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   BGH, 08.11.1972 - IV ZB 76/72   

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https://dejure.org/1972,2296
BGH, 08.11.1972 - IV ZB 76/72 (https://dejure.org/1972,2296)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1972 - IV ZB 76/72 (https://dejure.org/1972,2296)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1972 - IV ZB 76/72 (https://dejure.org/1972,2296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1973, 128
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.09.1967 - Ib ZR 69/66

    Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das

    Auszug aus BGH, 08.11.1972 - IV ZB 76/72
    Nach der Entscheidung des I b-Zivil Senates des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66 - rechtfertigt der Umstand allein, daß vor Ablauf der Frist eine Rücksprache mit dem Mandanten stattfindet und dem Rechtsanwalt aus diesem Grunde die Akten einige Tage vor Ablauf der Frist vorgelegt werden, es nicht, weitergehende Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts zu stellen, wenn kein Anhalt für die Annahme besteht, die bereits von ihm getroffenen Maßnahmen für die Wahrung der Frist könnten versagen (LM ZPO § 233 Fc Nr. 30 = NJW 1967, 2311).
  • BGH, 22.09.1971 - V ZB 7/71

    Rechtsanwalt - Rechtsmittel - Handakte - Erledigungsvermerk - Kontrolle

    Auszug aus BGH, 08.11.1972 - IV ZB 76/72
    Ähnlich hat auch der V. Zivilsenat entschieden (LM ZPO § 233 Fc Nr. 35 = NJW 1971, 2269).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZB 204/96

    Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenhändigen Überprüfung von Fristnotierungen

    Richtig ist ferner, daß dies davon abhängt, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st.Rspr. vgl. BGH Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - BGHR aaO Fristbeginn 3 = VersR 1990, 543, 544), und daß ein solcher Anlaß nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung gegeben ist, wenn die Akte dem Anwalt zur Vorbereitung der Rechtsmitteleinlegung oder -begründung vorgelegt wird (siehe etwa BGH Beschluß vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1) oder sich sonst die Notwendigkeit einer Fristenüberprüfung aufdrängen muß (BGH Beschluß vom 8. November 1972 - IV ZB 76/72 - VersR 1973, 128).

    Die an die Sorgfalt des Anwalts zu stellenden Anforderungen würden überspannt, wenn man von ihm verlangen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm die Sache - wie hier - ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird oder ohne daß Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (vgl. BGH Beschluß vom 12. Juli 1983 - VI ZB 6/83 - VersR 1983, 988 f. und vom 8. November 1972 aaO).

  • BGH, 25.03.1981 - VIII ZB 27/81

    Rechtsanwalt - Rechtsmittelbegründungsfrist - Handakte - Prozeßhandlung - Frist

    Ein Rechtsanwalt hat nämlich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Fristenlauf zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden (BGH Beschlüsse vom 8. November 1972 - IV ZB 76/72 = VersR 1973, 128, vom 29. November 1972 - VIII ZB 56/72 = VersR 1973, 186 und vom 25. Juni 1980 - V ZB 9/80 = VersR 1980, 1027 m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.05.1984 - VII ZB 6/84

    Rechtsanwalt - Überwachungspflicht - Handakten - Fristeitragungen -

    Eine derartige Pflicht trifft ihn vielmehr nur ausnahmsweise, wenn die Vorlage der Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung erfolgte oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängte (BGH VersR 1973, 128; VersR 1973, 129, 130; VersR 1974, 548; VersR 1976, 1154, 1155; VersR 1981, 551, 552; VersR 1981, 857, 858).
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