Weitere Entscheidung unten: KG, 13.07.1972

Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1973 - II ZB 4/73   

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https://dejure.org/1973,3738
BGH, 09.07.1973 - II ZB 4/73 (https://dejure.org/1973,3738)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1973 - II ZB 4/73 (https://dejure.org/1973,3738)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1973 - II ZB 4/73 (https://dejure.org/1973,3738)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verschuldenszurechnung - Zurechnung - Zulassung - Fehlende Zulassung - Angestellter Anwalt

Papierfundstellen

  • VersR 1973, 1070
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.10.1972 - VII ZB 13/72

    Anwaltspflicht - Prozeßbevollmächtigter - Verschulden - Angestellter Anwalt -

    Auszug aus BGH, 09.07.1973 - II ZB 4/73
    Als "Vertreter" der Partei gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ein Rechtsanwalt, der, obwohl beim Prozeßgericht nicht zugelassen, als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist; denn der Grundsatz, daß das Verschulden eines Vertreters der Partei ohne Entlastungsmöglichkeit wie eigenes zuzurechnen ist, würde ausgehöhlt, wenn es der Prozeßbevollmächtigte in der Hand hätte, die selbständige Bearbeitung der Sache einem anderen zu übertragen und damit sich und seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu ziehen (so zuletzt noch BGH, Beschl. v. 5.10.72 - VII ZB 13/72 = VersR 1973, 38).
  • BGH, 09.06.2004 - VIII ZR 86/04

    Zurechenbarkeit eines volljuristisch ausgebildeten freien Mitarbeiters des

    Der Grundsatz, daß das Verschulden eines Vertreters der Partei ohne Entlastungsmöglichkeit wie eigenes zuzurechnen ist, würde ausgehöhlt, wenn es der Prozeßbevollmächtigte in der Hand hätte, die selbständige Bearbeitung der Sache einem anderen zu übertragen und damit sich und seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu ziehen (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1973 - II ZB 4/73, VersR 1973, 1070).
  • BGH, 18.05.1982 - VI ZB 1/82

    Vertretereigenschaft - Ausschluß - Postulationsfähigkeit - Anwaltsverschulden

    War Rechtsanwalt O. auch insoweit noch Bevollmächtigter des Klägers, wofür die gesamten Umstände des Falles sprechen und was nicht dadurch ausgeschlossen wurde, daß er am OLG nicht zugelassen war (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 20. März 1967 - VII ZB 10/66 - VersR 1967, 606; v. 9. Juli 1973 - II ZB 3/73 und 4/73 - VersR 1973, 1070 und 1164; vom 8. März 1978 - IV ZB 61/77 - VersR 1978, 665 und vom 29. März 1979 - VIII ZB 42/77 - VersR 1979, 577), dann steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dessen Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist einem Verschulden des Klägers gleich.
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Rechtsprechung
   KG, 13.07.1972 - 12 U 273/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,4976
KG, 13.07.1972 - 12 U 273/72 (https://dejure.org/1972,4976)
KG, Entscheidung vom 13.07.1972 - 12 U 273/72 (https://dejure.org/1972,4976)
KG, Entscheidung vom 13. Juli 1972 - 12 U 273/72 (https://dejure.org/1972,4976)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 135
  • VersR 1973, 1070
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 27.11.1975 - 24 U 813/75

    Neuwagenbestellung; Wirtschaftlicher Totalschaden; Mietfahrzeug;

    Zur Fixierung von Fristen für die zugrundezulegende Mietzeit vgl. vorstehend ES Kfz-Schaden D-1/2, ES Kfz-Schaden D-1/6, ES Kfz-Schaden D-1/12 und nachstehend ES Kfz-Schaden D-1/18, ES Kfz-Schaden D-1/35, ES Kfz-Schaden D-1/44; für den Fall der Ersatzbeschaffung ferner KG (Urteil - 12 U 2756/69 - v. 11.5.1970, in VersR 1971, 256, und Urteil - 12 U 273/72 - v. 13.7.1972, in VersR 1973, 1070): drei Wochen insgesamt; OLG Oldenburg (Urteil - 1 U 188/68 - 22.5.1969, in DAR 1969, 185): 28 Tage für Überlegung und Ersatzwagenbeschaffung; LG Bochum (Urteil - 11 S 227/68 - 12.11.1968, in VersR 1969, 621): 3 Wochen »Überlegungs- und Auswahlfrist«.
  • KG, 23.10.1975 - 12 U 1278/75

    Ersatz eines Neuwagens; Kilometer; Fahrleistung

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Frage, ob der Geschädigte bei der Beschädigung eines neuen oder neuwertigen Kfz einen Anspruch auf Ersatz der für die Beschaffung eines Neuwagens erforderlichen Kosten hat, nach den Besonderheiten des Einzelfalles und nicht aufgrund starrer Richtlinien zu entscheiden ist (vgl. KG, VersR 1971, 648; 1973, 1070).
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