Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 18.09.1973

Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1973 - I ZR 119/72   

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https://dejure.org/1973,1942
BGH, 21.12.1973 - I ZR 119/72 (https://dejure.org/1973,1942)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1973 - I ZR 119/72 (https://dejure.org/1973,1942)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1973 - I ZR 119/72 (https://dejure.org/1973,1942)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche wegen Beschädigung eines Guts gegen den Frachtführer - Anspruchsberechtigung des Empfängers des Frachtgutes

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    CMR Art. 17

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 412
  • MDR 1974, 470
  • VersR 1974, 325
  • DB 1974, 821
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.03.1954 - VI ZR 162/52

    Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 21.12.1973 - I ZR 119/72
    Die Regel des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 13, 28) kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie im Streitfall - der Geschädigte neben einem Abtretungsempfänger der Versicherung den Anspruch gegen den Schädiger geltend macht und die vom Gericht im ersten Rechtszug vorgenommene Verteilung ohne Widerspruch hinnimmt.
  • BGH, 04.07.1969 - V ZR 69/66

    Verkauf eines ausländischen Grundstücks

    Auszug aus BGH, 21.12.1973 - I ZR 119/72
    Die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens (vgl. BGHZ 52, 239, 241) liegt im Bereich der tatrichterlichen Beurteilung und ist daher für das Revisionsgericht bindend, wenn die von dem Berufungsgericht berücksichtigten Umstände einen möglichen Anhaltspunkt dafür geben, daß das Vertragsverhältnis die nächste oder die entscheidende Beziehung zum deutschen Recht aufweist und wenn das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können (BGH NJW 1961, 25).
  • BGH, 19.10.1960 - VIII ZR 27/60
    Auszug aus BGH, 21.12.1973 - I ZR 119/72
    Die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens (vgl. BGHZ 52, 239, 241) liegt im Bereich der tatrichterlichen Beurteilung und ist daher für das Revisionsgericht bindend, wenn die von dem Berufungsgericht berücksichtigten Umstände einen möglichen Anhaltspunkt dafür geben, daß das Vertragsverhältnis die nächste oder die entscheidende Beziehung zum deutschen Recht aufweist und wenn das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können (BGH NJW 1961, 25).
  • BGH, 10.04.1974 - I ZR 84/73

    Befugnis Ansprüche wegen Beschädigung des Guts gegen den Frachtführer geltend zu

    Den Vorschriften der CMR ist nicht zu entnehmen, daß nach Übergang der frachtrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Empfänger nur dieser berechtigt sein soll, Ansprüche wegen Beschädigung des Guts gegen den Frachtführer geltend zu machen (Erg, z. Urt. v. 21.12.1973 - I ZR 119/72 - = NJW 1974, 412).

    Der erkennende Senat hat sich mit dieser Frage bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 1973 (NJW 1974, 412) befaßt, sie aber offen gelassen und entschieden, die in diesem Falle auch selbst geschädigte Empfängerin sei jedenfalls aufgrund des ergänzend anzuwendenden nationalen Rechts befugt, eigene Ersatzansprüche gegen den Frachtführer geltend zu machen.

  • BGH, 28.04.1988 - I ZR 32/86

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Haupt- und Unterfrachtführer

    Mangels einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtswahl, die die Beteiligten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend nicht getroffen haben, unterliegen Forderungen aus einem Beförderungsvertrag wie hier kraft hypothetischen Parteiwillens grundsätzlich dem am Niederlassungsort des Frachtführers geltenden Recht (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1973 - I ZR 119/72, NJW 1974, 412, 413 = VersR 1974, 325, 326; MünchKomm-Martiny vor Art. 12 Rdnr. 222; Helm in GroßKomm. HGB, 3. Aufl., § 425 Rdnr. 28).
  • BGH, 06.07.1979 - I ZR 127/78

    Schadensersatzanspruch des Empfängers aus dem Beförderungsvertrag

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offen gelassen (vgl. Senatsurteile v. 21.12.73 - I ZR 119/72 - LM Nr. 3 zu CMR = NJW 74, 412; v. 10.4.74 - I ZR 84/73 - LM Nr. 4 zu CMR = NJW 74, 1614); bei diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof angenommen, die CMR schließe jedenfalls nicht aus, daß auch der Empfänger von Frachtbrief und Gut Schadensersatzansprüche nach Art. 17 Abs. 1 CMR wegen Beschädigung des Gutes im eigenen Namen geltend machen könne; es seien daher, falls die CMR diesen Fall nicht regele, die jeweiligen für den Beförderungsvertrag im übrigen maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden.
  • BGH, 04.04.1978 - VI ZR 238/76

