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   LG Aachen, 02.05.1972 - 12 O 22/72   

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LG Aachen, 02.05.1972 - 12 O 22/72 (https://dejure.org/1972,8119)
LG Aachen, Entscheidung vom 02.05.1972 - 12 O 22/72 (https://dejure.org/1972,8119)
LG Aachen, Entscheidung vom 02. Mai 1972 - 12 O 22/72 (https://dejure.org/1972,8119)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1973, 851
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Hingegen ist die Anwendung der Vorschrift dann ausgeschlossen worden, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist über ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe noch nicht entschieden war (BGH Beschluß vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - VersR 1973, 851) oder das Gericht sonst aus allein in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob eine Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiell-rechtlich entschieden (BAG NJW 1982, 1664).
  • KG, 10.02.2003 - 22 U 49/02

    Haftungsverteilung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Kollision mit einem

    Dies kommt zwar in Betracht, wenn der Versicherer Zahlungen verweigert, obwohl bei verständiger lebensnaher und objektiver Betrachtungsweise von einer Einstandspflicht auszugehen war (OLG Karlsruhe, VersR 1973, 851), die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes schuldhaft verzögert wird und dies mitursächlich für einen psychosomatisch bedingten ungünstigen Heilungsverlauf war (OLG München, NZV 1993, 434) oder gar das Prozessverhalten des Versicherers von dem Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden kann (OLG Nürnberg, NZV 1997, 358).
  • BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87

    Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist bei Verfahrensverzögerungen in der Sphäre

    Hingegen ist die Anwendung der Vorschrift dann ausgeschlossen worden, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist über ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe noch nicht entschieden war (BGH, Beschl. v. 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, VersR 1973, 851; OLG Braunschweig NJW 1962, 1823 - 1825) oder das Gericht allein aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob eine Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiellrechtlich entschieden (BAG, Urt. v. 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79, BB 1981, 2012 = NJW 1982, 1664 = DB 1981, 2500).
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