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OLG Karlsruhe, 14.07.1972 - 10 U 16/72 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- VersR 1973, 66
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 06.11.1973 - VI ZR 160/72
Ersatzfähigkeit des Aufwandes für die Haftungsfreistellung bei Inanspruchnahme …
Insoweit hat das Berufungsgericht die beim Landgericht erfolgreich gewesene Klage abgewiesen (das Urteil ist veröffentlicht in VersR 1973, 66). - BGH, 06.11.1973 - VI ZR 194/71
Zur geschäftsmäßigen Vorfinanzierung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen …
Eine solche Beurteilung kann geboten sein, wenn das Einziehungsverfahren auf ein Zusammenwirken von Rechtsanwalt, Bank und "Unfallhelfer" ausgerichtet ist und nach der Anlage der Geschäftsbeziehungen eine Mitwirkung des Geschädigten gar nicht erwartet wird, so dass es in Wahrheit die Bank ist, die in Zusammenarbeit mit den anderen Beteiligten eines solchen "Ringes" die Forderungen einziehen lässt, und die Person des Geschädigten als Auftraggeber und Kläger im etwaigen Haftpflichtprozess nur zur Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG vorgeschoben ist (im Ergebnis ähnlich: OLG Stuttgart AnwBl 1971, 214; OLG Karlsruhe VersR 1973, 66; KG VersR 1973, 234; demgegenüber OLG Stuttgart VersR 1972, 380 mit ablehnender Anmerkung von Weyert VersR 1972, 652; vgl. ferner OLG Düsseldorf VersR 1973, 639, 640; Fischer, Probleme der organisierten Unfallfinanzierung in VersR 1973, 595; sowie zu den standesrechtlichen Fragen auch die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer in AnwBl 1971, 133; Heinrich, Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Unfallhilfe in: Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer 1972, 63). - BGH, 06.11.1973 - VI ZR 226/72
Nichtigkeit eines Kreditvertrages auf Grund eines Verstoßes gegen das …
Es führt unter Bezugnahme auf sein VersR 1973, 66 veröffentlichtes Urteil in einer anderen Rechtssache aus:. - BGH, 06.11.1973 - VI ZR 1/73
Möglichkeit des Verstosses gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG), wenn neben …
Es führt unter Bezugnahme auf sein VersR 1973, 66 veröffentlichtes Urteil in einer anderen Rechtssache aus:.