus BGH, 09.02.1972 - IV ZR 210/69
    In einem solchen Falle kann dem Versicherer nicht angesonnen werden, die Unfallflucht nach Treu und Glauben als wenig gravierenden Verstoß hinzunehmen, weil sie im (selbstverschuldeten) Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen worden ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom gleichen Tage IV ZR 61/71).
  • BGH, 22.04.1970 - IV ZR 105/69

    Rechtsfolgen der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht durch den

    Auszug aus BGH, 09.02.1972 - IV ZR 210/69
    Dort ist die Beweislastregelung des § 7 V AKB lediglich insoweit nicht anerkannt worden, als es um die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem eingetretenen Versicherungsfall geht (vgl. auch BGH VersR 1970, 613 und 732).
  • OLG Brandenburg, 14.09.2006 - 12 U 21/06

    Kfz-Kaskoversicherung: Aufklärungsobliegenheitsverletzung bei unerlaubtem

    Die Beweislast für eine Schuldunfähigkeit liegt nicht beim Versicherer, sondern beim Versicherungsnehmer, der sich darauf beruft (vgl. BGH VersR 1972, 339; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1183).
  • OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08

    Gewährung von Leistungen aus einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung wegen

    Der Kläger ist für die Voraussetzungen eines seine Willensfreiheit ausschließenden Zustands beweisfällig geblieben (zur Beweislast vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2007, 264; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1183 ; BGH, Urt. v. 09.02.1972 - IV ZR 210/69 - VersR 1972, 339).
  • OLG Brandenburg, 27.05.2004 - 12 U 2/04

    Umfang des Regresses des Kfz-Versicherers bei mehreren Obliegenheitsverletzungen

    Bereits nach der früheren "Relevanzrechtsprechung" des BGH, in der es für die Annahme der Leistungsfreiheit erforderlich war, dass ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers vorlag, war anerkannt, dass ein erhebliches Verschulden nicht gegeben ist, wenn aufgrund einer Gehirnerschütterung oder eines Unfallschocks die Zurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers vermindert ist (BGH VersR 1970, 801 [BGH 24.06.1970 - IV ZR 140/69]) oder wenn die neurotische Persönlichkeit des Versicherungsnehmers zu der Unfallflucht geführt hat (BGH VersR 1972, 339 [BGH 09.02.1972 - IV ZR 210/69]).
  • LAG Düsseldorf, 12.02.2003 - 12 Sa 1345/02

    Regress des Versicherers gegen unfallflüchtigen Fahrer (Arbeitnehmer des

    Das Verhalten des Beklagten stellt daher eine vollständig durchgeführte (endgültige) Unfallflucht dar und impliziert eine schwerwiegende, das Aufklärungsinteresse der Klägerin gefährdende Obliegenheitsverletzung (vgl. BGH, Urteile vom 09.02.1972, VersR 1972, 339 u. 341).
  • BGH, 15.12.1982 - IVa ZR 33/81

    Anspruch auf Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung - Ersatz von

    Für den Fall des Verstoßes gegen elementare, allgemein bestehende und bekannte Pflichten, die schlechthin verbindlich sind, solle allerdings nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. Urteil vom 18. Februar 1970 - IV ZR 1089/68 = VersR 1970, 410, 411; Urteil vom 18. Februar 1970 - IV ZR 1005/68 = VersR 1970, 458; Urteil vom 9. Februar 1972 - IV ZR 210/69 = VersR 1972, 339, 340) dieses allgemeine Unrechtsbewußtsein den Vorsatz der Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Versicherer mitumfassen.
  • OLG Hamm, 19.12.1997 - 20 U 175/97

    Obliegenheitsverletzung durch Unfallflucht in der Kaskoversicherung

    Die Beweislast für die Schuldunfähigkeit liegt nicht beim Versicherer, sondern beim Versicherungsnehmer der sich darauf beruft (BGH Versicherungsrecht 72, 339; 72, 342).
  • LG Berlin, 28.02.2013 - 41 O 95/12

    Zur Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers nach Verlassen des Unfallortes

    Für einen solchen trägt er die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Saarbrücken, r+s 2009, 142; BGH VersR 1972, 339).
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