    Zur Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei "krankem" Versicherungsverhältnis

    Wenn neben der Beklagten die Firma W. nach den hier anzuwendenden Vorschriften der Art. 3, 17 Abs. 2 CMR als Frachtführer für die Beschädigung des Beförderungsgutes der Klägerin - wenn nicht als Partnerin des CMR-Frachtvertrages, so als Empfängerin (vgl. dazu BGH Urteile vom 21. Dezember 1973 - I ZR 119/72 = NJW 1974, 412 undvom 10. April 1974 - I ZR 84/73 = NJW 1974, 1614) - Ersatz leisten mußte, hatte - fortbestehenden Deckungsschutz vorausgesetzt - als Haftpflichtversicherer hierfür die M. Versicherungsgesellschaft - Direktion für Österreich - einzutreten.
  • BGH, 28.02.1975 - I ZR 35/74

    Begriff des Anerkenntnisses

    Bestätigt wird eine solche Auslegung durch die Regeln des internationalen Eisenbahnfrachtrechts (CIM), an die sich die CMR eng anlehnt (vgl. dazu Urteil vom 21. Dezember 1973 - I ZR 119/72 - NJW 74, 412); nach Art. 47 § 1 CIM beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Frachtvertrag 1 Jahr; Art. 47 § 2 CIM, der den Beginn der Verjährung bestimmt, erwähnt unter Buchst. c ausdrücklich Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Fracht, also Ansprüche des Frachtführers und gegen den Frachtführer; insoweit inhaltlich gleich sind auch die Regelungen der Eisenbahnverkehrsordnung (§ 94 EVO) und der Kraftverkehrsordnung (§ 40 KVO).
  • LAG München, 27.03.1987 - 4 Sa 264/87

    Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzung der Friedenspflicht aus einem

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  • OLG München, 10.07.1995 - 30 U 135/95
    Da die CMR über die Frage der Haftung gegenüber dem Absender keine Regelung enthält, ist hierfür das Recht außerhalb der CMR maßgebend (vgl. Koller, Transportrecht, 2. Aufl., vor Art. 1 CMR, Rn 3; MünchKomm.-Martini, EGBGB , 2. Aufl., Art. 28 Rn 165; BGH NJW 1974, 412).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.09.1973 - 7 U 27/73   

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https://dejure.org/1973,6648
OLG Hamburg, 18.09.1973 - 7 U 27/73 (https://dejure.org/1973,6648)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.1973 - 7 U 27/73 (https://dejure.org/1973,6648)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 1973 - 7 U 27/73 (https://dejure.org/1973,6648)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1974, 325
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Saarbrücken, 24.10.2007 - 5 U 238/07

    Voraussetzung für die Leistungen aus einer Kfz- Vollkaskoversicherung bei

    Wird ein Kraftfahrzeug weder durch Verschließen der Türen noch durch Einrasten des Lenkradschlosses gesichert, kann im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit zu bejahen sein (vgl. OLG Jena, NJW-RR 1996, 352), etwa beim Parken in einer belebten Einkaufsstraße (vgl. OLG Hamburg, VersR 1974, 325) oder beim kurzfristigen Abstellen zur Nachtzeit (vgl. LG Essen, VersR 1969, 270 f; OLG Jena, NJW-RR 1996, 352).

    Auch insoweit kommt es aber stets auf weitere gefahrerhöhende Umstände an (vgl. OLG Jena, NJW-RR 1996, 352; OLG Hamburg, VersR 1974, 325; LG Essen, VersR 1969, 270 f).

  • OLG Jena, 23.08.1995 - 4 U 95/95

    Voraussetzungen für das Erlöschen des Versicherungsschutzes; Grob fahrlässiger

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  • OLG Celle, 23.02.2006 - 8 U 161/05

    Ungesichertes Motorrad - Versicherung ist leistungsfrei!

    Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Nichtbetätigen des Lenkradschlosses ein Umstand im Rahmen der Annahme grober Fahrlässigkeit ist (österr. OGH ZfS 1999, 247; OLG Hamburg VersR 1974, 325).
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